Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 319

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 319 (NJ DDR 1966, S. 319); Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305); § 323 ZPO (§ 22 FGB). 1. Wird neben Unfalltcilrentcn unter 200 MDN ein Kin-dcrzuschlag gewährt, so ist bei der Bemessung des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten die Rente nicht zu berücksichtigen. Beträgt die Rente mehr als 200 MDN, so muß von Fall zu Fall entschieden werden, ob die gesamte Rente dem Arbeitseinkommen zuzuzählcn ist bzw. welcher Teil dem Unterhaltspflichtigen wegen erhöhter Aufwendungen verbleiben muß. 2. Kann das unterhaltsberechtigte Kind von seinem Eehrlingsentgelt einen Teil seines Lebensunterhalts bestreiten, so kann es nur einen unter den Richtsätzen der OG-Riehtlinic Nr. 18 liegenden Unterhaltszuschuß verlangen. 3. Der zu einer Unfallteilrcnte gezahlte Kinderzuschlag steht dem Kind neben dem Anspruch auf einen Unterhai tszuschuß zu. KrG Demmin, Urt. vom 11. Dezember 1965 F II 156/65. Der Verklagte zahlt auf Grund eines Urteils des früheren Amtsgerichts Demmin der außerhalb der Ehe geborenen Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 35 MDN. Die Klägerin wird von ihrer Großmutter betreut. Diese ist auch ihr Vormund, da die Mutter der Klägerin die DDR illegal verlassen hat. Sie schickt nur gelegentlich Kleinigkeiten an die Klägerin* die als Lehrling ein monatliches Entgelt von 92 MDN erhält. Für Unterkunft und Verpflegung hat sie monatlich 40 MDN zu zahlen. Der Verklagte ist seit dem 1. März 1965 Mitglied der LPG in V. Sein monatliches Nettoeinkommen aus der genossenschaftlichen Arbeit beträgt 529,20 MDN (wird im einzelnen ausgeführt). Daneben bezieht der Verklagte eine Unfallteilrente von monatlich 246,50 MDN. Darin sind Kinderzuschläge für das eheliche Kind Helmut in Höhe von 45 MDN sowie für die außerhalb der Ehe geborenen Kinder Lutz und die Klägerin in Höhe von je 25 MDN enthalten. Der Verklagte hat diesen Zuschlag nicht gesondert vom Unterhalt an die Klägerin abgeführt. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts vom 25. Oktober 1951 ab 1. Oktober 1965 einschließlich des Kinderzuschlags aus der Unfallteilrente einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 95 MDN bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu zahlen. Ein solcher Beitrag entspreche dem Einkommen des Verklagten aus Arbeitsverdienst und Rente. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen,' soweit mehr als insgesamt 50 MDN monatlich verlangt werden. Er erkennt an, daß das Lehrlingsentgelt nicht ausreiche, die Lebenshaltungskosten der Klägerin zu bestreiten. Dazu müsse aber auch die Mutter der Klägerin beitragen, zumal diese die Klägerin nicht betreue. Die Unfallteilrente könne der Bemessung des Unterhaltsbeitrags nicht zugrunde gelegt werden, da er diese wegen erhöhter Aufwendungen als Schwerbeschädigter erhalte. Bei seinem Arbeitseinkommen sei unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtungen zwei weiteren Kindern gegenüber ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 MDN einschließlich des Kinderzuschlags angemessen. Aus den Gründen: Die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO hatte teilweise Erfolg, obgleich das erste Urteil keine Vergleichsmöglichkeit zu den Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zuließ. Dieser Mangel kann der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen. Für die Unterhaltsbemessung waren die Hinweise der Richtlinie Nr. 18 des Obersten Gerichts (Abschn. IV Ziff. 3) zu berücksichtigen. Die Klägerin hat eigene Einkünfte in Form des Lehrlingsentgelts. Mit diesem Entgelt ist - wie der Verklagte richtig erkannte der Unterhalts- bedarf der Klägerin noch nicht voll gedeckt. Bei einem Arbeitseinkommen von rd. 530 MDN netto im Monat ist der Verklagte auch unter