Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 326 (NJ DDR 1966, S. 326); helfen. Altenteils- und Leibrentenverträge, alte Pachtverhältnisse, Wegerechte und Erbrechtsfälle sind typisch für das Entstehen von Rechtsstreitigkeiten, in denen versucht wird, mit dem sozialistischen Recht alte, überholte Rechtsbeziehungen aufrechtzuerhalten oder sogar neu zu schaffen. So ging es in einem Erbrechtsstreit darum, ob bestimmte Erben berechtigt seien, in einen Betrieb mit staatlicher Beteiligung einzutreten. Dieses Verfahren wurde richtigerweise durch den Direktor des Bezirksgerichts Leipzig gemäß § 28 GVG herangezogen. 3. Heranziehung zur Lösung von Grundfragen der Rechtsanwendung und Rechtsgestaltung Insoweit gibt es zunächst beachtliche Möglichkeiten, mit der Heranziehung die von anderen Leitungseinrichtungen zu lösenden Aufgaben wirksam zu fördern. Das betrifft insbesondere die Vorbereitung und Umsetzung von Grundsatzfragen, die das Oberste Gericht und die Bezirksgerichte auf ihren Plenartagungen behandeln. So hat es sich z. B. ausgezeichnet bewährt, daß mehrere Direktoren der Bezirksgerichte LPG-Rechtsstreitigkeiten, denen Probleme zugrunde lagen, die auf dem 9. Plenum des Obersten Gerichts behandelt werden sollten, herangezogen haben. Ebenso bietet sich die Heranziehung zur Sicherung einer qualifizierten Rechtsprechung in Rechtsstreitigkeiten aus spezifischen volkswirtschaftlichen Bereichen an. Zu diesem Zweck hat z. B. der Präsident des Obersten Gerichts die Gerichte angewiesen, alle Warenzeichen-Streitsachen dem nach § 36 Abs. 2 WZG dafür zuständigen Direktor des Bezirksgerichts Leipzig zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob er die Sache gemäß § 28 GVG heranziehen will. Auch zur Anregung des Erlasses, der Änderung oder Vervollständigung von Normativakten ist die Heranziehung ein geeignetes Mittel. Zwar liegen einige gute Ergebnisse vor; trotzdem werden die bestehenden Möglichkeiten längst nicht ausgeschöpft. Ein hervorragendes Beispiel gab es in Berlin. Bei einem Stadtbezirksgericht erhob ein Bürger Klage gegen eine Kfz.-Repara-turwerkstatt, weil diese in einen Pkw eine neue Kurbelwelle eingebaut, die alte aber mit der Begründung einbehalten hatte, daß sie zwecks Regeneration kostenlos abgeliefert werden müsse. Mit der Klage wurde Bezahlung der alten Kurbelwelle, hilfsweise ihre Herausgabe verlangt. Obwohl der Streitwert nur 80 bis 100 MDN betrug, beantragte der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin die Verhandlung der Sache vor dem Stadtgericht. Er trug vor, daß nach Überprüfungen der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion in vielen Reparaturbetrieben die gleiche Praxis üblich sei. Sie beruhe auf Mitteilungen und einer Arbeitsrichtlinie des VEB Sachsenring Automobilwerke Zwickau. Das Stadtgericht bereitete die Verhandlung gut vor. Mit genauen Hinweisen hinsichtlich der erforderlichen Stellungnahmen wurden Vertreter der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion, des Ministeriums für Verkehrswesen, des Volkswirtschaftsrates und der WB Automobilbau zur Verhandlung geladen. Die Gerichtsverhandlung und die zu ihrer Vorbereitung herausgegebene Fragestellung bewirkten die Ausarbeitung einer Konzeption, die im Termin vor dem Stadtgericht durch die zuständigen Stellen als bestätigt vorgelegt werden konnte. Damit wurde die Entschädigung für abzuliefernde abgenutzte Pkw-Teile eindeutig geregelt. Das Verfahren wurde auf dieser Grundlage durch Vergleich beendet. 4. Heranziehung unter Berücksichtigung territorialer Besonderheiten In den einzelnen Bezirken entstehen insbesondere wegen der unterschiedlichen ökonomischen Struktur, aber auch durch frühere landesübliche Entwicklungen, z. B. auf dem Gebiet des Mietrechts, Rechtskonflikte besonderer Art, die keine das Gesamtgebiet der DDR betreffenden Grundfragen der Rechtsanwendung berühren, für das einzelne Territorium aber sehr bedeutsam sind. Für die richtige und einheitliche Lösung dieser Konflikte tragen die Bezirksgerichte vorrangig die Verantwortung. Der Charakter dieser Probleme bringt es mit sich, daß sie meist in einigen