Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 309

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 309 (NJ DDR 1966, S. 309); Zum Verhältnis zwischen dem Einsatz der Inspektionsgruppe und der operativen Tätigkeit der Senate Die richtige Aufgabenstellung für die Inspektionsgruppe durch das Präsidium führt zu der Frage, ob sich das Präsidium den Überblick über die Probleme der Rechtsprechung der Instanzgerichte vorrangig durch den Einsatz der Inspektionsgruppe oder durch operative Untersuchungen der Senate verschaffen soll. Auch für die Beantwortung dieser Frage kann es kein Schema geben; es geht hierbei überhaupt nicht um ein Entweder-Oder. Entscheidend ist, daß die Durchsetzung der Richtlinien und Beschlüsse des Obersten Gerichts in der Rechtsprechung aller Gerichte kontrolliert und gefördert wird, daß durch operative Einsätze falschen Entwicklungstendenzen schnell und entschieden entgegengewirkt wird, daß gute Erfahrungen zum Allgemeingut aller Gerichte gemacht werden*. Ob hierfür die Inspektionsgruppe oder ein Senat eingesetzt wird, hängt maßgeblich von den vorhandenen Kräften, dem unmittelbar mit der Rechtsprechung verbundenen Arbeitsaufwand der Senate und deren Möglichkeit ab, über einen längeren Zeitraum operativ tätig zu sein. Es ist also nicht ausgeschlossen, daß mit der Anleitung und Kontrolle der Instanzgerichte bei der Durchsetzung von Leitungsdokumenten sowohl die Inspektionsgruppe als auch ein Senat beauftragt wird, entweder getrennt oder auch kombiniert, wo dies zweckmäßig erscheint oder die Kräfte des einen oder anderen nicht ausreichen. Im übrigen gibt es bei diesem operativen Tätigwerden keinen prinzipiellen Unterschied zwischen der Inspektionsgruppe und den Senaten, weil beide im Hinblick auf das Prinzip der Unabhängigkeit der Gerichte nicht unmittelbar in die Rechtsprechung des Einzelfalls eingreifen können. Das Präsidium ist verpflichtet, die operative Tätigkeit der Inspektionsgruppe bzw. der Senate zu koordinieren, um die größte Effektivität des Einsatzes zu erreichen. Es ist also vorausgesetzt, daß genügend Kräfte zur Verfügung stehen nicht zweckmäßig, zu dem gleichen Fragenkomplex und in unterschiedlichen Zeiträumen sowohl die Inspektionsgruppe als auch einen Fachsenat einzusetzen. Sinnvoller ist es, daß zu dem gleichen Zeitpunkt, in dem die Inspektionsgruppe operativ untersucht, die Senate ihre eigene Rechtsprechung analysieren; die Ergebnisse werden dann zusammengefaßt und dem Präsidium unterbreitet. Die Inspektionsgruppe sollte bei ihren Untersuchungen auf Material für Kassationsverfahren achten, um auch Einfluß auf die Leitung der Rechtsprechung durch die Rechtsprechung zu nehmen. Die Inspektionsgruppe wird allerdings kontinuierlicher operativ tätig sein können, weil sie nicht selbst Rechtsprechung ausübt und damit nicht den sich daraus ergebenden Belastungen ausgesetzt ist. In keinem Fall darf die schnelle Erledigung der Verfahren unter einem zu großen Aufwand der Senate an operativer Tätigkeit leiden. Hierauf muß auch das Präsidium achten. Zur Planung des Einsatzes der Inspektionsgruppe Die Tätigkeit der Inspektionsgruppe muß ebenso wie die des Präsidiums, der Senate usw. über einen längeren Zeitraum geplant werden. Dabei sollten auch die Senate in stärkerem Maße von der Möglichkeit Gebrauch machen, dem Präsidium Vorschläge für die Festlegung der Aufgaben der Inspektionsgruppe zu unterbreiten. