Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 325

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 325 (NJ DDR 1966, S. 325); Die ständigen Veränderungen im Gefolge der Entwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse werden nicht durch Selbstlauf gefördert, sie müssen vielmehr durch alle Bereiche der staatlichen Leitung ständig klug gelenkt und den Erfordernissen des sozialistischen Aufbaus entsprechend vorausschauend orientiert und beeinflußt werden. Die gesellschaftlichen Bewegungen schließen aber nicht aus, sondern bedingen vielmehr, für jede Spezifik der staatlichen Leitungstätigkeit konkrete wissenschaftliche Grundsätze zu entwickeln, die die eigenschöpferische Initiative wecken und lenken und damit in sinnvoller gegenseitiger Ergänzung eine bestimmte Leitungsmethode richtig zur Wirksamkeit bringen. Einige Grundsätze für die Heranziehung von Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen 1. Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung Aus der Einheitlichkeit der sozialistischen Staatsmacht mit ihrem einheitlichen Recht resultiert die Forderung nach der unbedingten Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung. Dafür tragen die Bezirksgerichte als oberste Organe der Rechtsprechung in den Bezirken eine hohe Verantwortung, zu deren Erfüllung die Heranziehungsmöglichkeit nach §28 GVG ein wichtiges Leitungsinstrument ist. Selbstverständlich ist die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine auf Einzelfälle bezogene Angelegenheit. Sie ist vielmehr unlösbarer Bestandteil der rechtsprechenden Tätigkeit überhaupt. Allein das Problem der Sicherung einheitlicher Rechtsanwendung kann jedoch, ohne daß es weiterer nachfolgend aufgezeigter spezieller Gesichtspunkte bedarf, die Heranziehung rechtfertigen. Das trifft dann zu, wenn es durch Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichts oder der Bezirksgerichte ausreichende Grundlagen für die Entscheidung bestimmter Probleme gibt und keine Veranlassung besteht, diesbezügliche Rechtsansichten aufzugeben oder anders zu interpretieren, aber bei einzelnen Kreisgerichten die Neigung dazu besteht, und es um dieser Tendenz zu begegnen darum geht, die bisherige Rechtspraxis durch die Bezirksgerichte erneut zu bestätigen. Eine weitere Alternative ist dann gegeben, wenn es zu Rechtsproblemen noch keine grundlegenden Orientierungen gibt und sich bei den Kreisgerichten unterschiedliche Standpunkte entwickeln. Diese Urteile werden oft rechtskräftig; dadurch ist den Bezirksgerichten die Möglichkeit genommen, die einheitliche Rechtsanwendung zu fördern. Oft werden die Voraussetzungen für eine Kassation nicht bestehen; überdies sollte, wenn sich durch Heranziehung das gleiche Ergebnis erreichen läßt wie durch Kassation, der Eingriff in die Rechtskraft vermieden werden. Es war deshalb richtig, daß der Direktor des Bezirksgerichts Dresden, nachdem er in der Arbeitsrechtsprechung in seinem Bezirk unterschiedliche Standpunkte darüber festgestellt hatte, ob auch sog. Zwischenbeurteilungen bei bestehendem Arbeitsrechtsverhältnis auf Antrag des Werktätigen gemäß § 38 Abs. 2 GBA durch die Konfliktkommissionen und die Gerichte überprüft werden können, einen solchen Streitfall an das Bezirksgericht heranzog. Damit eröffnete er gleichzeitig die Möglichkeit der Überprüfung der vom Bezirksgericht entwickelten Rechtsansicht durch das Oberste Gericht. Dieses war mit der Entscheidung über den Einspruch (Berufung) in der Lage, die Begründung der richtigen Entscheidung des Bezirksgerichts zu ergänzen und damit zu diesem wichtigen Problem ein für die Anleitung der gesamten Arbeitsrechtsprechung richtungweisendes Urteil zu sprechen. 