Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 320

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 320 (NJ DDR 1966, S. 320); Anmerkung : Der Auffassung des Bezirksgerichts, daß das materielle Familienrecht der DDR anzuwenden war, ist zuzustimmen. Nach Art. 24 Abs. 2 des Rechtshilfevertrags zwischen der DDR und der VR Bulgarien sind für die Ehescheidung die Gerichte beider Vertragspartner zuständig, wenn zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage ein Ehegatte dem einen, der andere dem anderen Vertragspartner angehört und wenn einer von ihnen auf dem Gebiet des einen und der andere auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners wohnt. Dabei wenden die Gerichte bei der Entscheidung das Recht ihres Staates an. Gleichlautende Regelungen wurden in den Rechtshilfeverträgen mit der VR Polen vom 1. Februar 1957 in Art. 23 Abs. 2 (GBl.I S.413), mit der UdSSR vom 28. November 1957 in Art. 23 Abs. 2 (GBl.I S.241) und mit der VR Albanien vom 11. Januar 1959 in Art. 24 Abs. 2 (GBl. I S. 295) getroffen. ln keiner dieser Bestimmungen wird ausdrücklich gesagt, welches Gericht zuständig und welches materielle Recht anzuwenden ist, wenn beide Ehegatten mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit entweder auf dem Gebiet des einen oder auf dem Gebiet des anderen Vertragspartners wohnen. Konkrete Bestimmungen hierzu sind nur in Art. 28 Abs. 2 des Rechtshilfevertrags mit der Ungarischen Volksrepublik vom 30. Oktober 1957 (GBl. I 1958 S. 277) und in Art. 24 Abs. 2 des Vertrags mit der Rumänischen Sozialistischen Republik vom 15. Juli 1958 (GBl.I S. 741) enthalten. In beiden Abkommen wurde auch für diese Fälle festgelegt, daß für die Entscheidung die Gerichte beider Vertragspartner zuständig sind und das Recht ihres Staates anzu-wenden haben. Entsprechend kann aber auch dann verfahren werden, wenn ein Ehegatte Bürger der DDR ist und der andere die sowjetische, polnische, bulgarische oder albanische Staatsbürgerschaft besitzt, beide auf dem gleichen Staatsgebiet wohnen und ein Gericht dieses Vertragspartners angerufen wird. Ist das Gericht eines Vertragspartners bei verschiedener Staatsbürgerschaft der Ehegatten aber schon dann zuständig und kann es sein Scheidungsrecht anwenden, wenn der andere Ehegatte nicht auf seinem Gebiet wohnt, so muß das erst recht gellen, ivenn beide Eheleute auf seinem Territorium wohnhaft sind. Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß nach den Rechtshilfeverträgen mit der Sowjetunion und den Volksrepubliken Polen, Bulgarien und Albanien bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten das Gericht eines Vertragspartners auch dann zuständig sein soll und die Anwendung seines Familienrechts vorgesehen ist, wenn beide Eheleute nicht auf seinem Territorium wohnen. W i e m a n n weist zutreffend auf den in den Rechtshilfeverträgen mit den genannten sozialistischen Staaten enthaltenen Grundsatz hin, daß die Gerichte des Staates, dessen Staatsbürger beide Ehegatten sind oder dem bei verschiedener Staatsangehörigkeit jeweils einer von ihnen angehört, immer für die Ehescheidung, notfalls also nebeneinander, zuständig sind. Jeder Ehegatte hat also das Recht, sich an das Gericht seines Staates zu wenden. Die konkurrierende Zuständigkeit der Gerichte hat zugleich zur Folge, daß bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit der Ehegatten auf die Festlegung einer einzig und allein anwendbaren Rechtsordnung verzichtet wurde (vgl. Familiengestze sozialistischer Länder, Berlin 1959, S. 24 und 26). Wenn auch das Scheidungsrecht der einzelnen sozialistischen Staaten neben vielen grundsätzlichen Gemeinsamkeiten einige Unterschiede aufweist, so wurde doch, um eine zügige Entscheidung zu ermöglichen, eine Re- gelung getroffen, die zwar gewisse Rechtsfolgen für einen Ehegatten herbeiführen kann, die bei Anwendung seines Heimatrechts nicht oder nicht in dieser Weise eingetreten wären, die aber kaum eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Rechte mit sich bringen. Auch in Rechtshilfeabkommen zwischen sozialistischen Staaten kann für den Fall, daß jeder Ehegatte einem der beiden Vertragspartner angehört, nur die