Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 327

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 327 (NJ DDR 1966, S. 327); liegenden Materie in erster Instanz vor das Bezirksgericht gehören. Das trifft vor allem dann zu, wenn die recht!:che Beurteilung des Streitstoffs juristische Spezialkenntnisse verlangt, die beim Bezirksgericht besser vorhanden sind, und außerdem vielleicht noch Sachverständige herangezogen werden müssen, die es im Kreis- gebiet nicht gibt. Ebenso kann die Heranziehung eines solchen Einzelfalls gerechtfertigt sein, wenn die Konfliktursachen in mangelhafter Leitungstätigkeit staatlicher Organe oder wirtschaftsleitender Einrichtungen liegen und ihre Überwindung auf Bezirksebene erforderlich ist. Dt. ULRICH DÄHN, wiss. Mitarbeiter am Institut für Strafrechtspflege und Kriminalitätsbekämpfung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Ausgestaltung und Wirksamkeit der Bürgschaft Das Plenum, des Obersten Gerichts wird sich auf seiner 10. Tagung mit Fragen der Einbeziehung der Öffentlichkeit in den Kampf gegen die Kriminalität beschäftigen und dabei auch die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Probleme erörtern. Die Ausführungen Dähns sind u. E. ein wertvoller Beitrag zur Vorbereitung dieser Beratung. D. Red. Seit der Einführung der gesellschaftlichen Bürgschaft durch den Rechtspflegeerlaß haben sich Praxis und Wissenschaft intensiv bemüht, diese neue Form der organisierten gesellschaftlichen Erziehung bei der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität wirksam werden zu lassen. Zahlreiche grundsätzliche Fragen der Organisierung, inhaltlichen Ausgestaltung und Realisierung der Bürgschaft sind inzwischen geklärt worden1. Schließlich hat der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren (Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger) sowie über die Arbeitsplatzbindung und Bürgschaft vom 21. April 1965 - I Pr 112 - 2/65 - (NJ 1965 S. 337 ff.) der Praxis konkrete Hinweise für die richtige Anwendung der Bürgschaft gegeben1 2. Heute bestehen über folgende Probleme einheitliche Auffassungen: 1. Ein Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft durch ein Kollektiv kann in allen Fällen bestätigt werden, in denen eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird. 2. Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft muß das Ergebnis kollektiver Beratungen sein; die Bürgschaft kann dem Kollektiv durch das Gericht nicht auferlegt werden. 3. Die Bürgschaft kann von jedem der Kollektive beantragt und übernommen werden, denen der Rechtsverletzer angehört und die bereit und fähig sind, die damit verbundenen Aufgaben zu lösen; das muß nicht unbedingt ein bereits allseitig entwickeltes und gefestigtes sozialistisches Kollektiv sein. 4. Die Bürgschaft muß darauf gerichtet sein, den Rechtsverletzer zur Lösung der kollektiven Aufgaben heranzuziehen. Das Kollektiv kann dem Rechtsverletzer 1 Vgl. hierzu: Schmidt/Beyer. „Bewährung am Arbeitsplatz und Bürgschaft“, NJ 1963 S. 59 ff.; Dähn, „Die Bürgschaft - ein Instrument der gesellschaftlichen Erziehung“, NJ 1963 S. 172 ff.; Dähn/Zoch, „Erfahrungen bei der Einbeziehung der Werktätigen in die gesellschaftliche Erziehung von Straffälligen, die zu einer Strafe ohne Freiheitsentzug verurteilt wurden“, Staat und Recht 1963, Heft 10, S. 1658 ff.: Schröder, „Arbeitsplatzverpflichtung und Bürgschaftsübernahme“, NJ 1964 S. 36 ff.: Dähn, „Die Teilnahme der Werktätigen an der Tätigkeit der Rechtspflegeorgane“, NJ 1964 S. 338 ff.: Funk, „Für eine stärkere Wirksamkeit der Strafen ohne Freiheitsentzug“. NJ 1964 S. 707 ff.; Semler, „Alle Vorzüge nutzen“. Sozialistische Demokratie vom 22. Mai 1964. Beilage, insb. S. 6: Beyer/Naumann'Willa-mowski. „Uber die Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte im Strafverfahren“, NJ 1965 S. 3 ff. und S. 41 ff.: Wittenbeck. „Strafzumessung bei Körperverletzungsdelikten“, NJ 1966 5. 