2. Ständige Weiterentwicklung der Rechtspflege Rechtsanwendung im Sinne des Rechtspflegeerlasses bedeutet auch eine den gesellschaftlichen Fortschritt ständig fördernde rechtsschöpferische Tätigkeit der Gerichte. Ein Wesenszug des. Entwicklungsprozesses der Rechtspflege besteht mithin in der andauernden Überprüfung vorhandener Rechtsansichten. Die Entscheidung eines übergeordneten Gerichts in einem Einzelfall hat nur für diesen verbindliche Wirkung. Die Autorität, die grundsätzliche Entscheidungen des Obersten Gerichts und der Bezirksgerichte über den Einzelfall hinausgehend für die Rechtsprechung insgesamt haben, bedeutet nicht, daß ein Gericht, vor ein bestimmtes Sach-verhältnis gestellt, eine Rechtsfrage nicht anders entscheiden kann, als dies andernorts bereits geschehen ist. Das kann der Gesamtentwicklung insbesondere dann förderlich sein, wenn andere bekannte Rechtsauffassungen zum betreffenden Problem schon länger zurückliegen. In solchen Fällen haben die Kreisgerichte das Bezirksgericht stets zu informieren, und der Direktor des Bezirksgerichts wird sorgfältig zu prüfen haben, ob ef nicht die Sache heranziehen muß. Auch für die sozialistische Gesellschaft typische neue Verhältnisse zwischen Staat und Bürger und den Bürgern untereinander und die dafür geschaffenen rechtlichen Normativakte bringen mit ihrer Weiterentwicklung stets neue Probleme hervor, mit denen die Rechtsprechung im Rahmen zulässiger Auslegung in Übereinstimmung gebracht werden muß. Diesem Ziel entsprach die Heranziehung eines Rechtsstreits durch den Direktor des Bezirksgerichts Schwerin, in dem ein Mitglied gegen seine AWG klagte. Es war darüber zu befinden, ob für die Überprüfung des Ausschlusses eines AWG-Mitglieds der Rechtsweg zulässig ist und welche Voraussetzungen für einen Ausschluß gegeben sein müssen. Die Bezirksgerichte haben auch dazu beizutragen, daß die Rechtsprechung durch verallgemeinerungsfähige Rechtssätze kontinuierlich vervollkommnet wird. Mit dieser Zielsetzung zog der Direktor des Bezirksgerichts Erfurt eine Arbeitsrechtssache heran. In ihr ging es darum, ob ein Betrieb, der gemäß § 98 GBA zur Entschädigung entgangenen Verdienstes auch für die Zukunft verurteilt war, die Zahlung einstellen kann, weil die Geschädigte nach Erreichung des Rentenalters aller Wahrscheinlichkeit nach aus dem Berufsleben ausgeschieden wäre, so daß von diesem Zeitpunkt an kein aus Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit resultierender Schaden mehr bestehe. Zu diesem Problem gab es bislang keine Rechtsprechung und keine publizistischen Äußerungen. Der Direktor des Bezirksgerichts ging deshalb zutreffend davon aus, daß die zu erwartende Entscheidung von erheblicher Bedeutung für die Rechtsprechung und die Regulierungspraxis der Versicherungseinrichtungen sei. Das gut vorbereitete und verhandelte Verfahren endete durch eine Einigung der Parteien, die der Sachlage gerecht wurde und deshalb vom Senat bestätigt werden konnte. Es wurde aber verabsäumt, die Bestätigung so zu begründen, daß mit ihr das vom Direktor des Bezirksgerichts verfolgte, über die Lösung des Einzelfalles hinausgehende Ziel erreicht werden konnte. Dieser Fall wirft gleichzeitig das Problem der gesellschaftlichen Wirksamkeit der an das Bezirksgericht gezogenen Rechtsstreitigkeiten auf, worauf aber im Rahmen dieses Beitrags nicht eingegangen werden kann. Schließlich muß die Anwendung des Rechts auch dazu beitragen, auf den Rechtsgrundlagen der kapitalistischen Vergangenheit gewachsene und bewahrte ideologische Einstellungen, die sich als Hemmschuh der sozialistischen Entwicklung erweisen, überwinden zu 325 /;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 325 (NJ DDR 1966, S. 325) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 325 (NJ DDR 1966, S. 325)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zun subversiven Mißbrauch Jugendlicher auszuwerten und zu verallgemeinern. Dabei sind insbesondere weiterführende Erkenntnisse zur möglichst schadensverhütenden und die gesellschaftsgemäße Entwicklung Jugendlicher fördernde Verhinderung und Bekämpfung der subversiven Angriffe des Gegners herauszuarbeiten. Die Möglichkeiten der üntersuchungsarbeit sind umfassend zu nutzen, um die Verwirklichung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit ist jedoch - wie an anderer Stelle deutlich gemacht wird - ein unverzichtbares Erfordernis an die Tätigkeit der Linie Untersuchung.

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