Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 291

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 291 (NJ DDR 1966, S. 291); Abänderung von Unterhaltstiteln In welchem Verfahren erfolgt die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung, die in einem rechtskräftigen Urteil oder einem gerichtlich bestätigten Vergleich festgelegt wurde? In § 33 FGB und in § 7 EGFGB ist vorgeschrieben, daß Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten und Unterhaltstitel, die vor dem 1. April 1966 ergangen sind, nur durch eine gerichtliche Entscheidung geändert werden können. Eine solche Forderung enthält § 22 FGB nicht. Entsprechend dem allgemeinen Anliegen des Gesetzes, den Bürgern die eigenverantwortliche Regelung ihrer Verpflichtungen zu ermöglichen, ist demnach auch eine außergerichtliche Einigung der Beteiligten möglich. Sofern sie erwiesen werden kann und nicht andere Gründe (Willensmängel, Sittenwidrigkeit usw.) ihre Wirksamkeit ausschließen, bindet sie im Falle eines späteren Prozesses z. B. bei einer auf diese Vereinbarung gestützten Vollstreckungsgegenklage das Gericht. Wegen eventueller Beweisschwierigkeiten ist es allerdings zweckmäßig, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Soll die Vereinbarung einer Abänderung nach oben zugleich einen vollstreckbaren Titel oder die Vereinbarung einer Abänderung nach unten eine Urkunde schaffen, deren Vorlage die Einstellung der Zwangsvollstreckungermöglicht, so empfiehlt sich die notarielle Beurkundung. Bei Unterhaltsansprüchen außerhalb der Ehe geborener Kinder kann diese Beurkundung auch durch das Organ der Jugendhilfe erfolgen. Die Urkunde sollte dann auch hinsichtlich des Erhöhungsbetrages die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bzw. den entsprechenden Teilverzicht auf die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Titel enthalten. § 7 Abs. 1 EGFGB schafft - neben § 22 FGB - einen einmaligen Abänderungsgrund aus Anlaß der Gesetzesänderung. Die entsprechende Anwendung des § 22 FGB auf diese Abänderungsklage hat folgende Konsequenzen: Die Klageerhebung ist an keine Frist gebunden und kann demnach auch noch nach Jahren erhoben werden. Solange nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung, einen Vergleich oder durch eine einstweilige Anordnung gemäß § 9 FVerfO der alte Titel abgeändert wurde, gilt er weiter. Die Abänderung ist von dem Zeitpunkt an auszusprechen, an dem der Verklagte von der Änderung der Rechtslage Kenntnis erhielt, also frühestens ab 1. April 1966. Die Kenntnis des Verklagten kann aber nicht allein damit begründet werden, daß er vom Inkrafttreten des FGB wußte. Er muß vielmehr positive Kenntnis darüber haben, daß sein Anspruch bzw. seine Verpflichtung eine Änderung erfahren hat. Wird das nicht für einen früheren Zeitpunkt feslgestellt, so ist davon auszugehen, daß er sie mit der Klagezustellung erhalten hat. Bei einer rückwirkenden Erhöhung setzt § 22 Abs. 2 Satz 2 FGB in Verbindung mit § 20 Abs. 2 FGB für die nach dem 1. April 1967 entschiedenen Fälle eine Grenze. Eine solche Erhöhung kann rückwirkend höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Bei einer rückwirkenden Herabsetzung gibt es keine Rückerstattung bereits gezahlten Unterhalts (§ 22 Abs. 3 Satz 2). In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auf die wichtigsten Änderungen des Unterhaltsrechts, die zu Abänderungsklagen gemäß § 7 Abs. 1 EGFGB führen können, hinzuweisen. Das sind folgende: 1. Nach § 15 EheVO stand der kinderlosen, gesunden und arbeitsfähigen Frau ein Unterhaltsanspruch zu, wenn der Ehemann unberechtigt getrennt lebte und sie bis zur Trennung nur den Haushalt geführt halle. Nach § 18 FGB besteht in diesem Falle abgesehen von den Ausnahmen des § 18 Abs. 2 lediglich ein Anspruch auf einen Unterhaltszuschuß. 