Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 31 (NJ DDR 1966, S. 31); nigung der Produktionsgenossenschaft genannten Betrag zugrunde, so würde sich ein anrechnungsf.ähiges monatliches Nettoeinkommen von etwa 1150 MDN ergeben. Sollte sich dieses als richtig erweisen, dann würde dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 150 MDN stattgegeben werden müssen. § 139 ZPO. Die dem Gericht nach §139 ZPO obliegende Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß von den Parteien sachdienliche Anträge gestellt werden, wird durch die Mitwirkung von Rechtsanwälten am Verfahren nicht aufgehoben. BG Dresden, Urt. vom 26. Mai 1965 Kass. F 18/65. Der Verklagte hat seine Familie verlassen und lebt seit September 1963 von ihr getrennt. Ab Oktober 1963 hat er freiwillig einen monatlichen Unterhalt von 250 MDN gezahlt. Die Kläger haben behauptet, der Verklagte sei nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage, ihnen einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 310 MDN, und zwar 100 MDN an die Ehefrau und je 70 MDN an die drei ehelichen Kinder zu zahlen. Im Termin vom 31. Dezember 1963 haben sie den Antrag gestellt, unter Berücksichtigung der bereits für September, Oktober und November monatlich jeweils gezahlten 250 MDN den Verklagten zu verurteilen, an die Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 310 MDN zu zahlen. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, soweit mehr als 250 MDN monatlich gefordert werden. Er hat behauptet, sein Einkommen betrage nur noch monatlich 500 MDN brutto. Zu berücksichtigen sei, daß die Ehefrau die Wirtschaft ihrer verstorbenen Mutter weiterführe und erhebliche Einnahmen erziele. Aus-ihrer Tätigkeit bei der LPG Typ III „Einheit“ in E. habe sie eigenes Arbeitseinkommen. Im Termin vom 10. März 1964 haben die Kläger ihren Antrag mit der Änderung wiederholt, daß unter Berücksichtigung des bisher gezahlten Betrages von monatlich 250 MDN monatlich 310 MDN begehrt werden. Der Verklagte hat seinen Antrag wiederholt, die Klage abzuweisen, soweit mehr als 250 MDN beantragt werden, und insoweit die Kostenpflicht bestritten. Das Kreisgericht hat mit Urteil vom 10. März 1964 den Verklagten verurteilt, ab 1. Oktober 1963 abzüglich der in den Monaten Oktober 1963 bis Februar 1964 bereits geleisteten je 250 MDN an die Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 100 MDN und an die drei Kinder einen monatlichen Unterhalt von je 70 MDN, insgesamt 310 MDN, zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat es dem Verklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verklagte habe seine Familie verlassen und ihr ab Oktober 1963 einen monatlichen Unterhalt von 250 MDN gezahlt. Er habe ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 550 MDN. Seine Ehefrau habe keine Einkünfte. Der geforderte Unterhalt sei angemessen, aber auch notwendig, um den Lebensbedarf der Familie zu decken. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts. Der K-’--",:nns-antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat die Bedeutung des Antrags für das gesamte Zivilverfahren verkannt und dadurch seine Mitwirkungspflicht bei der Stellung sachdienlicher Anträge verletzt. Der Antrag ist das Kernstück der Klage. Aus ihm ergibt sich, in welchem Umfange der Kläger eine Entscheidung herbeigeführt und demzufolge Rechtsschutz gewährt haben will. Er richtet sich auf das Prozeßziel und bestimmt nach Art und Gegenstand das spätere Urteil (vgl. Nathan, Das Zivilprozeßrecht der DDR, Bd. I, Berlin 1957, S. 157 f.). Die Unterschätzung der Bedeutung einer exakten Antragstellung ist im vorliegenden Falle bereits daraus erkennbar, daß die in den Protokollen festgehaflenen Anträge der Kläger nicht im Tatbestand des Urteils enthalten sind. Nach dem Protokoll haben die Kläger die bereits freiwillig vom Verklagten gezahlten 250 MDN monatlich berücksichtigt. Der im Tatbestand