Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 317

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 317 (NJ DDR 1966, S. 317); „In den letzten Jahren hat sich die deutsche Rechtsprechung in Staatsschutzsachen außer dem Zeugen vom Hörensagen noch den Sachverständigen vom Hörensagen zugelegt, den Beamten des Verfassungsschutzes, der die Erfahrungen der Gewährsleute zusammenfaßt und bewertet, ohne über seine Quellen Auskunft geben zu müssen. Der Bundesgerichtshof überträgt die Würdigung dieser Beweise den Ämtern für Verfassungsschutz. Es genügt, sagt er in seiner Entscheidung vom 16.Februar 1965, wenn ,das Landgericht sich davon überzeugt hat, daß das Landesamt dlacktsysPackung Familienrecht §9 EheVO (jetzt: §25FGB). Sind beide Eltern gleichermaßen befähigt, die mit zunehmender Entwicklung des Kindes verbundenen höheren Anforderungen an die erzieherischen Leistungen zu erfüllen, und liegen keine weiteren Umstände (z. B. psychische Gesichtspunkte beim Kind) vor, die für die Entscheidung beachtlich sein können, so sollte insbesondere wenn es sich um ein Kleinkind handelt das Erziehungsrecht demjenigen Elternteil übertragen werden, in dessen Lebenskreis das Kind bisher aufgewachsen ist, um unnötige Veränderungen in den Lebensgewohnheiten des Kindes zu vermeiden. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 9. März 1966 - 3 BF 128a/65. Das Stadtbezirksgericht hat die im Jahre 1961 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Das elterliche Erziehungsrecht für das dreijährige Kind wurde der Klägerin übertragen. Gegen das Urteil des Stadtbezirksgerichts legte der Verklagte wegen der Entscheidung über das Erziehungsrecht Berufung ein. Das Stadtgericht hat die Berufung des Verklagten zurückgewiesen. Im Kassationsverfahren ist diese Entscheidung durch Urteil des Obersten Gerichts vom 20. Mai 1965 - 1 ZzF 2/65 - (NJ 1965 S. 585 fl.) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Stadtgericht zurückverwiesen worden. In der Kassationsentscheidung wurde dem Stadtgericht die Weisung erteilt, die bisherigen Sachfeststellungen zur Erziehungsrechtsentscheidung zu vertiefen. In der erneuten Verhandlung hat der Senat entsprechend den gegebenen Weisungen die Sachaufklärung vervollständigt. Es wurden verschiedene Zeugen vernommen und eine ergänzende Stellungnahme des Referats Jugendhilfe eingeholt. Dieses schlug unter dem Vorbehalt, daß nur die pädagogischen Fähigkeiten der Eltern eingeschätzt werden könnten, vor, dem Verklagten das Erziehungsrecht zu übertragen. Zur Beurteilung der gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an die Eltern und der Auswirkungen bei Störung dieser Bindungen oder bei Änderung der Umwelt hat der Senat ein psychologisches Gutachten eingeholt. Darin wird festgestellt, daß das Kind weder die Klägerin noch den Verklagten einseitig bevorzugt. Auch hinsichtlich der Bindungen der Parteien zu dem Kinde seien keine sichtbaren Anzeichen für eine stärkere Bindung der Klägerin oder des Verklagten zum Kind vorhanden. Die jetzigen Partner der Parteien seien im gleichen Maße bemüht und bestrebt, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Beziehungen zum Kinde zu erhalten und zu fördern. Da das Kind sehr agil und kontaktfreudig sei, dürfte sich ein Umweltwechsel nicht negativ auswirken. Das Kind finde im jetzigen Erziehungsmilieu bei der Klägerin Liebe, Fürsorge und Nestwärme. Bei fortschreitendem Alter des Kindes werde dieses Erziehungsmilieu jedoch nicht mehr als optimal angesehen werden können. Auch im Erziehungsmilieu des Verklagten fehle es nicht an fürsorglicher Zuneigung. Hinzu komme, daß der Verklagte für Verfassungsschutz die Zuverlässigkeit seiner Gewährspersonen überprüft hat1. Die Justiz gibt damit: ihre wichtigste und würdigste Funktion, nämlich die eigene Wahrheitsermittlung, preis.“''1 Das Urteil ist somit ein weiteres Beispiel dafür, wie der BGH im Interesse der strafrechtlichen Sicherung der Politik der atomaren Kriegsvorbereitung und der Notstandsgesetzgebung rechts- und verfassungswidrig strafprozessuale Prinzipien verletzt. (wird fortgesetzt) 41 Die Zeit (Hamburg) vom 4. März 1966. und seine Verwandten bildungswillige Menschen seien, die es bisher verstanden hätten, die diesbezüglichen Möglichkeiten zu nutzen. Die Berufung des Verklagten ist nicht begründet. Aus den Gründen: Wie sich aus den Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt, haben es beide Parteien während der Ehe nicht verstanden, eine echte, auf gegenseitiger Liebe und Achtung beruhende Gemeinschaft zu bilden. Bei haben versäumt, sich vor der Eheschließung ernsthaft zu prüfen und während der Ehe ihre unterschiedlichen Interessen unter Rücksichtnahme auf den anderen Ehepartner abzustimmen. Das führte wegen der geringsten Kleinigkeiten zu Auseinandersetzungen und Tätlichkeiten. Das Vordergericht stellt hierzu fest, daß diese vom Verklagten begangenen Tätlichkeiten kennzeichnend für seine Einstellung zur Gleichberechtigung sind und daß die Klägerin in dieser Ehesituation leichtfertig Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen und jeden Aussöhnungsversuch des Verklagten zurückgewiesen hat. Danach steht fest, daß beide Parteien während der Ehe ein Verhalten gezeigt haben, welches nicht immer mit den moralischen Anschauungen unserer Bürger in Übereinstimmung stand. Die Ursachen für dieses Verhalten lagen bei der Klägerin offensichtlich in ihrer Unreife begründet, beim Verklagten in einer gewissen Mißachtung des anderen Menschen, insbesondere in der Mißachtung der Frau. Aus diesem Verhalten der Parteien kann jedoch keineswegs geschlußfolgert werden, daß sie für die Erziehung des Kindes ungeeignet sind* zumal aus ihrem weiteren Leben erkennbar ist, daß sie aus diesen Begebenheiten die richtigen Schlußfolgerungen gezogen haben. Aus der Persönlichkeitseinschätzung des Verklagten durch das Institut für Psychologie ist zu entnehmen, daß die früheren Tätlichkeiten dem Verklagten heute peinlich sind. Die Klägerin hat in der Zwischenzeit ihren damaligen Bekannten geheiratet. Sie ist Mutter eines zweiten Kindes und lebt in geordneten und harmonischen Familienverhältnissen. In der Einschätzung des Persönlichkeitsbildes des 1961 geborenen Kindes durch das Institut für Psychologie wird darauf hingewiesen, daß es sich um ein gut entwickeltes, kontaktfreudiges, temperamentvolles, zum heiteren Pol tendierendes Kind handelt. Der als Zeuge vernommene Vater des Verklagten erklärte, daß das Kind gut erzogen sei und noch nie Anlaß zu strengen Maßnahmen gegeben habe. Der Verklagte war von Mai 1962 bis Oktober 1964 Angehöriger der Nationalen Volksarmee. Auch nach seiner Entlassung befand sich das Kind in der ständigen Obhut der Klägerin und wurde vom Verklagten nur in großen Abständen stundenweise betreut. Das bei dem Kind erreichte Erziehungsergebnis ist demnach fast ausschließlich auf 317;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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