2. Nach §15 EheVO hatte die berufstätige Ehefrau, die von ihrem Ehemann getrennt lebte, allenfalls einen Anspruch auf einen Unterhaltszuschuß. Nach § 18 Abs. 2 FGB ist sie berechtigt, die Arbeit aufzugeben, um einen Beruf zu erlernen. 3. § 18 Abs. 4 FGB macht die Versagung des Unterhalts nicht davon abhängig, ob der Unterhaltsbedürftige die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hat. Deshalb kann auch demjenigen der Unterhalt versagt werden, der in der Ehewohnung verblieben ist. 4. § 82 FGB schränkt die Unterhaltsansprüche der nach § 81 FGB Berechtigten gegenüber den §§ 1603 Abs. 1 und 1610 BGB erheblich ein. 5. Unterhaltsansprüche zwischen Urgroßeltern und Urenkeln und gegen minderjährige Kinder bestehen nicht mehr. Vaterschaf tsfeststellung Mit § 54 FGB wurde eine Regelung geschaffen, die dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse gerecht wird und eine weitgehende Erforschung der objektiven Wahrheit zur Feststellung des Vaters gewährleistet. Die §§ 54 Abs. 2, 56 Abs. 3 FGB und die der Durchsetzung dieser Bestimmungen dienende Regelung der §§ 28 ff. FVerfO werfen jedoch neue Fragen auf. Sie ergeben sich im wesentlichen dann, wenn die Kindesmutter während der Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hat, ein weiterer Mann als Verklagter in das Verfahren einbezogen worden ist und Wahrscheinlichkeitswerte zu ermitteln sind. Fragen gibt es auch hinsichtlich der Stellung der Kindesmutter im Prozeß. Voraussetzung für die konzentrierte Durchführung dieser Verfahren ist, daß das Gericht gemäß § 56 Abs. 3 FGB von Amts wegen alle für die Feststellung der Vaterschaft notwendigen Maßnahmen trifft. Dem entspricht auch die Festlegung in § 2 Abs. 2 FVerfO nach § 25 Abs. 1 FVerfO gilt diese Bestimmung auch für das Verfahren wegen Feststellung oder Anfechtung der Vaterschaft , daß das Gericht nicht an die Sach-vorträge der Parteien und an die von ihnen angegebenen Beweismittel gebunden ist (Offizialmaxime). Damit sind für die Gerichte alle Möglichkeiten gegeben, eine sachkundige, sich auch auf die Ausnutzung aller bekannten naturwissenschaftlichen Methoden erstreckende Beweisaufnahme durchzuführen. Auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Aufklärung des Sachverhalts in diesen Prozessen hat das Oberste Gericht in verschiedenen Urteilen hingewiesen’'. Zu besonders sorgfältiger Aufklärung des Sachverhalts unter Beiziehung naturwissenschaftlicher Gutachten zwingt z. B. der Umstand, daß die Kindesmutter während der Empfängniszeit noch mit anderen Männern Verkehr hatte, auch wenn diese Männer nicht namentlich bekannt sind oder wenn Unklarheiten über den Zeitpunkt des Verkehrs oder der letzten Menstruation bestehen. So sollte u. E. die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens schon dann erfolgen, wenn die Beweisaufnahme Zweifel ergeben hat, daß der Verkehr zur Empfängnis geführt hat. Das könnte z. B. der Fall sein bei zu kurzer oder zu langer Tragezeit, wenn der Verkehr außerhalb des Konzeptionsoptimums lag oder wenn die Menstruation noch nach dem Verkehr B Vgl. OG. Urteil vom 3. Januar 1963 - 1 Zz 72 62 - (NJ 1963 S. 317) und vom 15. Juni 1957 2 Zz 3T57 (NJ 1958 S. 35). 291;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei eine Anordnung über Paß- und Visaangelegenheiten und eine Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der erlassen.

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