Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 31 (NJ DDR 1966, S. 31); nigung der Produktionsgenossenschaft genannten Betrag zugrunde, so würde sich ein anrechnungsf.ähiges monatliches Nettoeinkommen von etwa 1150 MDN ergeben. Sollte sich dieses als richtig erweisen, dann würde dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 150 MDN stattgegeben werden müssen. § 139 ZPO. Die dem Gericht nach §139 ZPO obliegende Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß von den Parteien sachdienliche Anträge gestellt werden, wird durch die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren nicht aufgehoben. BG Dresden, Urt. vom 26. Mai 1965 Kass. F 18/65. Der Verklagte hat seine Familie verlassen und lebt seit September 1963 von ihr getrennt. Ab Oktober 1963 hat er freiwillig einen monatlichen Unterhalt von 250 MDN gezahlt. Die Kläger haben behauptet, der Verklagte sei nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage, ihnen einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 310 MDN, und zwar 100 MDN an die Ehefrau und je 70 MDN an die drei ehelichen Kinder zu zahlen. Im Termin vom 31. Dezember 1963 haben sie den Antrag gestellt, unter Berücksichtigung der bereits für September, Oktober und November monatlich jeweils gezahlten 250 MDN den Verklagten zu verurteilen, an die Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 310 MDN zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit mehr als 250 MDN monatlich gefordert werden. Er hat behauptet, sein Einkommen betrage nur noch monatlich 500 MDN brutto. Zu berücksichtigen sei, daß die Ehefrau die Wirtschaft ihrer verstorbenen Mutter weiterführe und erhebliche Einnahmen erziele. Aus-ihrer Tätigkeit bei der LPG Typ III „Einheit“ in E. habe sie eigenes Arbeitseinkommen. Im Termin vom 10. März 1964 haben die Kläger ihren Antrag mit der Änderung wiederholt, daß unter Berücksichtigung des bisher gezahlten Betrages von monatlich 250 MDN monatlich 310 MDN begehrt werden. Der Verklagte hat seinen Antrag wiederholt, die Klage abzuweisen, soweit mehr als 250 MDN beantragt werden, und insoweit die Kostenpflicht bestritten. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 10. März 1964 den Verklagten verurteilt, ab 1. Oktober 1963 abzüglich der in den Monaten Oktober 1963 bis Februar 1964 bereits geleisteten je 250 MDN an die Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 100 MDN und an die drei Kinder einen monatlichen Unterhalt von je 70 MDN, insgesamt 310 MDN, zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Verklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verklagte habe seine Familie verlassen und ihr ab Oktober 1963 einen monatlichen Unterhalt von 250 MDN gezahlt. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 550 MDN. Seine Ehefrau habe keine Einkünfte. Der geforderte Unterhalt sei angemessen, aber auch notwendig, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts. Der K-’--",:nns-antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die Bedeutung des Antrags für das gesamte Zivilverfahren verkannt und dadurch seine Mitwirkungspflicht bei der Stellung sachdienlicher Anträge verletzt. Der Antrag ist das Kernstück der Klage. Aus ihm ergibt sich, in welchem Umfange der Kläger eine Entscheidung herbeigeführt und demzufolge Rechtsschutz gewährt haben will. Er richtet sich auf das Prozeßziel und bestimmt nach Art und Gegenstand das spätere Urteil (vgl. Nathan, Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. I, Berlin 1957, S. 157 f.). Die Unterschätzung der Bedeutung einer exakten Antragstellung ist im vorliegenden Falle bereits daraus erkennbar, daß die in den Protokollen festgehaflenen Anträge der Kläger nicht im Tatbestand des Urteils enthalten sind. Nach dem Protokoll haben die Kläger die bereits freiwillig vom Verklagten gezahlten 250 MDN monatlich berücksichtigt. Der im Tatbestand wiedergegebene Antrag enthält diese Einschränkung nicht Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das Parteivorbringen; der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Da in