Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 302

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 302 (NJ DDR 1966, S. 302); ausgeschlossen. Schlägt der Vater die Erbschaft nach einem Elternteil aus, so greift § 1953 Abs. 2 BGB ein. Ist der Vater des außerhalb der Ehe geborenen Kindes bereits vor dem 1. April 1966 verstorben, dann tritt das außerhalb der Ehe geborene Kind gemäß § 1924 Abs. 3 BGB ein. Neben dem gesetzlichen Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen minderjährigen Kindes gegenüber seinem Vater steht ihm nach dessen Tod ein Untcrhalts-anspruch gegen die Großeltern väterlicherseits dann zu, wenn der Unterhalt des Kindes weder durch seine Mutter noch aus seinem Arbeitseinkommen oder Vermögen wozu auch das väterliche Erbe gehört gedeckt werden kann (§ 81 Abs. 2 FGB). Das Erbrecht des volljährigen außerhalb der Ehe geborenen Kindes Das volljährige außerhalb der Ehe geborene Kind erbt, wenn es unterhaltsbedürftig oder zum Zeitpunkt des Erbfalls in gesetzlich näher geregelter Beziehung zum Vater stand (§ 9 Abs. 2 EGFGB) bzw. wenn näher Berechtigte nicht mehr am Leben sind (§ 9 Abs. 3 EGFGB). Das Erbrecht gern. § 9 Abs. 2 EGFGB Die Tatbestände des § 9 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 EGFGB stehen gleichwertig selbständig nebeneinander. Es ist nicht erforderlich, daß zur Entstehung des gesetzlichen Erbrechts alle drei Tatbestände zusammen erfüllt sein müssen11'. a) Erbrecht gegenüber dem Vater Ist das volljährige Kind im Zeitpunkt des Erbfalls noch unterhaltsbedürftig (§§ 46 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 1. 81 Abs. 1 FGB), so hat es gemäß § 9 Abs. 2 Ziff. 1 EGFGB ein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater, ohne daß weitere nähere Beziehungen zu diesem bestehen müssen. Nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 EGFGB ist das Kind gesetzlicher Erbe seines Vaters, wenn dieser bis zur Volljährigkeit das Erziehungsrecht hatte. Das ist dann der Fall, wenn die Mutter entweder verstorben ist oder das Erziehungsrecht verloren hat und das Organ der Jugendhilfe dem Vater das Erziehungsrecht übertragen hat (§ 46 Abs. 2 Satz 1 FGB). Nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 EGFGB besteht gegenüber dem Vater ein gesetzliches Erbrecht, wenn das Kind während seiner Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat. Bei der Prüfung, ob das Kind überwiegend im Haushalt des Vaters gelebt hat. ist auch die Zeit vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen (1. April 1966), und zwar ab Geburt des Kindes, zu berücksichtigen. Das gesetzliche Erbrecht des Kindes ist auch gegeben, wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Vater in einem gemeinsamen Haushalt lebte. b) Erbrecht gegenüber den Großeltern väterlicherseits Dem Kind steht nach § 9 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 EGFGB das gesetzliche Erbrecht auch gegenüber seinen Großeltern väterlicherseits zu17. Die Eingangsworte des § 9 Abs. 2 EGFGB: „Nach Abs. 1 erbt auch das im Zeitpunkt des Erbfalls volljährige Kind“ können nicht anders verstanden werden, als daß auch das volljährige Kind unter den weiteren Voraussetzungen der Ziff. 1 bis 3 des § 9 Abs. 2 EGFGB wie ein während der Ehe geborenes Kind nach seinen Großeltern väterlicherseits gesetzlich erbt, da „Erbfall“ nur auf „beim Tode seines Vaters oder seiner Großeltern väterlicherseits“ (§ 9 Abs. 1 EGFGB) bezogen werden kann, zumal im § 9 Abs. 2 EGFGB nicht gesagt wird, welcher Erbfall sonst W Vgl. Ehe und Familie in der DDR, Berlin HW!). S. 37; Ansorg, NJ 1965 S. 248. 