Anwendung des materiellen Scheidungsrechts des einen oder anderen Staates für beide Eheleute vereinbart werden. Keineswegs kann für jeden Ehegatten gesondert das materielle Recht seines Heimatstaates angewendet werden. Eine solche Handhabung ist im internationalen Familienrecht nicht üblich und würde für die Gerichte mit unübersehbaren Schwierigkeiten verbunden sein. Unbeschadet der konkreten Formulierungen in den einzelnen Abkommen gelangt auch M e h n e r t („Einige Fragen des internationalen Rechtsverkehrs der DDR“, NJ 1962 S. 469) zu dem Schluß, daß f ür die Scheidung beide Gerichte nebeneinander zuständig sind und ihre Rechtsordnung anwenden, wenn die Eheleute zur Zeit der Scheidung eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben und entweder beide auf dem Territorium des einen Vertragspartners wohnen oder keinen gemeinsamen Wohnsitz haben und jeweils auf dem Gebiet beider Vertragspartner wohnhaft sind. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß eine Anwendung des Art. 17 EGBGB nicht möglich war, soweit Rechtshilfeverträge bestehen. Dieser Grundsatz ist jetzt in §25 EGFGB für die Bestimmungen über internationales Familienrecht in den §§ 15 bis 21 EGFGB ausdrücklich formuliert worden. Aber selbst wenn man die Anwendung des Art. 17 EGBGB für zulässig angesehen hätte, hätte im vorliegenden Fall das Familienrecht der DDR angewendet werden müssen, weil unter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsprinzips unser Recht in jedem Fall Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten Bürger der DDR ist (so auch Mehnerl, a.a.O.). Dieser Grundsatz ist nunmehr in §17 Abs. 1 Satz 2 EGFGB enthalten, wonach die Gesetze der DDR anzuwenden sind, wenn die Ehegatten Bürger verschiedener Staaten sind. Helmut La tka, Richter am Obersten Gericht Zeitschrift „der neuerer“ Sonderheft: Der internationale Schutz von Erfindungen im Zeitalter der technischen Revolution Vom 11. bis 13. November 1965 fand in Berlin ein internationales Patentrechts-Symposium statt, dessen Veranstalter das Institut für Erfinder- und Urheberrecht der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität war. Auf diesem Symposium, über das bereits in NJ 1966 S. 84 ff. berichtet wurde, referierten u. a. Prof. Dr. Nathan über die Nutzung und rechtliche Sicherung von Erfindungen in der Epoche der wissenschaftlich-technischen Revolution, Dr. Blum über die Entwicklungstendenzen der internationalen Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Prof. Dr. Boguslawski über Probleme des Erfindungsschutzes in der UdSSR unter Berücksichtigung des Beitritts zur PVU, Dr. Kastler über das Patentprüfungsverfahren und die Anforderungen an die schutzfähige Erfindung, Dr. Kunz über international-patentrechtliche Probleme des Erfinderrechts unter Berücksichtigung der Beziehungen zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten, Dr. Winklbauer über die Position des geplanten EWG-Patentrechts im Rahmen der PVU. Die Materialien dieses Symposiums sind in einem Sonderheft der Zeitschrift „der neuerer" (Umfang 72 Seiten, Preis 5 MDN) enthalten, das soeben erschienen ist. Bestellungen sind an den Verlag Die Wirtschaft, 1055 Berlin, Am Friedrichshain 22, zu richten. 320;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 320 (NJ DDR 1966, S. 320) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 320 (NJ DDR 1966, S. 320)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage des Gesetzes. Diese Forderung verbietet es den Diensteirheiten der Linie grundsätzlich nicht, sich bei den zu lösenden Aufgaben, insbesondere zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage objektive und begründete Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Die Zusammenarbeit im Untersuchungsstadium ist unverändert als im wesentlichen gut einzuschätzen. In Einzelfällen fehlt mitunter noch die Bereitschaft, bei Festnahmen auf frischer Tat usv sowie unter zielstrebiger Ausnutzung politisch-operativer Überprüfungsmöglichkeiten sind wahre Untersuchungsergebnisse zu erarbeiten und im Ermittlungsverfahren in strafprozessual vorgeschriebener Form auszuweisen.

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