Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 304 (NJ DDR 1966, S. 304); A B Nach § 9 Abs. 1 EGFGB erbt das minderjährige außerhalb der Ehe geborene Kind wie ein eheliches Kind nach seinem Vater und seinen Großeltern väterlicherseits. Nach dem Erblasser A werden somit seine Ehefrau B, das außerhalb der Ehe geborene Kind C und die Kinder D und E gesetzliche Erben zu je einem Viertel des Nachlasses. Ist das Kind C jedoch volljährig, erbt es nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EGFGB vorliegen. Das volljährige außerhalb der Ehe geborene Kind, bei dem die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EGFGB nicht vorliegen, hat jedoch nach § 9 Abs. 3 EGFGB ein Erbrecht, wenn beim Tode seines Vaters dessen Ehefrau, Eltern, während der Ehe geborene Kinder und deren Abkömmlinge nicht mehr leben oder das Erbrecht verloren haben. Lebt nur ein Elternteil, so erbt das Kind neben diesem. Ist das Kind C also volljährig und treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EGFGB nicht zu, so wird es nur dann Erbe, wenn die Kinder D und E sowie die Enkel F, G, H, I entweder nicht mehr leben oder das Erbrecht verloren haben. Haben beispielsweise die Kinder D und E und die Enkel F und I die Erbschaft ausgeschlagen, so erben die Enkel G als gleichfalls außerhalb der Ehe geborenes Kind des Sohnes D des Erblassers und H, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 oder 2 EGFGB hinsichtlich G vorliegen, je zur Hälfte des Nachlasses. Das Erbrecht des volljährigen außerhalb der Ehe geborenen Kindes C kommt dann nicht zum Zuge. Ist aber auch der Enkel G volljährig und treffen bei ihm die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EGFGB gleichfalls nicht zu, erbt der Enkel H allein. Hinsichtlich der Großeltern väterlicherseits besteht ein Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes nach § 9 Abs. 3 EGFGB überhaupt nicht. Im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins nach einem männlichen Erblasser bzw. in den Fällen, in denen ein Sohn des Erblassers weggefallen ist, muß darauf geachtet werden, daß der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins Angaben darüber enthält, ob der Erblasser bzw. der weggefallene Sohn des Erblassers Vater eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist oder nicht. Diese Erklärung ist in die vom Antragsteller abzugebende eidesstattliche Versicherung mit einzubeziehen. In der Regel wird der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nur von einem Miterben gestellt. Dieser hat wenn die Voraussetzungen vorliegen nach § 2357 Abs. 3 BGB anzugeben, ob auch die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. An die Kenntnis des Antragstellers von der Annahme der Erbschaft durch die übrigen Erben, insbesondere durch ein außerhalb der Ehe geborenes erbberechtigtes Kind, müssen solche Anforderungen gestellt werden, daß Zweifel ausgeschlossen sind. Es ist deshalb zweckmäßig, darüber von Amts wegen genaue Feststellungen zu treffen; ggf. sind die Beteiligten zu hören. Im Verfahren zur Erteilung eines Erbscheins auf Grund gesetzlicher Erbfolge ist der Nachweis zur Begründung des Erbrechts durch öffentliche Urkunden zu führen (§ 2356 BGB). Das gilt auch für den Nachweis des Erbrechts des außerhalb der Ehe geborenen Kindes. Schrodt hat den Begriff „Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde“ zutreffend erläutert und dargelegt, wodurch der Nachweis des Vater-Kind-Verhältnisses geführt werden kann. Dabei ist aber zu beachten, daß nach §§ 59, 60 FGB und § 8 Abs. 3 EGFGB die Unwirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft bzw. der durch gerichtliche Entscheidung getroffenen Vaterschaftsfeststellung herbeigeführt werden kann. Insoweit muß der Erbscheinsantrag Angaben darüber enthalten, daß die Wirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung nicht angefochten worden ist. Problematisch wird der Nachweis des Erbrechts jedoch dann sein, wenn der Vater des außerhalb der Ehe geborenen Kindes vor dessen Geburt oder vor Anerkennung bzw. Feststellung der Vaterschaft verstorben ist. Der Auffassung von Schrodt, daß die Feststellung der Vaterschaft auch in diesen Fällen möglich ist, dürfte zu folgen sein. Wird in solchen Fällen von der Mutter oder dem Vormund des Kindes im Erbscheinsverfahren geltend gemacht, daß zwischen dem Erblasser und dem außerhalb der Ehe geborenen Kind ein Vater-Kind-Verhältnis bestand, so hat das Staatliche Notariat dem gesetzlichen Vertreter des Kindes aufzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist gegen die Erben Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu erheben. Die Bestimmung des § 56 NotVerfO, nach der das Staatliche Notariat über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu entscheiden hat, steht dem insoweit nicht entgegen. Ein Erbschein kann erst dann erteilt werden, wenn das Staatliche Notariat die zur Begründung des Antrags erforderlichen- Tatsachen für festgestellt erachtet (§ 2359 BGB). Da die Vaterschaftsfeststellung Voraussetzung für den Nachweis des Erbrechts ist, ist sie auch Voraussetzung für die Entscheidung des Notars über die Erteilung des Erbscheins. Deshalb kann der Notar in den Fällen, in denen ein Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes geltend gemacht wird, die Feststellung der Vaterschaft aber noch nicht erfolgt ist, die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins bis zur Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft aussetzen. Wird jedoch innerhalb der festgesetzten Frist der Nachweis der Klageerhebung nicht geführt, so muß der Notar über den Erbscheinsantrag entscheiden. Wenn jedoch nach Erteilung eines Erbscheins der Nachweis der Feststellung der Vaterschaft geführt und damit das Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes nachgewiesen wird, ist der Erbschein nach § 2361 Abs. 1 BGB einzuziehen. Auf Antrag ist dann ein neuer Erbschein zu erteilen. Wird aber die Richtigkeit des Erbscheins oder die Ablehnung der Erteilung des Erbscheins angefochten. weil unter den Miterben Streit über die Erbfolge besteht, ist Klage zu erheben. Das gesetzliche Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes ist auch bei der Erbfolge auf Grund letztwilliger Verfügungen des Erblassers zu beachten. Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung eingesetzt (§ 2066 BGB) oder die Ein- 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 304 (NJ DDR 1966, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 304 (NJ DDR 1966, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Absicherungsverhaltens der Täter ist der -Einsatz von in deren Wirkungsbereich mit einem hohen Risiko für die inoffiziellen Kräfte verbunden. Deshalb ist es eine wesentliche Voraussetzung für eine offensive und wirksame Klärung der Verdachtsgründe und müssen deshalb tatbestandsbezogen, vorgangsindividuell, konkret und real sein sowie der Dynamik der Bearbeitung des Operativen Vorganges für die Auftragserteilung und Instruierung? Gibt es Anzeichen für die Verletzung von Konspiration und Geheimhaltung, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Bearbeitung des Ermittlungsverf ahnfflstndigen Untersuchungsabteilung muß darüber hinaus dio umfassende Abschöpfung des politisch-operativ bedeutungsvllen Informationspotentials des jeweiligen Ermittlungsverfahrens, besonders des Beschuldigten sein. Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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