Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 299

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 299 (NJ DDR 1966, S. 299); Bei Wiederherstellung der ehelichen Vermögensgemeinschaft gemäß §41 Abs. 2 Satz 2 und 3 FGB gelangen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 FGB erfüllt sind, die in der Zwischenzeit von einem Ehegatten erworbenen Vermögenswerte in das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten, sofern diese keine andere Vereinbarung treffen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EGFGB). Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Gegenstände, die jeder Ehegatte bei der Verteilung des gemeinschaftlichen ehelichen Vermögens nach vorzeitiger Aufhebung der ehelichen Vermögensgemeinschaft gemäß § 41 Abs. 1 FGB erhalten hat. Um den durch die Wiederherstellung der ehelichen Vermögensgemeinschaft eingetretenen Rechtszustand im Grundbuch zu verlautbaren, wird durch § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 EGFGB festgelegt, daß die Ehegatten die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen haben, sofern es unrichtig geworden ist. Die Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 EGFGB stimmt mit der des § 11 Abs. 1 EGFGB überein.' Es kann daher auf die Ausführungen zu der zuletzt genannten Bestimmung verwiesen werden. Zu erwähnen ist jedoch, daß in den Fällen des § 13 Abs. 2 EGFGB gebührenrechtliche Vergünstigungen nicht gewährt werden. Rechtsanwalt Dr. WALTER SCHRODT, Salzwedel, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg Das Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes Durch § 9 EGFGB wird erstmalig dem außerhalb der Ehe geborenen Kind ein gesetzliches Erbrecht gegenüber seinem Vater und dessen Eltern gewährt. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 10 EGFGB neu geregelt. Bei den erbrechtlichen Bestimmungen der §§ 9 und 10 EGFGB handelt es sich um eine Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des künftigen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Es ist nicht ausgeschlossen, daß im ZGB die erbrechtliche Stellung des außerhalb der Ehe geborenen Kindes weiter ausgebaut wird, wenn sich das als erforderlich erweisen sollte*. Die weitere Ausgestaltung des gesetzlichen Erbrechts des außerhalb der Ehe geborenen Kindes im ZGB wird abhängig sein von der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung, den Ergebnissen der Wissenschaft und Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung der §§ 9 und 10 EGFGB sowie von der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnismöglichkeiten über die Abstammung eines Kindes2. Die §§ 9 und 10 EGFGB sind wie sich aus ihrem Charakter als Übergangsregelung bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs ergibt eine Abänderung und Ergänzung der erbrechtlichen Bestimmungen des BGB und nur in Verbindung mit diesen anwendbar. Sie enthalten also keine in sich abgeschlossene, vollständige Regelung der erbrechtlichen Beziehungen des außerhalb der Ehe geborenen Kindes, auch nicht des Ehegaltenerbrechts. Es wird der Rechtsprechung Vorbehalten bleiben, zu entscheiden, ob außer den ausdrücklich durch §27 Ziff. 3 EGFGB aufgehobenen Bestimmungen des 5. Buches des BGB'1 weitere erbrechtliche Bestimmungen des BGB auf die erbrechtlichen Beziehungen des außerhalb der Ehe geborenen Kindes deswegen nicht anzuwenden sind, weil sie gegen den Sinn der §§ 9 und 10 EGFGB verstoßen. Das gesetzliche Erbrecht des außerhalb der Ehe geborenen Kindes gegenüber seiner Mutter und deren Verwandten wird durch die erbrechtlichen Bestimmun- * il t Vgl. Rede des Ministers der Justiz zur Begründung des Familiengesetzbuches vor der Volkskammer, NJ 1966 S. 1 ff. (S. 7). il Zum gegenwärtigen Stand und zur Entwicklung der medizinischen Erkenntnisse über die Vaterschaftsbestimmung vgl. u. a. Dürwald Prokop. „Probleme der Wahrheitsfindung bei der Valerschaftsfeststellung“. NJ 1965 S. 701 ff.: Hansen. „Probleme der Vaterschaftsfeststellung“, NJ 1965 S. 455 f.: Hansen. „Das erweiterte oder indirekte Vaterschaftsgutachten“, NJ 1965 S. 329 f. 3 Durch § 27 Ziff. 3 EGFGB sind ausdrücklich aufgehoben: SS 1931 bis 1934 BGB (das gesetzliche Ehegattenerbrecht betreffend). 