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, daß es trotz langfristiger Planung notwendig sein kann, sehr kurz- 8 Vgl. Homann, „Rechtspflege und Rechtsbewußtsein“, NJ 1965 S. 369 ff. (372). fristig operative Untersuchungen vorzunehmen, z. B. aus folgendem Anlaß: Die Auswertung von Entwicklungsreihen der Statistik weist auf bestimmte Tendenzen der Krimi-nalitätsentwicklung und der Rechtsprechung hin, die einer näheren Untersuchung bedürfen. Aus Besprechungen der Leiter der zentralen Rechtspflegeorgane wie der Organe in den Bezirken ergeben sich Hinweise, die zu sofortigen, nicht geplanten operativen Einsätzen führen. So hat z. B. die Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts auf Grund eines solchen Hinweises im November 1965 kurzfristig in einigen Bezirken die Strafpraxis bei Eigentumsdelikten und Körperverletzungen analysiert. Neue Probleme, über die die Instanzgerichte in der Wochenmeldung oder auf andere Weise informiei’en bzw. die in der Rechtsmittelpraxis auftreten, kön-men u. U. zu ihrer Klärung eine kurzfristige Einschätzung notwendig machen. Dabei können binnen kürzester Zeit geeignete Verfahren durch die Senate des Obersten Gerichts bzw. die Präsidien der Bezirksgerichte kassiert werden. Diese Form der Leitung der Rechtsprechung durch die Rechtsprechung kann u. U. nachhaltiger sein als die Rechtsmittelpraxis. Wegen dieser notwendig werdenden kurzfristigen Untersuchungen sollte der Einsatz der Inspektionsgruppe bei der Planung nicht immer als Ganzes vorgesehen werden. Die Entwicklung zur perspektivischen Planung der Leitung der Rechtsprechung* S. 10 zwingt dazu, auch die Methoden der analytischen Tätigkeit zu vervollkommnen. Es hat sich als zweckmäßig erwiesen, bei weiterreichenden Untersuchungskomplexen noch vor der Festlegung der Konzeption analytische Voruntersuchungen durchzuführen und damit die wichtigsten Thesen der Konzeption vorab zu klären. Meinungsverschiedenheiten, die z. B. zwischen den zentralen Rechtspflegeorganen bei der Ausarbeitung der Konzeption für die Untersuchung der Rüekfallkriminalität entstanden, resultierten daraus, daß kein hinreichender Überblick über die Rechtsprechung auf diesem Gebiet bestand und dieser Überblick auch nicht aus der Rechtsmittelpraxis gewonnen werden konnte. Durch Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Konzeption hätten sich solche Meinungsverschiedenheiten vermeiden lassen. Im übrigen werden dadurch auch die nachfolgenden langfristigen Untersuchungen auf der Grundlage der Konzeption inhaltlich qualifizierter und rationeller. Ebenso wie die gerichtliche Tätigkeit selbst ohne Mitwirkung der Werktätigen undenkbar ist, muß auch bei der Kontrolle und Anleitung der Rechtsprechung in stärkerem Maße die Öffentlichkeit einbezogen werden. Insbesondere müssen dafür die Erfahrungen der Schöffen und der gesellschaftlichen Kräfte, die im Gerichtsverfahren mitwirken, nutzbar gemacht werden. Diese Kräfte können auch zur Überwindung von Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit anderen Staats- und Wirtschaftsorganen und gesellschaftlichen Organisationen beitragen. * Die Inspektionsgruppe des Obersten Gerichts konnte insbesondere im vergangenen Jahr zur Verbesserung der Leitung der Rechtsprechung durch das Oberste Gericht beitragen. Dies war möglich, weil sich ihr Einsatz entsprechend der konkreten, zielgerichteten Aufgabenstellung durch' das Präsidium und unter Mitwirkung der Öffentlichkeit auf solche wichtigen Bereiche der Rechtsprechung konzentrierte, die mit der 10 Vgl. Ziegler, „Für eine neue Qualität der Planung im Bereich der Rechtsprechung“, NJ 1966 S. 229 ft. 309;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 309 (NJ DDR 1966, S. 309) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 309 (NJ DDR 1966, S. 309)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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