17 So auch Ansorg. NJ 1965 S. 248 (noch zum insoweit inhaltlich gleichen Entwurf des EGFGB). Die Darlegungen von Hau-schild Schmidt, a. a. O., S. 13 (r. Sp. letzter Satz) sind insoweit mißverständlich. gemeint sei, auch nicht, daß hier nur der Tod des Va-ters der diesbezügliche Erbfall sein soll. Da der Wortlaut des § 9 Abs. 2 EGFGB eindeutig von den Beziehungen zwischen Vater und Kind ausgeht, besteht keine Möglichkeit, § 9 Abs. 2 Ziff. 2 EGFGB beim Tode eines Großelternteils entsprechend anzuwenden, wenn dieser Großelternteil oder beide Großelternteile väterlicherseits bis zur Volljährigkeit des Kindes das Erziehungsrecht hatten, nachdem dieses u. U. dem Vater bis zu seinem vor Eintritt der Volljährigkeit des Kindes erfolgten Tod oder überhaupt nicht zustand. Ebenso kann § 9 Abs. 2 Ziff. 3 EGFGB nicht angewendet werden, wenn das Kind während seiner Minderjährigkeit überwiegend im Haushalt der Großeltern gelebt hat oder im Zeitpunkt des Todes des Großelternteils in dessen Haushalt lebt. Da gerade der letzte Fall nicht selten praktisch wird, insbesondere in den gemeinsamen Haushalten auf dem Lande, wäre für die Regelung im ZGB eine Ausdehnung des Inhalts der Ziff. 2 und 3 auf die Großeltern zweckmäßig. Das Erbrecht gern. § 9 Abs. 3 EGFGB Nach § 9 Abs. 3 EGFGB steht dem Kind trotz Volljährigkeit, ohne daß eine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 EGFGB vorzuliegen braucht, ein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater nicht dagegen auch nach seinen Großeltern väterlicherseits zu, wenn beim Tod des Vaters sowohl dessen Ehefrau als auch dessen Eltern, während der Ehe geborene Kinder und deren Abkömmlinge nicht mehr leben oder das Erbrecht verloren haben. Lebt nur ein Elternteil des Vaters bei dessen Tod, so erbt das Kind neben diesem Elternteil. § 9 Abs. 3 EGFGB sagt nichts über die Höhe der Erbanteile von Kind und Großelternteil in solchem Fall. Ein während der Ehe geborenes Kind würde als Erbe erster Ordnung den Großelternteil gemäß § 1924 BGB ausschließen. Mangels ausdrücklicher Bestimmung der Erbanteile im Falle des § 9 Abs. 3 EGFGB bei Zusammentreffen eines außerhalb der Ehe geborenen volljährigen Kindes mit einem Großelternteil väterlicherseits als gesetzliche Erben wird davon auszugehen sein, daß beide zu gleichen Teilen erben, zumal auch bei Einsetzung mehrerer Erben durch letztwillige Verfügung ohne Bestimmung der Erbanteile diese in der Rege! zu gleichen Teilen eingesetzt sind (§ 2091 BGB: die dort genannten Ausnahmefälle kommen hier nicht in Betracht). Sollten mehrere gemäß § 9 Abs. 3 EGFGB gesetzlich erbberechtigte volljährige außereheliche Kinder mit einem Großelternteil als Miterben Zusammentreffen, erbt der Großellernteil die Hälfte. Die andere Hälfte erben die Kinder zu gleichen Teilen. Die nach § 9 Abs. 1 und 2 EGFGB gesetzlich erbberechtigten außerehelichen Kinder sind m. E. „während der Ehe geborene Kinder“ i. S. des § 9 Abs. 3 EGFGB, da sie „wie ein während der Ehe geborenes Kind“ erben. Sie müssen daher auch im Rahmen des § 9 Abs. 3 EGFGB wie solche behandelt werden. Daraus folgt, daß sie das Erbrecht eines volljährigen außerhalb der Ehe geborenen Kindes im Falle des § 9 Abs. 3 EGFGB ausschließen. Das volljährige Kind soll nach § 9 Abs. 3 EGFGB nur erben, wenn dem Erblasser näherstehende Personen nicht vorhanden sind oder das Erbrecht verloren haben. Nach § 9 Abs. 1 und 2 EGFGB gesetzlich erbberechtigte Kinder stehen aber ohne Zweifel dem Erblasser näher als ein nur nach § 9 Abs. 3 EGFGB gesetzlich erbberechtigtes Kind. Die gesetzlichen Erben des außerhalb der Ehe geborenen Kindes § 9 Abs. 4 EGFGB spricht von den „Erben des Kindes“, nicht dagegen von Erben des „volljährigen“ Kindes. 302;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 302 (NJ DDR 1966, S. 302) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 302 (NJ DDR 1966, S. 302)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , unmittelbar mit Kräften des Gegners und anderen feindlich neaativen Personen konfrontiert werden und ihren Angriffen und Provokationen direkt ausgesetzt sind. Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der ökonomischen Störtätigkeit und der schweren Wirtschaftskriminalität über den Rahmen der notwendigen strafrechtlichen Aufklärung und Aufdeckung der Straftaten eines Straftäters und dessen Verurteilung hinaus zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. Auf die Feststellung der Wahrheit sind jegliche Untersuchungshandlungen auszurichten. Der Prozeß der Beweisführung ist theoretisch und praktisch stärker zu durchdringen, um die Potenzen der Wahrheitsfindung und der Wahrheitssicherung in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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