Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 293 (NJ DDR 1966, S. 293); Entscheidend ist immer, ob der Gegenstand im wesentlichen im Interesse der gesamten Familie genutzt wird. Eine zusätzliche teilweise Nutzung für persönliche oder berufliche Zwecke ändert daran nichts. Anders ist es, wenn ein Gegenstand überwiegend von einem Ehegatten zur Berufsausübung benutzt wird und nur teilweise der Lebensführung der Familie dient. Benutzt z. B. ein Arzt einen Pkw, um Krankenbesuche zu machen, dann wird der Pkw noch nicht deshalb zu einem der gemeinsamen Lebensführung dienenden Gegenstand, weil die Familie damit auch Sonntagsfahrten unternimmt. Hieran wird auch deutlich, daß die bisherige unterschiedliche reditliche Behandlung des Hausrats und des sonstigen Vermögens nicht als Kriterium dafür anzusehen ist, ob eine Sache der gemeinsamen Lebensführung dient oder nicht. Der Vorstellung großer Bevölkerungskreise, daß die Sachen des sie umgebenden Lebensbereichs gemeinsames Eigentum darstellen es gab kaum einen Fall, wo die gesetzliche Eigentumsvermutung des inzwischen aufgehobenen § 8 Abs. 2 HausratsVO auch nur angegriffen worden ist , wurde in der Rechtsprechung zunehmend dadurch Rechnung getragen, daß der Begriff des Hausrats immer mehr ausgeweilet wurde. Der Bereich des gemeinsamen Lebens umfaßt aber nicht nur den Hausrat im weiten Sinne, sondern geht im Einzelfäll darüber hinaus bis zum gemeinsam genutzten Grundbesitz. Besteht gemeinschaftliches Eigentum an Sachen, die während der Ehe nur teilweise aus Arbeitseinkünften gekauft wurden? Häufig werden während der Ehe bei Anschaffungen neben Arbeitseinkünften auch voreheliche Ersparnisse, Erbschaftsgelder u. a. mit verwendet. Das erfordert eine unterschiedliche Behandlung dieser Vermögenswerte sowohl bei der Begründung des Eigentums als auch bei einer Auseinandersetzung. Handelt es sich um gemeinsame voreheliche Ersparnisse, dann sind diese in der Regel nicht anders zu behandeln als diejenigen, die während der Ehe für Anschaffungen zurückgelegt worden sind. Die dem Leben entsprechende Auffassung von Eber har dt1 bezüglich der vorehelichen Anschaffungen gilt m. E. erst recht für den Fall, daß gemeinsame Ersparnisse erst während der Ehe verwertet werden. Für eine Abrechnung der Anteile des einzelnen Ehegatten an den vorehelichen Ersparnissen 1st kein Raum. Nicht ohne weiteres kann entsprechend verfahren werden, wenn die Ehegatten vor der Ehe getrennt gespart haben oder nur einer von ihnen nennenswerte Ersparnisse gemacht hat bzw-. wenn geerbte oder nur einem Ehegatten geschenkte Gelder mit für Anschaffungen verwendet worden sind. Grundsätzlich wird jedoch davon auszugehen sein, daß gemeinsames Eigentum nach § 13 Abs. 1 FGB auch dann gegeben ist, wenn nur einem Ehepartner gehörende Gelder neben aus Arbeit oder Arbeitseinkünften stammenden Geldern für die Anschaffung verwandt -worden sind. Diese Eigengelder eines Ehegatten sind allerdings bei einer Aufhebung der Vermögensgemeinschaft nach § 39 Abs. 2 FGB zu berücksichtigen. Das Bezirksgericht Leipzig hat unter diesem Gesichtspunkt in einem Verfahren die Vereinbarung der Ehegatten, das Vermögen im Verhältnis % zu */ zu teilen, bestätigt, obwohl an sich § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB hätte angewendet werden müssen. Die Eheleute hatten Einrichtungsgegenstände gekauft, nachdem zu den vom Ehemann vor der Ehe gesparten 4000 MDN wei- * ' Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwurf“, NJ 1966 S. 8 ff. (9). tere 1000 MDN hinzugekommen waren, die aus Arbeitsverdient während der Ehe stammten. Angeschafft wurden Gegenstände für 8000 MDN. Auf einen Teilzahlungskredit waren allerdings noch 750 MDN zurückzuzahlen. Der Wertzuwachs betrug demnach 7250 MDN. Alle Gegenstände waren unmittelbar nacheinander gekauft worden. Es konnte nicht festgestellt werden, welche Gegenstände aus vorehelichen