wiedergegebene Antrag enthält diese Einschränkung nicht Nach § 314 ZPO liefert der Tatbestand des Urteils Beweis für das Parteivorbringen; der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Da in der mündlichen Verhandlung Anträge gestellt worden waren, war von diesen auszugehen. Die Stellung des Antrags ist Sache der Parteien. Dem Gericht obliegt aber nach § 139 ZPO die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Diese Pflicht hat das Kreisgericht verletzt. Dadurch sind dem Verklagten erhebliche Kosten erwachsen, die ihm hätten erspart werden können. Hätte das Gericht diese Grundsätze beachtet, so hätte es erkannt, daß die von den Parteien gestellten Anträge deren Willen nicht zum Ausdruck brachten und deshalb nicht sachdienlich waren. Das Kreisgericht hätte die Kläger darauf hinweisen müssen, daß sie beantragen können, den Verklagten zur Zahlung' von 310 MDN monatlich zu verurteilen. Dabei wäre der weitere Hinweis erforderlich gewesen, daß sie in Höhe von 250 jVIDN nach § 93 ZPO kostenpflichtig werden, wenn der Verklagte in dieser Höhe den Anspruch sofort anerkennt; denn er hatte insoweit keinen Anlaß zur Klageerhebung gegeben. Die Kläger konnten ihren Antrag aber auch so stellen, daß der Verklagte verurteilt werden soll, ab 1. Oktober 1963 über die freiwillig von ihm gezahlten 250 MDN hinaus weitere 60 MDN zu zahlen. Dabei hätten sie darauf hingewiesen werden müssen, daß sie nur wegen 60 MDN vollstrecken und keinen Schuldtitel über die gesamte Forderung erreichen konnten. Entsprechend hätte auch der Verklagte unterrichtet werden müssen. Diese Pflicht des Gerichts, auf sachdienliche Anträge der Parteien hinzuwirken, wird durch die Mitwirkung von Rechtsanwälten nicht aufgehoben. Sie wird in § 139 ZPO ohne jede Einschränkung ausgesprochen und stimmt mit der dem Gericht durch das Gesetz übertragenen aktiven Rolle und seiner Verantwortung bei der Ausübung der Rechtsprechung überein (§ 2 Abs. 1 GVG). Aus diesen Gründen war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Kreisgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung wird es entsprechend den gegebenen Hinweisen auf die Antragstellung Einfluß zu nehmen haben. Dabei sei darauf hingewiesen, daß die mögliche Kostentragungspflicht der Kläger im Falle des Anerkenntnisses des Verklagten nicht etwa bedeutet, daß deren Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre. Ihnen muß das Recht gegeben werden, sich für den Fall unpünktlicher oder unterlassener Unterhaltszahlung sofort durch die Zwangsvollstreckung zu befriedigen. Es kann nicht verlangt werden, daß sie mit einer klagweisen Geltendmachung ihres Anspruchs bis zum Eintritt eines solchen Ereignisses warten. Auf die Kostenregelung ist dies jedoch ohne Einfluß. § 10 Abs. 2 GKG; Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (NJ 1965 S. 305). Wird Unterhalt für ein minderjähriges Kind gestaffelt nach zwei Lebensabschnitten zuerkannt, so ist bei der Streitwertfestsetzung der fällige Unterhaltsbetrag für die erste Altersstufe zugrunde zu legen. BG Gera, Beschl. vom 30. September 1965 BFR 15/65. Die Klägerin hat beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an sie bis zur Vollendung des 12. Lebens- T;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Lösung festlegen. Dabei sind die erforderlichen Abstimmungen mit den Zielen und Aufgaben weiterer, im gleichen Bereich Objekt zum Einsatz kommender operativer Potenzen, wie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Linie in Jeder Situation mit der Möglichkeit derartiger Angriffe rechnen müssen. Die Notwendigkeit ist aus zwei wesentlichen -Gründen von entscheidender Bedeutung: Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt abzuwenden. Es wird bei Anwendung von dem Grundsatz ausgegangen, daß zunächst immer die weniger schwerwiegende Disziplinarmaßnahme anzuwenden ist.

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