Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 306 (NJ DDR 1966, S. 306); sonstige Grundstücksrechte und bei der Beurkundung oder Beglaubigung von Grundbuchberichtigungsanträgen eine Rolle spielen. Nach § 26 NotVerfO sind die Notariate verpflichtet, vor der Beurkundung von Rechtsgeschäften, die im Grundbuch eingetragene Rechte zum Gegenstand haben, den Grundbuchinhalt festzustellen. Auf Grund der Tatsache, daß das Grundbuch nicht immer die wirkliche Rechtslage der ehelichen Vermögensgemeinschaft ausweist, wird künftig durch die Notare besonders die Bestimmung des § 24 NotVerfO zu beachten sein. Um die Verfügungsbefugnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten festzustellen, ist zu prüfen, ob entsprechend der Regelung des FGB und des EGFGB eine gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten entstanden ist oder ob die Sachen oder Vermögensrechte jedem Ehegatten allein gehören. Deshalb müssen bei Rechtsgeschäften, die einer Beurkundung oder Beglaubigung bedürfen, die notariellen Urkunden außer den in § 31 NotVerfO geforderten Angaben auch derartige Feststellungen enthalten. Es ist erforderlich, bei allen Beteiligten den Personenstand (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden) anzugeben. Bei verheirateten Bürgern ist auch bedeutsam, wann die Eheschließung erfolgte. Ist die Ehe nach dem 1. April 1966 geschieden, so muß die Urkunde auch Angaben darüber enthalten, wann die Ehe geschlossen und wann sie beendet wurde. Zur Feststellung dieser Tatsachen sollte sich der Notar die Personenstandsurkunden vorlegen lassen und seine Feststellungen in der Urkunde vermerken. Die Notare müssen auch beachten, daß Vereinbarungen über die vorzeitige Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft nach § 41 FGB unzulässig sind5. Die Aufhebung kann nur durch das Gericht ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang soll auf die unterschiedliche Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 FGB verwiesen werden. Lebten die Ehegatten bei der Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft getrennt, so treten die Wirkungen des § 13 FGB mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ein. Daraus folgt, daß es zur Wiederherstellung der Eigentumsund Vermögensgemeinschaft an Sachen und Vermögens- 5 Vgl. dazu den Beitrag von Hejhal in diesem Heft. rechten nur eines Berichtigungsanlrages bedarf, wenn es sich um im Grundbuch eingetragene Rechte handelt. Lebten die Ehegatten jedoch nicht getrennt, so bedarf es zur Wiederherstellung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft einer Vereinbarung der Ehegatten, die nach § 13 Abs. 2 EGFGB zu beurkunden ist, wenn es sich um Grundstücke, Häuser oder sonstige Grundstücksrechte handelt. Dabei ist auch zu beachten, daß „andere Vereinbarungen“ i. S. des § 41 Abs. 2 FGB nur im Rahmen der nach § 14 FGB möglichen Vereinbarungen zulässig sind. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis der Erziehungsberechtigten ist davon auszugehen, daß die Eltern das Erziehungsrecht gemeinsam ausüben und Entscheidungen auch gemeinsam treffen (§ 45 Abs. 1 FGB). Aus diesem Grundsatz folgt, daß die Eltern die Vertretung des Kindes im rechtsgeschäftlichen Verkehr gemeinsam wahrnehmen. Ist jedoch ein Elternteil aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Vertretung des Kindes gehindert, so vertritt der andere Elternteil das Kind allein. Das trifft auch zu, wenn die Eltern getrennt leben und sich über die Ausübung des Erziehungsrechts geeinigt haben (§ 45 Abs. 4 FGB). Insoweit sollte dies aus der Urkunde erkennbar sein, ohne daß ein besonderer Nachweis erforderlich ist. Die Eltern bedürfen bei der Vertretung des Kindes im rechtsgeschäftlichen Verkehr keiner Genehmigung durch das Organ der Jugendhilfe6. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis des Vormunds oder Pflegers ist zu beachten, daß dieser ebenfalls grundsätzlich keiner vormundschaftsbehördlichen Genehmigung bedarf. Das Organ der Jugendhilfe bzw. das Staatliche Notariat kann jedoch nach § 94 Abs. 2 FGB entweder besondere Anordnungen erlassen oder die Vertretungsbefugnis in bezug auf das Vermögen einschränken. Die Anordnung solcher Maßnahmen durch das Staatliche Notariat ist aus der dem Vormund oder Pfleger erteilten Bestallung zu erkennen. 6 Zs 1st zu beachten, daß das Organ der Jugendhilfe nach § 50 FGB die Möglichkeit hat, Maßnahmen zu treffen, wenn die wirtschaftlichen Interessen des Kindes gefährdet sind. Die Anordnung solcher Maßnahmen kann auch ein Eintragungshindernis im Sinne des § 18 GBO sein. AGNES MEHNERT, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die Zuständigkeit der Gerichte der DDR in Verfahren gegen Unterhaltsschuldner in Bulgarien, der CSSR und Ungarn Nach dem bis zum 31. März 1966 geltenden Verfahrensrecht der DDR war in Unterhaltsverfahren grundsätzlich das Gericht am Wohnsitz des Verklagten zuständig. Dies galt auch dann, wenn die verklagte Partei ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nicht in der DDR hatte. Ein Gericht der DDR konnte nur dann ein Unterhaltsverfahren durchführen, wenn unter den Voraussetzungen der §§ 38, 39 ZPO die Zuständigkeit des Gerichts ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart wurde1 oder ein Fall des § 23 ZPO vorlag. Diese Regelung war besonders nachteilig für Kinder mit DDR-Staatsbürgerschaft. Da eine generelle internationale Zuständigkeit der Gerichte der DDR fehlte, traten im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr insbesondere mit der Volksrepublik Bulgarien, der CSSR und der Ungarischen Volksrepublik eine Reihe von Problemen auf, denn die mit diesen Ländern abgeschlossenen Rechtshilfeabkom- 1 Vgl. hierzu Lübchen, „Die Durchführung von gerichtlichen Verfahren in Familiensachen, an denen Bürger der Tschechoslowakischen Republik oder der Volksrepublik Polen beteiligt sind“, NJ 1960 S. 12 ff.: Mehnert. „Einige Fragen des internationalen Rechtsverkehrs der DDR“, NJ 1962 S. 468 ff. men2 enthalten keinerlei Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltsverfahren. Es ist lediglich vorgesehen, daß für die Feststellung der Vaterschaft bzw. die Anfechtung der Vaterschaft das Gericht des Vertragspartners zuständig ist, dessen Gesetze für die Klärung der Rechtsverhältnisse zwischen pltern und Kindern3 4 maßgeblich sind. Als maßgeblich gilt sowohl für die Feststellung der Vaterschaft als auch für die Unterhaltsverpflichtung das materielle Recht des Staates, dem das Kind angehört1. 2 Rechtshilfevertrag (RHV) zwischen der DDR und der Volksrepublik Bulgarien vom 27. Januar 1958 (GBl. I S. 713) ; Rechtshilfevertrag zwischen der DDR und der CSSR vom 11. September 1956 (GBl. I S. 1188) ; Rechtshilfevertrag zwischen der DDR und der Ungarischen Volksrepublik vom 30. Oktober 1957 (GBl. 1958 I S. 278). 3 Art. 29 RHV Bulgarien, Art. 30 RHV CSSR, Art. 32 RHV Ungarn. 4 Es handelt sich nach dem Wortlaut der RHV um Rechtsverhältnisse zwischen Kindern und ihren Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind (vgl. Art. 28 RHV Bulgarien, Art. 29 RHV CSSR, Art. 31 RHV Ungarn). Es wird davon ausgegangen, daß deshalb, weil in allen Rechtshilfeverträgen, die die DDR bisher abgeschlossen hat, Zuständigkeitsbestimmungen zur Klärung der Rechtsverhält- 306;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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