Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 324

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 324 (NJ DDR 1966, S. 324); gestalten und zu schützen hat. Die Bedeutung, die Folgen oder Zusammenhänge, die § 28 GVG als orientierende Kriterien für die Entscheidung darüber nennt, ob ein Rechtsfall erstinstanzlich in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts gehört, sind deshalb keine statischen Begriffe. Sie müssen vielmehr immer wieder von neuem im Zusammenhang mit der ganzen Vielfalt der Entwicklung gesehen werden, die gegenwärtig insbesondere durch die alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens erfassende zweite Etappe des neuen ökonomischen Systems gekennzeichnet wird. Die einmal gefundene Form des demokratischen Zentralismus ist kein für alle Zeiten unveränderliches Dogma; ihm ist vielmehr die Erneuerung von Aufgabenstellungen, Leitungsmethoden und Strukturen in jeder neuen Entwicklungsstufe immanent. Folglich bedarf es auch der stetigen Vervollkommnung des sozialistischen Rechts und der Rechtspflege, damit sie mit der fortschreitenden staatlichen und gesellschaftlichen Entwicklung Schritt halten können. Das Leitungsprinzip hierbei ist: Entscheidungen müssen dort beraten und getroffen werden, wo tatsächlich die größte Sachkenntnis vorhanden ist. Differenzierte Verantwortlichkeit für die Schaffung der materiellen Grundlagen der Heranziehungspraxis Die Entscheidung darüber, ob die mit § 28 GVG gebotenen Leitungsmöglichkeiten in Gang gesetzt werden, ist in die Verantwortung des Staatsanwalts des Bezirks und des Direktors des Bezirksgerichts gelegt. Es wäre aber ein Mißverstehen der einzelnen Funktionen und ihres notwendigen Zusammenwirkens im Gesamtsystem der Leitung der Rechtsprechung, wenn die in § 28 GVG festgelegte Verantwortlichkeit dahin verstanden würde, daß sie sich nur auf die genannten Personen beschränkt. Der vorliegende Beitrag kann sich mit den Leitungsmöglichkeiten des § 28 GVG nur aus gerichtlicher Sicht befassen. Danach ist die Leitung der Rechtsprechung unbeschadet der auch hier bestehenden Einzelverantwortlichkeit Kollektivleitung. Kollektive Kammern und Senate üben die Rechtsprechung aus, und nur Kollektive, wie die Rechtsmittel- und Kassationssenate, das Präsidium des Obersten Gerichts und die Präsidien der Bezirksgerichte als Kassationsgerichte, können unmittelbar regulierend in die Rechtsprechung eingreifen. Auch der Erlaß von Richtlinien und Beschlüssen mit verbindlicher Wirkung für die Rechtsanwendung durch die Gerichte ist ausschließlich den Kollektivorganen der Plenen und Präsidien des Obersten Gerichts bzw. der Bezirksgerichte eingeräumt. Der Direktor des Bezirksgerichts kann und muß als Einzelleiter in seinem funktionellen Wirken außerhalb der rechtsprechenden bzw. für die verbindliche Anleitung der Rechtsprechung zuständigen Organe für den richtigen Einsatz und die effektive Nutzung der Leitungsmöglichkeiten durch die Kollektivorgane die nötigen Orientierungen geben und ihre Verwirklichung kontrollieren1. Seine spezifische Leitungstätigkeit kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn die Kollektivorgane präzise die ihnen zukommenden Aufgaben im einheitlichen Organismus der Leitung der Rechtsprechung wahrnehmen. Daraus folgt, daß die Entscheidungsbefugnis des Direktors des Bezirksgerichts nach § 28 GVG nicht gleichzusetzen ist mit Alleininitiative für die richtige Durchsetzung der mit § 28 GVG eröffneten Leitungmöglichkeiten. Er trifft vielmehr die ihm durch das Gesetz zugewiesene Entscheidung darüber, ob das Bezirksgericht in der betreffenden Sache erstinstanzlich tätig werden 1 vgl. Ordnung über die Arbeitsweise der Bezirks- und Kreist gerichte vom 13. August 1964, Abschnitt V. soll. Für die Erschließung der leistungsmäßigen Gesichtspunkte, die § 28 GVG enthält, ist der Direktor des Bezirksgerichts jedoch nur als grundlegend orientierender Initiator verantwortlich. Auf dieser von ihm zu entwickelnden Grundlage haben das Präsidium des Bezirksgerichts mit seiner Inspektionsgruppe, die Senate und die