Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 294

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 294 (NJ DDR 1966, S. 294); sönlichen Verbindlichkeiten das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht (§ 16 Abs. 1 FGB). Der andere Ehegatte hat dann aber das Recht, der Pfändung des gemeinsamen Vermögens zu widersprechen (§ 16 Abs. 2 FGB). Dieser Widerspruch kann eine Inanspruchnahme des gemeinsamen Eigentums völlig beschränken, ohne daß die vorzeitige Aufhebung der ganzen Vermögensgemeinschaft begehrt werden muß, was bei schwerwiegenden Umständen nach wie vor zusätzlich möglich ist (§ 16 Abs. 3 FGB). Das Gericht kann unter Wahrung der Interessen des Gläubigers und des widersprechenden Ehegatten nach familienrechtlichen Prinzipien einzelne Vermögensgegenstände vorab dem anderen Ehegatten zusprechen, ehe es der Zwangsvollstreckung Fortgang gewährt. Es kann auch Sachen, zu denen der widersprechende Ehegatte oder die gemeinsamen Kinder eine besondere persönliche Bindung haben, von der Zwangsvollstreckung ausnehmen. Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte im Rahmen der gegenseitigen Vertretung nach § 11 FGB eingegangen ist. fallen nicht unter § 16 FGB. In diesen Fällen kann wegen der gesetzlichen Haftung beider Ehegatten auch in das persönliche Vermögen beider vollstreckt werden. Wann kann ein Ehegatte bei bestehender Ehe die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft beantragen? Die Aufhebung der Vermögensgemeinschaft bei bestehender Ehe nach § 41 FGB ist eine Sicherungsmaßnahme, die darauf gerichtet ist, eine durch wirtschaftliche Belastungen gefährdete Ehe noch zu erhalten. Sie fördert jedoch nicht unbedingt die gemeinsame Gestaltung der ehelichen Beziehungen. Deshalb muß ein besonderes, schutzwürdiges Interesse des klagenden Ehegatten oder der minderjährigen Kinder nachgewiesen werden. Dieses Interesse ist immer dann gegeben, wenn der klagende Ehegatte Anschaffungen aus seinem Arbeitsverdienst machen will, die dem pflichtvergessenen Ehepartner, der ihn und die Kinder verlassen hat, nicht zugute kommen sollen. Eine konkrete Gefährdung der Interessen des klagenden Ehepartners ist auch dann zu bejahen, wenn der andere seine Verfügungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 11, 16 FGB) erheblich mißbraucht hat und dadurch das gemeinschaftliche Vermögen ernstlich gefährdet oder geschmälert wird. Sie liegt auch dann vor, wenn durch Verbindlichkeiten (§16 FGB) das Vermögen wiederholt beeinträchtigt wird. Außerdem kann eine ernsthafte. andauernde Verletzung der sich aus § 12 FGB ergebenden Pflicht, zum Familienaufw'and beizutragen, die vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft sowie den Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB recht-fertigen. Da bei einer Aufhebung der Vermögensgemeinschaft Gütertrennung eintritt, kann w'egen der Beschränkungen durch § 14 FGB die Aufhebung nicht außergerichtlich vereinbart werden. Der gerichtlichen Bestätigung des Vergleichs über eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft (§ 20 Abs. 2 FVerfO) kommt daher große Bedeutung zu. Wie ist das nach Aufhebung der Gemeinschaft entstandene Vermögen zu behandeln, wenn die Ehegatten später wieder Zusammenleben? Eine vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft muß nicht endgültig sein. Wurde diese wegen bestimmter Umstände aufgehoben, die sich aus dem Getrenntleben ergaben, dann wird die Wirkung der Gütertrennung kraft Gesetzes beseitigt, wenn die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen (§ 41 Abs. 2 FGB). In diesen Fällen lebt auch die Vermögens-gemeinschaft des § 13 FGB wieder auf. Auch die wäh- rend der Trennung aus Arbeitseinkünften erworbenen Vermögenswerte werden damit gemeinschaftliches Eigentum2. Um ein Zusammenfinden der Ehegatten nicht zu erschweren, kann jedoch durch schriftliche Vereinbarung die Gütertrennung beibehalten werden. Bei einer vorzeitigen Teilung des Vermögens aus anderen Gründen ist dagegen eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung der Ehegatten erforderlich, wenn die Gütertrennung beendet werden soll. Nur dann treten die gleichen Rechtsfolgen ein, die die Beendigung einer Trennung kraft Gesetzes nach sich zieht. Auch während einer Gütertrennung können aber Vereinbarungen gemäß § 14 FGB über die Begründung gemeinsamen Eigentums an einzelnen Sachen getroffen werden. Wie ist das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen im Falle der Beendigung der Ehe zu teilen? Der Teilung nach § 39 FGB unterliegt nur das anteillose Gemeinschaftseigentum der Ehegatten. Bei vereinbartem Allein- oder Bruchleilseigentum (z. B. an Grundstücken) ist für eine Auseinandersetzung nach § 39 FGB kein Raum. Hier gelten ebenso wie bei Ansprüchen auf Herausgabe persönlichen Eigentums die Grundsätze des Zivilrechts. Bei der Verteilung der Vermögenswerte sind zur Wahrung des besonderen familienrechtlichen Charakters die Interessen der Ehegatten und deren Kinder sorgfältig abzuwägen, damit einzelne Familienmitglieder nicht benachteiligt werden. Zuzustimmen ist nach wie vordem im Urteil des Obersten Gerichts vom 6. August 1965 - 1 ZzF 17 65 - (N.I 1965 S. 718) aufgcstellten Grundsatz, daß eine Geldabfindung nur in Ausnahme-fällen erfolgen sollte. Sie wird oft den betreffenden Partner benachteiligen, da er mit dem Ausgleichsbetrag meist nicht wieder die entsprechenden Gebrauchswerte beschaffen kann. Ungleiche Anteile darf das Gericht nur auf ausdrücklichen Antrag festsetzen; ggf. muß es besonders wenn die Interessen minderjähriger Kinder berührt werden auf eine entsprechende Antragstellung hinwirken. Andererseits ist eine Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens nach den von den Ehegatten geleisteten finanziellen Beiträgen nicht möglich. Es widerspricht den familienrechtlichen Prinzipien der Ehe, die Einzelleistungen der Ehegatten „abzurechnen“, zumal sich diese Leistungen nicht nur auf finanzielle Beiträge beschränken. Seifert ist jedoch zuzustimmen, wenn er ungleiche Anteile in den Fällen für gerechtfertigt hält, in denen ein Ehegatte nicht seine volle Leistungsfähigkeit für die Sicherung der materiellen Grundlage der Familie eingesetzt hat3. Das gilt auch beim Mißbrauch der Vertretungs- und Verfügungs-befugnis (§§ 11 und 15 FGB) sowie bei Verwendung eines erheblichen Teils des Einkommens außerhalb der Familie. Die Interessen der Kinder erfordern aber nicht in jedem Falle ein Abweichen von § 39 Abs. 1 FGB. Ist z. B. die ein Kind betreuende Ehefrau nicht berufstätig. so können ihre Rechte auch dann gewahrt sein, wenn das Vermögen zu gleichen Anteilen geteilt wird. Allerdings sind dann wenigstens die dem Bedarf des Kindes dienenden Sachen (z. B. Kinderzimmereinrichtung) zusätzlich zuzusprechen, um nicht den Anteil der Frau am gemeinsamen Vermögen zu schmälern. ln welchen Fällen kann ein Ausgleichsanspruch entstehen? Der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB kann dann geltend gemacht werden, wenn ein Ehepartner erheb- 2 vgl. hierzu Daule / Eberhardt / Duft in diesem Heft. 3 Seifert, „Störungen in den materiellen Beziehungen der Ehegatten und die Auseinandersetzung über das Vermögen bei Ehescheidung“. NJ 1965 S. 384 ff. 294;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 294 (NJ DDR 1966, S. 294) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 294 (NJ DDR 1966, S. 294)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer größtenteils manifestierten feindlich-negativen Einstellungen durch vielfältige Mittel und Methoden zielgerichtet und fortwährend motiviert, auch unter den spezifischen Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuqes Handlungen durchzuführen und zu organisieren, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der ZAIG. Schließlich ist im Halbjahr mit der Erarbeitung von Vorschlägen für Themen zentraler, Linien- und Territorialprognosen zu beginnen und sind die entsprechenden vorbereitungsarbeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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