Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 300 (NJ DDR 1966, S. 300); geborene Kind, dessen Ehelichkeit mit Erfolg an-gefochten wurde (§§ 54 Abs. 1 und 61 ff. FGB); das nach Beendigung der Ehe (§ 23 FGB) innerhalb von 302 Tagen geborene Kind (§ 54 Abs. 5 Satz 1 FGB) einer nicht wiederverheirateten Mutter, wenn die Ehelichkeit mit Erfolg angefochten wurde (§§ 61 ff. FGB); das nach Beendigung der Ehe (§ 23 FGB) innerhalb von 302 Tagen geborene Kind einer im Zeitpunkt der Geburt wiederverheirateten Mutter, wenn die Vaterschaft des neuen Ehemannes und die Vaterschaft des früheren Ehemannes mit Erfolg angefoch-tn wurde (§§ 54 Abs. 5 Satz 2, 63 Abs. 2 Satz 1 und 61 ff. FGB); das Kind, das später als 302 Tage nach dem in der Todeserklärung festgestellten Todeszeitpunkt des Ehemannes der Mutter geboren wurde, ohne daß eine Ehelichkeitsanfechtung erforderlich ist (§ 61 Abs. 2 FGB), wenn auch die Ehe selbst erst mit der Rechtskraft der Todeserklärung aufgelöst wird (§ 37 FGB); das außerhalb der Ehe geborene Kind im Sinne der vorstehenden Aufzählung, das an Kindes Statt angenommen wurde, wenn die Annahme an Kindes Statt wieder aufgehoben ist (§§ 74 bis 78 FGB). Dagegen sind nicht außerhalb der Ehe geboren i. S. des § 9 EGFGB: das vor der Eheschließung geborene Kind nach Eheschließung seiner Eltern (§ 54 Abs. 4 FGB); das an Kindes Statt angenommene Kind (§§ 66 ff. FGB, insbesondere §§ 72, 73)"; das Kind aus einer für nichtig erklärten Ehe (§ 36 Abs. 1 FGB). Ungeklärt ist die Frage beim früher für ehelich erklärten Kind. Das FGB kennt eine Ehelichkeitserklärung nicht mehr, und das EGFGB bestimmt nichts ausdrücklich zum familienrechtlichen und erbrechtlichen Status eines gemäß §§ 1723 ff. BGB mit den Rechtswirkungen der §§ 1736 und 1737 BGB für ehelich erklärten Kindes ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Zwar besagt § 2 EGFGB, daß die Bestimmungen des FGB für alle beim Inkrafttreten bestehenden Familienrechtsverhältnisse gelten, soweit nicht in den §§ 3 bis 8 EGFGB anderes bestimmt ist. Meines Erachtens bedarf es bezüglich des früher für ehelich erklärten Kindes einer ausdrücklichen Regelung.* * Das früher für ehelich erklärte Kind hatte, ebenso wie seine Abkömmlinge, ein volles Erbrecht gegenüber dem Vater, aber nicht gegenüber dessen Eltern und Verwandten. Andererseits hatten die Eltern und Verwandten des Vaters keinerlei Erbrecht gegenüber dem für ehelich erklärten Kind. Wenn nunmehr ein früher für ehelich erklärtes Kind als ein außerhalb der Ehe geborenes i. S. des § 9 EGFGB behandelt werden soll, würde sich seine Rechtsstellung teils verschlechtern, teils verbessern. Der Vater des außerhalb der Ehe geborenen Kindes Auch das außerhalb der Ehe geborene Kind hat einen Vater im biologischen Sinn. Während der bereits durch Art. 33 der Verfassung aufgehobene § 1589 Abs. 2 BGB bestimmte, daß ein „uneheliches Kind“ und sein Vater nicht als verwandt gelten, besagt § 79 Satz 1 FGB ganz allgemein (also unter Einbeziehung der außerhalb der 6 Früher: VO über die Annahme an Kindes Statt vom 29. November 1956 (GBl. I S. 849), insbesondere §§ 8 bis 10, bzw. vor dem 1. Januar 1957 die §§ 1741 ft. BGB, insbesondere § 1757 BGB. Die Rechtswirkungen früherer Annahmen an Kindes Statt richten sich jetzt ausschließlich nach den Bestimmungen des FGB (§ 2 EGFGB). * Vgl. dazu die Ausführungen von Krone / Ullrich in diesem Heft. - D. Red. Ehe geborenen Kinder), daß Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie miteinander verwandt sind. Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen einem Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde, und seinem Vater wird danach mit der Geburt des Kindes begründet. Die Feststellung der Vaterschaft kann daher nur deklaratorische Wirkung haben. Im Erbscheinsverfahren ist das Vater Kind-Verhältnis durch öffentliche Urkunden nachzuweisen (§ 2356 Abs. 1 BGB in Vbdg. mit § 2354 Abs. 1 Ziff. 2 BGB), worunter auch eine wirksame Vaterschaftsanerkennung7 bzw. ein rechtskräftiges Urteil bezüglich Feststellung der Vaterschaft fallen. Gemäß § 8 Abs. 1 EGFGB haben auch vor Inkrafttreten des FGB in einer öffentlichen Urkunde erfolgte Vaterschaftsanerkennungen, Urteile, gerichtliche Vergleiche oder sonstige vollstreckbare Urkunden, in denen der Vater zur Unterhaltsleistung an das außerhalb der Ehe geborene Kind verurteilt wurde bzw. sich hierzu verpflichtet hatte, die Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung i. S. des FGB und sind damit im; Erbscheinsverfahren zum Nachweis des Vater Kind-\ Verhältnisses ausreichend. Vater des Kindes, das außerhalb der Ehe geboren wurde (§ 9 EGFGB),"ist auch der Mann, dessen Vaterschaft beim Erbfall noch nicht wirksam festgestellt ist, wenn nur die tatsächlichen Voraussetzungen, insbesondere des § 54 Abs. 1 bis 3 FGB, für den Zeitpunkt des Erbfalls gegeben sind und nachgewiesen werden können. Die zur Rechtswirksamkeit der Vaterschaftsfeststellung erforderliche Zustimmung (der Mutter bzw. ihres gesetzlichen Vertreters bzw. des Vormundes des Kindes)8 ist noch nach dem Tode des Vaters zulässig und macht die Vaterschaftsfeststellung' durch Anerkennung voll wirksam. Auch wenn beim Eintritt des Erbfalls die Vaterschaft des außerhalb der Ehe geborenen Kindes weder durch Anerkenntnis noch durch gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, muß nach dem Tode des Vaters eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft bzw. des durch die Vaterschaft begründeten Rechtsverhältnisses (Unterhaltsanspruch, Erbrecht) noch zulässig sein9, z. B. wenn das Kind, dessen Unterhalt nicht von seiner Mutter gedeckt werden kann, im Klagewege von seinen Großeltern väterlicherseits Unterhalt fordert (§ 81 Abs. 2 FGB)10 11. Die Feststellung der Vaterschaft als Voraussetzung des gesetzlichen Erbrechts des außerhalb der Ehe geborenen Kindes muß bei Streit über die Erbfolge auf Klage gegen die Verwandten des Erblassers die sonst allein gesetzliche Erben des Erblassers sein würden, wenn das Kind kein außerhalb der Ehe geborenes Kind des Erblassers wäre möglich sein (§ 56 NotVerfO, § 256 ZPO). Das gilt auch für den Fall, daß das außerhalb der Ehe geborene Kind zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits erzeugt, aber noch nicht geboren war (nasciturus)11 Ein sol- 7 Auch die Vaterschaftsanerkennung erbringt den vollen Beweis der Vaterschaft und hat die gleiche Wirkung wie die gerichtliche Feststellung. 8 siehe §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 57 Satz 2 FGB bzw. § 55 Abs. 1 Satz 2 FGB bzw. § 55 Abs. 1 Satz 3 FGB. 9 Nach Art. 84 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches ist eine Vaterschaftsfeststellung auch nach dem Tode des Vaters zulässig. Sie- muß gegen einen vom Gericht zu bestellenden Pfleger erhoben werden (vgl. Nowakowski/ Radwanski, NJ 1965 S. 392). Vgl. auch § 63 Abs. 3 Satz 2 FGB, wonach die Nichtabstammung vom Ehemann, falls dieser sein Anfechtungsrecht zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht verloren hat, von seinen Verwandten in „Unterhalts- und Erbrechtsstreitigkeiten" als Einwand geltend gemacht werden kann. 10 vgl. dazu Beyer, „Die Feststellung der Vaterschaft", Der Schöffe 1966, Heft 3, S. 88; Eberhardt, „Die Bestimmungen über den Unterhalt“. NJ 1965 S. 250 (S. 252), noch zu § 82 FGB-Ent-wurf 1965, der inhaltlich mit § 81 Abs. 2 FGB übereinstimmt. 11 Jansen befürwortet das gesetzliche Erbrecht des nasciturus auch für die Regelung des Erbrechts im ZGB (Jansen, „Zur Konzeption des sozialistischen Erbrechts“, NJ 1959 S. 349). 300;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 300 (NJ DDR 1966, S. 300) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 300 (NJ DDR 1966, S. 300)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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