Kreisgebieten im wesentlichen gleichartig auftreten. Ebenso ist für sie typisch, daß sich aus ihnen neuartige und nicht unkomplizierte rechtliche Fragestellungen ergeben, zu deren Beurteilung nicht nur eine hohe juristische Qualifikation erforderlich ist, sondern auch spezifische volkswirtschaftliche oder andere wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen einbezogen werden müssen, die im einzelnen Kreis nicht ausreichend vorhanden sind. Solche Erscheinungen, die oft zu einer Häufung von Zivil- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten führen können, verlangen nach frühzeitiger, richtiger und vorbeugend wirkender Reaktion, die durch einen zielgerichteten Einsatz der Heranziehung erreicht werden kann. In der Regel genügt es, ein anhängig gewordenes Verfahren heranzuziehen und mit ihm ein Beispiel zu schaffen, das es den Kreisgerichten ermöglicht, andere derartige Verfahren in gleicher Qualität durchzuführen. Es kam auch bereits vor, daß es durch die Heranziehung einer Sache und die Einbeziehung bezirklicher Organe und Einrichtungen in die Lösung des Streitfalls zu außergerichtlichen Regelungen kam, die den Interessen aller Beteiligten gerecht wurden. Das ersparte anderen Bürgern, die Gerichte zur Wahrung ihrer Rechte zu beanspruchen. Zum Beweis mag folgendes Beispiel genügen: In einem Dorf zerstörten in den Boden gepumpte Kaliabwässer systematisch das Mauerwerk ungünstig stehender Häuser. Sanierungsarbeiten boten keine ausreichende Garantie für die Zukunft, außerdem wären die Kosten doppelt so hoch geworden, wie der Zeitwert der Häuser war. Der Betrieb erkannte seine Schadenersatzpflicht grundsätzlich an. Es bestand Einigkeit zwischen den Beteiligten, daß der Betrieb günstigere Bauplätze stellt und daß darauf neue Häuser gebaut werden. Streit gab es darüber, in welcher Höhe für die aufzugebenden Häuser, die für 25 000 MDN gebaut worden waren, aber nur noch einen Zeitwert von rund 11 000 MDN hatten, Entschädigung zu zahlen sei. Da keine Einigung erzielt wurde, verklagte schließlich einer der Betroffenen den Betrieb auf Leistung von Naturalersatz. Das Verfahren wurde an das Bezirksgericht herangezogen. Unter Beteiligung des Staatsanwalts des Bezirks, der WB Kali, des Rates des Bezirks und einiger der Geschädigten kam es außergerichtlich zu einem Übereinkommen. Die Klage wurde zurückgenommen. 5. Heranziehung zur Lösung komplizierter Einzelfälle Die Heranziehung von Zivil- und Arbeitsrechtssachen wurde von den Direktoren der Bezirksgerichte verschiedentlich mit der Begründung abgelehnt, daß die Sache keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe. Ein solcher. Grundsatz kann jedoch für die Entscheidung über die Heranziehung nicht allein bestimmend sein. Zwar wird sich die Heranziehung überwiegend dann anbieten, wenn sich aus einem Rechtsstreit Möglichkeiten ergeben, eine über den Einzelkonflikt hinausgehende gesellschaftliche Wirksamkeit für die Bewußtseinsbildung der Bürger oder die Entwicklung ökonomischer Prozesse zu erreichen bzw bestimmte Aufgaben des Bezirksgerichts in seiner Leitungsfunktion für die Rechtsprechung zu erfüllen. Das schließt aber keineswegs aus, daß es auch Konfliktfälle geben kann, die, ohne daß sich damit weitergehende Ziele verknüpfen lassen, angesichts der ihnen zugrunde 326;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 326 (NJ DDR 1966, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 326 (NJ DDR 1966, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Sicherheit im Dienstobjekt, Absicherung der organisatorischen. Maßnahmen des Uniersuchungshaft vozugeVorbereitung, Absicherung und Durchführung von Transporten und liehen Haupt Verhandlungen. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung untersteht dem Leiter der Abteilung. In Abwesenheit des Leiters der Abteilung trägt er die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ist das Vorliegen des Haftbefehls und die Identität der Person zu prüfen. Verhaftete sind bei der Aufnahme in eine Untersuchungshaftanstalt namentlich zu registrieren.

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