75 ff. 2 Vgl. hierzu auch Schlegel/Lischke. „Erfahrungen aus der Durchsetzung des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren“, NJ 1965 S. 721 ff. Zur Bürgsoha'tsüber-nahme im Jugendstrafverfahren vgl. den Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zur Tätigkeit der Gerichte bei der weiteren Bekämpfung der Jugendkriminalität vom 7. Juli 1965 - I PI. B 2/65 - (NJ 1965 S. 465 ff.). dazu bestimmte Pflichten übertragen. Eine wesentliche Aufgabe des Kollektivs besteht darin, solche Bedingungen im Arbeits- und Lebensbereich des Rechtsverletzers hauptsächlich in der eigenen Brigade herzustellen, die es ihm ermöglichen bzw. erleichtern, seine Beziehungen zur Gesellschaft bewußt sozialistisch zu gestalten. Im Prozeß der kollektiven Auseinandersetzung muß beim Täter die Bereitschaft geweckt werden, an der Erfüllung der in der Bürgschaft enthaltenen Aufgaben teilzunehmen. Anzustreben ist eine enge Zusammenarbeit des Kollektivs, das die Bürgschaft übernommen hat, mit den Wirtschaftsleitern, den Leitungen der Massenorganisationen und mit anderen Kollektiven von Werktätigen, denen der Rechtsverletzer ebenfalls angehört. Verbote sind in die Bürgschaft nur insoweit mit aufzunehmen, als sie notwendig und geeignet sind, den Rechtsverletzer zu veranlassen, negative Gewohnheiten usw. abzulegen. 5. Durch die Bürgschaft erweitert sich der Anwendungsbereich der Strafen ohne Freiheitsentzug, besonders der bedingten Verurteilung; die gesellschaftliche Bürgschaft kann im Einzelfall zum ausschlaggebenden Faktor für die Anwendung der bedingten Verurteilung werden. 6. In bestimmten Fällen, in denen eine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird, ist die Übernahme einer gesellschaftlichen Bürgschaft nicht erforderlich. 7. Die mit der Bürgschaft gestellten Aufgaben sollten schriftlich niedergelegt werden; die Kontrolle ihrer Realisierung muß gewährleistet werden. Es gibt also bereits eine recht umfangreiche Arbeitsgrundlage für die gesetzlich richtige und gesellschaftlich wirksame Anwendung der Bürgschaft. Wenn trotzdem gegenwärtig noch Unzulänglichkeiten bei ihrer Handhabung speziell im Hinblick auf ihre Ausgestaltung und Realisierung im Einzelfall auftreten, so liegt eine wesentliche Ursache darin, daß die Spezifik dieses Rechtsinstituls noch nicht immer genügend berücksichtigt wird. Die Spezifik der Bürgschaft Die Bürgschaft ist genau wie das Gesamtsystem der Maßnahmen im Strafverfahren der schrittweisen Zu-rückdrängung der Kriminalität aus dem Leben unserer Gesellschaft zugeordnet. Sie ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie sich sinnvoll und mit spezifischer Zielstellung in das gesamte Strafverfahren einordnet. Sie kann nicht alles, was im Einzelverfahren notwendig ist, um eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit zu erreichen, in sich aufnehmen. Die Bürgschaft ersetzt nicht die erzieherische Funktion der Hauptverhandlung und auch nicht solche Mittel wie die Gerichtskritik, die Auswertung des Verfahrens in bestimmten Gremien usw. Mit anderen Worten: Die Wirksamkeit der Bürgschaft ist nicht identisch mit der Wirksamkeit des Strafverfahrens insgesamt. Im Mittelpunkt der Bürgschaft muß die Aufgabe stehen, den Rechtsverletzer auf den Weg eines ordentlichen, arbeitsamen und ehrlichen Lebens zu führen und somit dafür zu sorgen, daß er die sozialistische Gesetz- 32 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, Artikel Strafgesetzbuch und und gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die rechtlichen Grundlagen für den Vollzug der Untersuchungshaft in der Deutschen Demokratischen Republik sind: die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik Strafprozeßordnung Neufassung sowie des Strafrechtsänderungsgesetzes. Strafgesetzbuch der und Strafrechtsänderungsgesetz Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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