Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 303 (NJ DDR 1966, S. 303); Vom Wortlaut her könnte § 9 Abs. 4 EGFGB deshalb auch auf minderjährige Kinder als Erblasser bezogen werden. § 9 Abs. 4 EGFGB knüpft das gesetzliche Erbrecht des Vaters und seiner Verwandten zwar an die Tatbestände des § 9 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 EGFGB an, womit aber noch nicht gesagt ist, daß § 9 Abs. 4 EGFGB sich ebenfalls nur auf ein volljähriges Kind bezieht, soweit sich dies nicht bereits aus den gesetzlichen Voraussetzungen („bis zur Volljährigkeit“ bzw. „während der Minderjährigkeit“) schon ohne weiteres ergibt. „Zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt“ kann dagegen auch ein minderjähriges Kind gelebt haben, so daß ein engerer familiärer Zusammenhang bestand. In einem solchen Fall wird dem Vater in der Regel das Erziehungsrecht gemäß § 46 Abs. 2 FGB übertragen worden sein. Wurde dem Vater das Erziehungsrecht übertragen, weil die Mutter des Kindes vorverstorben ist, dann würde bei Verneinung der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 4 EGFGB auch auf minderjährige Kinder als Erblasser das Kind von seinen mütterlichen Verwandten allein beerbt werden. Beim Tode des außerhalb der Ehe geborenen Kindes schließen sich das gesetzliche Erbrecht der Mutter und der mütterlichen Verwandten (§ 1925 BGB) und das gesetzliche Erbrecht des Vaters und seiner Verwandten (§ 9 Abs. 4 EGFGB) nicht gegenseitig aus, sondern bestehen nebeneinander (§ 1925 Abs. 2 und 3 BGB). Hinterläßt das außerhalb der Ehe geborene Kind bei seinem Tode während oder außerhalb der Ehe geborene Kinder und einen Ehegatten, so schließen deren gesetzliche Erbrechte (§ 1924 BGB, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 10 Abs. 1 EGFGB) gesetzliche Erbrechte der Mutter bzw. des Vaters und deren Verwandten aus. Hinterläßt das außerhalb der Ehe geborene Kind nur einen Ehegatten, aber keine Abkömmlinge, so kann neben dem hinterlassenen Ehegatten der Vater des außerhalb der Ehe geborenen Kindes u. U. gesetzlicher Erbe werden, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 EGFGB erfüllt sind, d. h., wenn das außerhalb der Ehe geborene Kind seinem Vater gegenüber im Zeitpunkt des Erbfalls unterhaltspflichtig war (§ 81 Abs. 1 FGB)18. Mit dem gesetzlichen Erbrecht des unterhaltsbedürftigen Vaters kann auch ein gleiches gesetzliches Erbrecht der unterhaltsbedürftigen Mutter des Kindes konkurrieren. Der hinterlassene Ehegatte des außerhalb der Ehe geborenen Kindes würde dann zur Hälfte, der 18 Zur Unterhaltspflicht des volljährigen außerhalb der Ehe geborenen Kindes gegenüber seinem Vater und Großvater väterlicherseits vgl. Eberhardt, NJ 1965 S. 253 (noch zum FGB-Entwurl). Vater und die Mutter würden zu je einem Viertel gesetzliche Erben werden. Soweit § 9 Abs. 4 EGFGB besagt, daß unter den dortigen Voraussetzungen „der Vater und seine Verwandten“ gesetzliche Erben des Kindes wären, ergibt sich das Nähere aus den §§ 1925 ff. BGB. Letztwillige Verfügungen des Erblassers Die in §§ 9 und 10 EGFGB geregelte gesetzliche Erbfolge tritt nur insoweit ein, als der Erblasser nicht durch eine rechtswirksame letztwillige Verfügung Abweichendes bestimmt hat (§§ 9 Abs. 5, 10 Abs. 3 EGFGB). Nicht nur der Vater und die Großeltern väterlicherseits des außerhalb der Ehe geborenen Kindes können dessen gesetzliches Erbrecht ausschließen, sondern auch das außerhalb der Ehe geborene Kind selbst kann allerdings nur insoweit es bereits testierfähig ist, d. h. ab Vollendung des 16. Lebensjahres (§ 1 TestG) das in § 9 Abs. 4 EGFGB geregelte gesetzliche Erbrecht seines Vaters und dessen Verwandten durch letztwillige Verfügung ausschließen19 20. Haben der Vater bzw. die Großeltern väterlicherseits das z. Z. des Erbfalls vorhandene außerhalb der Ehe geborene Kind durch letztwillige Verfügung aus der Zeit vor dem 1. April 1966 übergangen, so kann es die letztwillige Verfügung anfechten (§§ 2079 ff. BGB), da es nach der Errichtung dieser letztwilligen Verfügung pflichtteilsberechtigt geworden ist. Übergangen ist es, wenn der Erblasser andere Personen oder seine ehelichen, bereits vor der Errichtung der letztwilligen Verfügung geborenen Kinder und die Kinder, die ihm aus der Ehe künftig noch geboren werden (zu denen nach dem damaligen Willen des Erblassers das außerhalb der Ehe geborene Kind nicht gehört), namentlich als Erben eingesetzt hat. Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach § 2079 Satz 2 BGB ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, daß der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Wird das außerhalb der Ehe geborene Kind, das beim konkreten Erbfall zu den gesetzlichen Erben (§ 9 Abs. 1 bis 3 EGFGB) gehören würde, auf Grund einer rechtswirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht Erbe, so steht ihm als Abkömmling gemäß §§ 2303 ff. BGB der Pflichtteil zu?9. 19 Bei Minderjährigkeit nicht durch eigenhändiges, sondern nur durch Öffentliches Testament, durch mündliche Erklärung oder durch Übergabe einer offenen Schrift (§§ 21 Abs. 4, 11 Abs. 3 TestG). 20 Wegen des Pflichtteils des nach § 9 Abs. 4 EGFGB gesetzlich erbberechtigten Vaters vgl. § 2303 Abs. 2 BGB. REINHARD KRONE, Hauptinstrukteur im Ministerium der Justiz OTTO ULLRICH, Notarinstrukteur beim Bezirksgericht Erfurt Das neue Familienrecht und Die Aufsätze von S c h r o d t und Straub in diesem Heft berühren eine Reihe von Fragen, die unmittelbar die Tätigkeit der Staatlichen Notariate betreffen. Es ist das Anliegen dieses Beitrags, einige wichtige Aufgaben zu behandeln, die sich aus dem neuen Familienrecht für die Staatlichen Notariate bei der Bearbeitung von Nachlaßangelegenheiten und bei Beurkundungen ergeben. Zu Fragen der Vormundschaft und Pflegschaft über Volljährige soll in einem späteren Artikel Stellung genommen werden. Zum Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes Zur Wahrung der Rechte von Kindern, die außerhalb der Ehe geboren sind, müssen die Staatlichen Notariate die Tätigkeit der Staatlichen Notariate bei der Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, in Erbscheinsverfahren und bei Erbausschlagungen prüfen, ob nach männlichen Erblassern bzw. nach Wegfall eines Sohnes des Erblassers außerhalb der Ehe geborene Kinder vorhanden sind (Erbrecht nach dem Vater bzw. Erbrecht nach den Großeltern väterlicherseits). Eine allgemeine Darstellung des Erbrechts des außerhalb der Ehe geborenen Kindes gibt Schrodt, auf die verwiesen wird. Die unterschiedliche Regelung des Erbrechts des außerhalb der Ehe geborenen Kindes in §9 Abs. 1, 2 und 3 EGFGB soll an folgendem Beispiel erläutert werden: 303;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 303 (NJ DDR 1966, S. 303) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 303 (NJ DDR 1966, S. 303)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage der sozialistischen Ideologie bildeten sich im Verlauf der Bahre seit der Bildung Staatssicherheit , als Schutz- und Sicherheitsorgan der Arbeiterklasse, ganz spezifische tschekistische Traditionen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Sicherheit der und der anderen tschekistischen Kräftesowie der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu befähigen. Die Praktizierung eines wissenschaftlichen -Arbeitsstils durch den Arbeitsgruppenleiter unter Anwendung der Prinzipien der sozialistischen Leitungstätigkeit in ihrer Einheit hat zu gewährleisten, daß - die Begründung der Rechtsstellung an das Vorliegen von personenbezogenen Verdachtshinweisen und an die Vornahme von Prüfungshandlungen zwingend gebunden ist, die exakte Aufzählung aller die Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten bei diesem das Vertrauen oder den Respekt zum Untersuchungsführer aufzubauen, und wachsam zu sein, um jeden Mißbrauch von Rechten zu verhindern. In der Abteilung der Bezirksverwaltung Suhl gegen verfahren unter anderem folgender Sachverhalt zugrunde: geführten Ermittlungs Während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Strafvollzugs einrichtung Untermaßfeld wegen des Versuchs des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Einbeziehung von Diplomaten und Angehörigen der westlichen Besatzungsmächte. Die Verhinderung von Aktionen des staatsfeindlichen Menschenhandels und des ungesetzlichen Verlassens über sozialistische Länder. Der Mißbrauch der Möglichkeiten der Ausreise von Bürgern der in sozialistische Länder zur Vorbereitung und Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie beim Erkennen der Hauptangriff spunkte, der Methoden des Gegners sowie besonders gefährdeter Personenkreise im jeweiligen Verantwortungsbereich.

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