Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 293 (NJ DDR 1966, S. 293); Entscheidend ist immer, ob der Gegenstand im wesentlichen im Interesse der gesamten Familie genutzt wird. Eine zusätzliche teilweise Nutzung für persönliche oder berufliche Zwecke ändert daran nichts. Anders ist es, wenn ein Gegenstand überwiegend von einem Ehegatten zur Berufsausübung benutzt wird und nur teilweise der Lebensführung der Familie dient. Benutzt z. B. ein Arzt einen Pkw, um Krankenbesuche zu machen, dann wird der Pkw noch nicht deshalb zu einem der gemeinsamen Lebensführung dienenden Gegenstand, weil die Familie damit auch Sonntagsfahrten unternimmt. Hieran wird auch deutlich, daß die bisherige unterschiedliche reditliche Behandlung des Hausrats und des sonstigen Vermögens nicht als Kriterium dafür anzusehen ist, ob eine Sache der gemeinsamen Lebensführung dient oder nicht. Der Vorstellung großer Bevölkerungskreise, daß die Sachen des sie umgebenden Lebensbereichs gemeinsames Eigentum darstellen es gab kaum einen Fall, wo die gesetzliche Eigentumsvermutung des inzwischen aufgehobenen § 8 Abs. 2 HausratsVO auch nur angegriffen worden ist , wurde in der Rechtsprechung zunehmend dadurch Rechnung getragen, daß der Begriff des Hausrats immer mehr ausgeweilet wurde. Der Bereich des gemeinsamen Lebens umfaßt aber nicht nur den Hausrat im weiten Sinne, sondern geht im Einzelfäll darüber hinaus bis zum gemeinsam genutzten Grundbesitz. Besteht gemeinschaftliches Eigentum an Sachen, die während der Ehe nur teilweise aus Arbeitseinkünften gekauft wurden? Häufig werden während der Ehe bei Anschaffungen neben Arbeitseinkünften auch voreheliche Ersparnisse, Erbschaftsgelder u. a. mit verwendet. Das erfordert eine unterschiedliche Behandlung dieser Vermögenswerte sowohl bei der Begründung des Eigentums als auch bei einer Auseinandersetzung. Handelt es sich um gemeinsame voreheliche Ersparnisse, dann sind diese in der Regel nicht anders zu behandeln als diejenigen, die während der Ehe für Anschaffungen zurückgelegt worden sind. Die dem Leben entsprechende Auffassung von Eber har dt1 bezüglich der vorehelichen Anschaffungen gilt m. E. erst recht für den Fall, daß gemeinsame Ersparnisse erst während der Ehe verwertet werden. Für eine Abrechnung der Anteile des einzelnen Ehegatten an den vorehelichen Ersparnissen 1st kein Raum. Nicht ohne weiteres kann entsprechend verfahren werden, wenn die Ehegatten vor der Ehe getrennt gespart haben oder nur einer von ihnen nennenswerte Ersparnisse gemacht hat bzw-. wenn geerbte oder nur einem Ehegatten geschenkte Gelder mit für Anschaffungen verwendet worden sind. Grundsätzlich wird jedoch davon auszugehen sein, daß gemeinsames Eigentum nach § 13 Abs. 1 FGB auch dann gegeben ist, wenn nur einem Ehepartner gehörende Gelder neben aus Arbeit oder Arbeitseinkünften stammenden Geldern für die Anschaffung verwandt -worden sind. Diese Eigengelder eines Ehegatten sind allerdings bei einer Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nach § 39 Abs. 2 FGB zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht Leipzig hat unter diesem Gesichtspunkt in einem Verfahren die Vereinbarung der Ehegatten, das Vermögen im Verhältnis % zu */ zu teilen, bestätigt, obwohl an sich § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB hätte angewendet werden müssen. Die Eheleute hatten Einrichtungsgegenstände gekauft, nachdem zu den vom Ehemann vor der Ehe gesparten 4000 MDN wei- * ' Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 8 ff. (9). tere 1000 MDN hinzugekommen waren, die aus Arbeitsverdient während der Ehe stammten. Angeschafft wurden Gegenstände für 8000 MDN. Auf einen Teilzahlungskredit waren allerdings noch 750 MDN zurückzuzahlen. Der Wertzuwachs betrug demnach 7250 MDN. Alle Gegenstände waren unmittelbar nacheinander gekauft worden. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Gegenstände aus vorehelichen Mitteln gekauft worden sind. Die Ehegatten halten sich auch keine Gedanken darüber gemacht. Unter diesen Umständen war davon auszugehen, daß mit Ausnahme derjenigen Sachen, an denen sich die Sparkasse das Eigentum Vorbehalten hatte an allen anderen Sachen gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten entstanden war, obwohl der Ehemann 4000 MDN voreheliche Ersparnisse zum Kauf dazu gegeben hatte. Seine Vermögensrechte gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum wurden über eine unterschiedliche Quote nach § 39 Abs, 2 FGB gesichert. Eine solche Berücksichtigung der Eigenmittel eines Ehegatten bei der Festlegung des Anteils schließt die Benachteiligung des anderen Ehegatten aus. Sie könnte eintreten, wenn diese Eigengelder vorab ausgesondert würden, weil sich dann u. U. erhebliche Wertminderungen besonders zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken würden. Das hingegebene Geld würde an der Wertminderung keinen Anteil nehmen. Trotzdem wird man Sachen, die ausschließlich mit vorehelichen oder sonstigen nur einem Ehegatten gehörenden Mitteln erworben worden sind, als dessen Alleineigentum ansehen müssen, soweit nicht eine abweichende Regelung vorliegt. Ebenso ist nach § 14 FGB im Einzelfall natürlich auch eine Vereinbarung von Alleineigentum des Ehegatten denkbar, der überwiegend ihm gehörende Gelder zum Erwerb von Gegenständen beigetragen hat. Werden Sachen, die von Prämien und Lottogewinnen gekauft werden, Alleineigentum? Die mit einer Auszeichnung verbundene Prämie gehört dem jeweiligen Ehegatten allein. Wird z. B. die Prämie dazu verwendet, ein Tonbandgerät zu kaufen, so ist ohne ausdrückliche Abrede kein gemeinsames Eigentum entstanden (§ 13 Abs. 2 FGB). Vielfach werden aber solche Prämien evtl, auch teilweise dazu benutzt, ohnehin geplante Anschaffungen für die Familie, z. B. den Kauf einer Kinderzimmereinrichtung, früher zu ermöglichen, als es sonst hätte geschehen können. Wird eine Prämie für einen solchen Zweck verwendet, so rechtfertigt dies bei einer intakten Ehe durchaus die Annahme, daß die Ehegatten gemeinsames Eigentum begründen wollten. Eine solche Übereinkunft bringt nicht selten zum Ausdruck, daß derjenige Ehepartner, der die Auszeichnung erhalten hat, die Unterstützung anerkennt, die ihm der anders gegeben hat. Entsprechende Erwägungen gelten auch bei der Verwertung von Lottogewinnen, soweit nicht schon der Gewinnanspruch beiden Partnern gemeinsam zusteht, weil die Einlage aus Arbeitseinkünften stammt. Unter welchen Voraussetzungen haftet das gemeinsame Vermögen, wenn nur ein Ehegatte Verbindlichkeiten eingegangen ist? Für alle Verbindlichkeiten eines Ehegatten haftet zunächst sein Vermögen allein. Für voreheliche Verbindlichkeiten außer Unterhalt haftet das gemeinsame Vermögen auch dann nicht, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht. Es bleibt lediglich die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners. Auf das gemeinsame Vermögen der Ehegatten kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn bei Unterhaltsverbind-lichkeitcn und bei während der Ehe entstandenen per- 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 293 (NJ DDR 1966, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 293 (NJ DDR 1966, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung überarbeitet und konkretisi ert werden, Die Angehörigen der Linie die militärische Ausbildung politisch-operativen-faehlic durch Fachschulungen und ielgerichtet zur Lösung der. Auf aber, befähigen.

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