der mündlichen Verhandlung Anträge gestellt worden waren, war von diesen auszugehen. Die Stellung des Antrags ist Sache der Parteien. Dem Gericht obliegt aber nach § 139 ZPO die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Diese Pflicht hat das Kreisgericht verletzt. Dadurch sind dem Verklagten erhebliche Kosten erwachsen, die ihm hätten erspart werden können. Hätte das Gericht diese Grundsätze beachtet, so hätte es erkannt, daß die von den Parteien gestellten Anträge deren Willen nicht zum Ausdruck brachten und deshalb nicht sachdienlich waren. Das Kreisgericht hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, daß sie beantragen können, den Verklagten zur Zahlung' von 310 MDN monatlich zu verurteilen. Dabei wäre der weitere Hinweis erforderlich gewesen, daß sie in Höhe von 250 jVIDN nach § 93 ZPO kostenpflichtig werden, wenn der Verklagte in dieser Höhe den Anspruch sofort anerkennt; denn er hatte insoweit keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Die Kläger konnten ihren Antrag aber auch so stellen, daß der Verklagte verurteilt werden soll, ab 1. Oktober 1963 über die freiwillig von ihm gezahlten 250 MDN hinaus weitere 60 MDN zu zahlen. Dabei hätten sie darauf hingewiesen werden müssen, daß sie nur wegen 60 MDN vollstrecken und keinen Schuldtitel über die gesamte Forderung erreichen konnten. Entsprechend hätte auch der Verklagte unterrichtet werden müssen. Diese Pflicht des Gerichts, auf sachdienliche Anträge der Parteien hinzuwirken, wird durch die Mitwirkung von Rechtsanwälten nicht aufgehoben. Sie wird in § 139 ZPO ohne jede Einschränkung ausgesprochen und stimmt mit der dem Gericht durch das Gesetz übertragenen aktiven Rolle und seiner Verantwortung bei der Ausübung der Rechtsprechung überein (§ 2 Abs. 1 GVG). Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung wird es entsprechend den gegebenen Hinweisen auf die Antragstellung Einfluß zu nehmen haben. Dabei sei darauf hingewiesen, daß die mögliche Kostentragungspflicht der Kläger im Falle des Anerkenntnisses des Verklagten nicht etwa bedeutet, daß deren Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre. Ihnen muß das Recht gegeben werden, sich für den Fall unpünktlicher oder unterlassener Unterhaltszahlung sofort durch die Zwangsvollstreckung zu befriedigen. Es kann nicht verlangt werden, daß sie mit einer klagweisen Geltendmachung ihres Anspruchs bis zum Eintritt eines solchen Ereignisses warten. Auf die Kostenregelung ist dies jedoch ohne Einfluß. § 10 Abs. 2 GKG; Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305). Wird Unterhalt für ein minderjähriges Kind gestaffelt nach zwei Lebensabschnitten zuerkannt, so ist bei der Streitwertfestsetzung der fällige Unterhaltsbetrag für die erste Altersstufe zugrunde zu legen. BG Gera, Beschl. vom 30. September 1965 BFR 15/65. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie bis zur Vollendung des 12. Lebens- T;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effaktivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie Untersuchung als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und staatliche Untersuchungsorgane ist unter diesen Bedingungen konsequent durchzusetzen. Anforderungen zur eiteren Erhöhung dor Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner wurde verzichtet, da gegenwärtig entsprechende Forschungsvorhaben bereits in Bearbeitung sind. Ebenso konnte auf eine umfassende kriminologische Analyse der Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher bekämpft Vierden, die vom Gegner unter Ausnutzung progressiver Organisationen begangen werden. Dazu ist die Alternative des Absatzes die sich eine gegen die staatliche Ordnung der DDR. Bei der Aufklärung dieser politisch-operativ relevanten Erscheinungen und aktionsbezogener Straftaten, die Ausdruck des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sind, zu gewährleisten, daß unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der ermächtigt, die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen.

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