2050 Abs. 1 BGB (betreffend Ausgleichspflicht der Abkömmlinge bezüglich zu Lebzeiten des Erblassers erhaltener Ausstattung), 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB (bereits gegenstandslos geworden durch die inzwischen ebenfalls aufgehobene EheVO), 2077 Abs. 2 BGB. gen des § 9 EGFGB nicht berührt*. Es ergibt sich nach wie vor aus § 1924 BGB. Ebenso wird das aus § 1925 BGB folgende Erbrecht der Mutter gegenüber ihrem außerhalb der Ehe geborenen Kind durch § 9 Abs. 4 EGFGB nicht beseitigt. Im einzelnen regeln die neuen erbrechtlichen Bestimmungen des EGFGB: das gesetzliche Erbrecht des minderjährigen außerhalb der Ehe geborenen Kindes (§ 9 Abs. 1 EGFGB); das gesetzliche Erbrecht des volljährigen außerhalb der Ehe geborenen Kindes (§ 9 Abs. 2 und 3 EGFGB); das gesetzliche Erbrecht des Vaters und seiner Verwandten gegenüber dem außerhalb der Ehe geborenen Kind (§9 Abs. 4 EGFGB); das gesetzliche Ehegattenerbrecht und dessen Zusammentreffen mit dem gesetzlichen Erbrecht der ehelichen Kinder (Abkömmlinge) und außerhalb der Ehe geborener Kinder (§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGFGB). Die Befugnis des Erblassers, nach den Bestimmungen des Erbrechts letztwillige Verfügungen zu errichten, wird durch die vorstehenden Regelungen nicht berührt (§§ 9 Abs. 5 und 10 Abs. 3 EGFGB). Zum Begriff „Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde“ § 9 EGFGB setzt voraus, daß im Zeitpunkt des Erbfalls, also z. B. beim Tode des Vaters, das'Kind ihm gegenüber den familienrechtlichen Status eines Kindes hat, das außerhalb der Ehe geboren wurde. Der Begriff „Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde“ wird im FGB selbst nicht verwendet“, sondern lediglich im § 9 EGFGB. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers, die Bezeichnung „nichteheliches“ Kind nicht mehr zu verwenden, um schon von der Gesetzessprache her die gesellschaftliche Gleichstellung des außerehelich geborenen Kindes mit dem ehelichen zu betonen, bedarf cs einer exakten Bestimmung dieses neuen Begriffs. Unter dem Begriff „Kind, das außerhalb der Ehe geboren wurde“ i. S. des §9 EGFGB sind zusammengefaßt: das Kind einer nichtverheirateten Mutter (§ 54 Abs. 1 bis 3 FGB); das w'ährend der Ehe einer verheirateten Mutter 4 4 So auch schon Göldner Die Stellung und das Recht des nichtehelichen Kindes“, NJ 1954 S. 374 (zum Entwurf des FGB 1954). Vgl. SS 46 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 2, 54 Abs. 1 FGB und § 8 Abs. 1 EGFGB. 299;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 299 (NJ DDR 1966, S. 299) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 299 (NJ DDR 1966, S. 299)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage von durchsucht werden. Die Durchsuchung solcher Personen kann im Zusammenhang mit der Zuführung zur Sachverhaltsklärung, sie kann aber auch erst im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von. inhaftierten Personen ergeben; Aufgaben und Anforderungen an don Ausbau und die Spezifizierung der franspcrtfahrzeuge zur Gewährleistung einer hohen Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, Suche, Auswahl, Einsatz, Erziehung und Absicherung der Strafgefangenen in den Arbeit skoniraandos. Dabei hat er die festgelegten Auswahlkriterien zu berücksichtigen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X