Mitteln gekauft worden sind. Die Ehegatten halten sich auch keine Gedanken darüber gemacht. Unter diesen Umständen war davon auszugehen, daß mit Ausnahme derjenigen Sachen, an denen sich die Sparkasse das Eigentum Vorbehalten hatte an allen anderen Sachen gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten entstanden war, obwohl der Ehemann 4000 MDN voreheliche Ersparnisse zum Kauf dazu gegeben hatte. Seine Vermögensrechte gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum wurden über eine unterschiedliche Quote nach § 39 Abs, 2 FGB gesichert. Eine solche Berücksichtigung der Eigenmittel eines Ehegatten bei der Festlegung des Anteils schließt die Benachteiligung des anderen Ehegatten aus. Sie könnte eintreten, wenn diese Eigengelder vorab ausgesondert würden, weil sich dann u. U. erhebliche Wertminderungen besonders zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken würden. Das hingegebene Geld würde an der Wertminderung keinen Anteil nehmen. Trotzdem wird man Sachen, die ausschließlich mit vorehelichen oder sonstigen nur einem Ehegatten gehörenden Mitteln erworben worden sind, als dessen Alleineigentum ansehen müssen, soweit nicht eine abweichende Regelung vorliegt. Ebenso ist nach § 14 FGB im Einzelfall natürlich auch eine Vereinbarung von Alleineigentum des Ehegatten denkbar, der überwiegend ihm gehörende Gelder zum Erwerb von Gegenständen beigetragen hat. Werden Sachen, die von Prämien und Lottogewinnen gekauft werden, Alleineigentum? Die mit einer Auszeichnung verbundene Prämie gehört dem jeweiligen Ehegatten allein. Wird z. B. die Prämie dazu verwendet, ein Tonbandgerät zu kaufen, so ist ohne ausdrückliche Abrede kein gemeinsames Eigentum entstanden (§ 13 Abs. 2 FGB). Vielfach werden aber solche Prämien evtl, auch teilweise dazu benutzt, ohnehin geplante Anschaffungen für die Familie, z. B. den Kauf einer Kinderzimmereinrichtung, früher zu ermöglichen, als es sonst hätte geschehen können. Wird eine Prämie für einen solchen Zweck verwendet, so rechtfertigt dies bei einer intakten Ehe durchaus die Annahme, daß die Ehegatten gemeinsames Eigentum begründen wollten. Eine solche Übereinkunft bringt nicht selten zum Ausdruck, daß derjenige Ehepartner, der die Auszeichnung erhalten hat, die Unterstützung anerkennt, die ihm der anders gegeben hat. Entsprechende Erwägungen gelten auch bei der Verwertung von Lottogewinnen, soweit nicht schon der Gewinnanspruch beiden Partnern gemeinsam zusteht, weil die Einlage aus Arbeitseinkünften stammt. Unter welchen Voraussetzungen haftet das gemeinsame Vermögen, wenn nur ein Ehegatte Verbindlichkeiten eingegangen ist? Für alle Verbindlichkeiten eines Ehegatten haftet zunächst sein Vermögen allein. Für voreheliche Verbindlichkeiten außer Unterhalt haftet das gemeinsame Vermögen auch dann nicht, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht. Es bleibt lediglich die Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners. Auf das gemeinsame Vermögen der Ehegatten kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn bei Unterhaltsverbind-lichkeitcn und bei während der Ehe entstandenen per- 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 293 (NJ DDR 1966, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 293 (NJ DDR 1966, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der Rostock, Schwerin, Potsdam, Dresden, Leipzig und Halle geführt. Der Untersuchungszeitraum umfaßte die Jahie bis Darüber hinaus fanden Aussprachen und Konsultationen mit Leitern und verantwortlichen Mitarbeitern der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der Bezirks-VerwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit Anweisung über die grundsätzlichen Aufgaben und die Tätig-keit der Instrukteure der Abteilung Staatssicherheit. Zur Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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