sich auf die Kammern stützenden Direktoren der Kreisgerichte2 die materiellen Voraussetzungen zur Erfüllung seiner sich aus § 28 GVG ergebenden Verantwortlichkeit zu schaffen. Ohne die erforderliche Klarheit über die dem § 28 GVG zugeschriebene Funktion im System der Leitung der Rechtsprechung kann der Direktor des Bezirksgerichts nicht den sicheren Maßstab für die Entscheidung über die Heranziehung in der jeweiligen Sache haben; ebensowenig kann er die erforderlichen Impulse an diejenigen vermitteln, die ihm die materiellen Grundlagen für'die Erfüllung seiner ihm aus § 28 GVG erwachsenden Verantwortung vorzubereiten haben. Hiervon muß ausgegangen werden, wenn § 28 GVG für die Leitungstätigkeit in der Rechtspflege voll genutzt werden soll. Die bisherige Heranziehungspraxis unterliegt noch mehr oder weniger Zufälligkeiten. So wie aber die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft in immer stärkerem Maße die Verdrängung der in ihr noch vorhandenen spontanen Elemente und dazu ihre wissenschaftliche und exakte Leitung durch den sozialistischen Staat und die systematische Entwicklung des sozialistischen Rechts erfordert3, so kann die Rechtsanwendung nur dann ein wirksamer Hebel der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeiten der sozialistischen Gesellschaftsentwicklung sein, wenn aus ihr selbst die spontanen Elemente entfernt werden, soweit sie durch die Leitung der Rechtsprechung beeinflußbar sind. Das Erfordernis der ständigen Vervollkommnung der Leitungsmethoden beinhaltet eine Verpflichtung dazu. Ihr kann aber nicht genügt werden, wenn z. B. der Direktor eines Bezirksgerichts die Direktoren der Kreisgerichte seines Bezirks darauf hinweist, daß es noch zu sehr dem Zufall überlassen bleibe, in welchen Fällen ein wirklich bedeutsames Verfahren vom Bezirksgericht übernommen wird, dann aber erklärt: Trotz der ersteren Feststellung sieht das Präsidium davon ab, einzelne Kriterien aufzustellen und den Kreisgerichten zuzuleiten, weil eine mehr oder weniger kasuistische Aufzählung solcher Kriterien, die sich zudem, da sie entwicklungsbedingt sind, ändern können, die Eigenverantwortlichkeit der Kreisgerichtsdirektoren negativ beeinflussen kann und andererseits eine solche Hilfe Stückwerk bleiben muß. Dieses Beispiel zeigt die Ursachen dafür, warum die Heranziehungspraxis noch nicht die ihr zugewiesene aktive Rolle im Leitungssystem einnimmt. Fehlleistungen ergeben sich nicht nur dergestalt, daß einerseits überflüssigerweise Sachen in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts gebracht werden und zum anderen die Heranziehung in dazu geeigneten Fällen unterbleibt; die ungenügende wissenschaftliche Handhabung dieses Leitungsmittels wirkt sich vielmehr insgesamt störend auf das reibungslose Funktionieren der Leitung aus. Die einzelnen Leitungsmethoden haben zwar unterschiedliche Bedeutung, und die Heranziehungstätigkeit ist gewiß nicht die wichtigste. Aber kein Leitungsmittel existiert unabhängig von den anderen, es ist auf vielfache Weise im Leitungskomplex eng verzahnt; die Vernachlässigung eines seiner Teile muß sich immer nachteilig auch auf die anderen auswirken. 2 vgl. Ordnung über die Arbeitsweise der Bezirks- und Kreisgerichte vom 13. August 1964, Abschnitt VII, Ziff. 70. 3 Vgl. Polak, „Staat und Re ein Hebel der Durchsetzung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse“, Sozialistische Demokratie 1963, Nr. 5. 324;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 324 (NJ DDR 1966, S. 324) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 324 (NJ DDR 1966, S. 324)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß es hier um die differenzierte Einbeziehung dieser Kräfte in das Sicherungssystem auf und an den Transitstrecken gehen muß, bei Gewährleistung ihres Einsatzes auch für die Lösung der konkreten Beweisaufgabe erforderlichen Beweis-gründe zu erkennen und effektiv zu nutzen. Dabei dürfen die Fakten, aus denen Schlußfolgerungen gezogen werden, nicht ein fach aneinandergereiht werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X