Beachtung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei weiteren Kindern zur Entrichtung eines Unterhaltszuschusses von monatlich 50 MDN an die Klägerin verpflichtet. Die Kammer hat im vorliegenden Fall davon abgesehen, bei der Bemessung des der Klägerin zustehenden Unterhaltszuschusses die Unfallteilrente des Verklagten, die abzüglich der Kinderzuschläge 151,50 MDN beträgt, zu berücksichtigen. Bei Unfallteilrenten unter 200 MDN monatlich erscheint es insbesondere dann, wenn zur Rente Kinderzuschläge gezahlt werden, angemessen, die Rente selbst dem Unterhaltspflichtigen zur Bestreitung erhöhter persönlicher Aufwendungen zu belassen. Beträgt die Rente mehr als 200 MDN, so muß von Fall zu Fall entschieden werden, ob die gesamte Rente dem Arbeitseinkommen zuzuzählen ist bzw. welcher Teil dem Unterhaltspflichtigen wegen erhöhter Aufwendundungen verbleiben muß. Der in der Richtlinie Nr. 18 vorgesehene Netto-Richt-satz muß unterschritten werden, weil nach Auffassung der Kammer das Lehrlingsentgelt neben dem höheren materiellen Bedarf für die berufliche Ausbildung auch einen Teil des Lebensunterhalts der Klägerin decken hilft. Der zuerkannte Beitrag ist aber auch unabhängig davon gerechtfertigt, daß die Kindesmutter ebenfalls zum Unterhalt der Klägerin verpflichtet ist, da sie ihren Beitrag nicht durch die tägliche Betreuung und Erziehung leistet. Neben dem Unterhaltszuschuß in Höhe von 50 MDN steht nach der Richtlinie Nr. 18 (III D) der Ktägerin außerdem der Kinderzuschlag zur Unfallteilrente in Höhe von 25 MDN als unterhaltsrechtlicher Anspruch gesondert zu. Art. 24 des Vertrages zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 21. Januar 1958 (GBl. I S. 113). Bei der Scheidung einer Ehe, bei der ein Ehegatte Staatsangehöriger der DDR, der andere bulgarischer Staatsangehöriger ist und beide im Gebiet der DDR wohnen, haben die Gerichte der DDR ausschließlich das Eherecht der DDR anzuwenden. BG Magdeburg, Urt. vom 29. Mai 1965 3 BF 199/64. Der Kläger besitzt die deutsche, die Verklagte die bulgarische Staatsangehörigkeit. Beide wohnen im Bezirk Magdeburg. Im Ehescheidungsverfahren machte die Verklagte geltend, daß eine Scheidung für sie eine unzumutbare Härte bedeute, insbesondere, wenn sie ohne Schuldausspruch erfolge. Das Kreisgericht hat die Klage auf Ehescheidung abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er rügt u. a., daß das Kreisgericht nicht gemäß Art. 24 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien neben der EheVO auch das bulgarische Personen- und Familiengesetz vom 9. August 1949 angewendet hat. Aus den Gründen: Entgegen der Ansicht der Berufung war gern. Art. 24 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen vom 27. Januar 1958 (GBl. I S. 713) das materielle Recht der DDR anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem letzten Satz des Art. 24 Abs. 2, der folgenden Wortlaut hat: „Die Gerichte wenden bei der Entscheidung das Recht ihres Staates an.“ Da im vorliegenden Falle das Kreisgericht W. (DDR) angerufen wurde, war demzufolge auch das materielle Recht der DDR für Ehescheidungen, also die EheVO anzuwenden. Mit Recht hat daher das Kreisgericht seiner Entscheidung § 8 EheVO zugrunde gelegt. 319;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 319 (NJ DDR 1966, S. 319) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 319 (NJ DDR 1966, S. 319)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und die weitere Festigung des Vertrauensverhältnisses der Bürger zur sozialistischen Staatsmacht, besonders zum Staatssicherheit , die objektive allseitige und umfassende Aufklärung jeder begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen und ihrer schrittweisen Ausmerzung aus dem Leben der Gesellschaft Eins ehr- änkung ihrer Wirksamkeit zu intensivieren und effektiver zu gestalten.

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