Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 29

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 29 (NJ DDR 1966, S. 29); gers, wie sie durch sein Einkommen und weitere Unterhaltsverpflichtungen bestimmt sind. Nach den bisherigen Feststellungen beträgt sein Nettoeinkommen 1147 MDN. Bevor über die Höhe des an die Kinder zu entrichtenden Unterhaltsbeitrags befunden werden kann, ist zunächst zu klären, ob der Verklagten ein Unterhaltsanspruch zusteht und in welcher Höhe dieser ggf. zu beziffern wäre. Bei der Prüfung des Unterhaltsanspruchs der Verklagten ist grundsätzlich davon auszugehen, daß mit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe jeder Ehepartner verpflichtet ist, die Mittel zu seinem Lebensunterhalt durch eigene Arbeitsleistungen zu erwerben. Gegenüber diesem Grundsatz bildet die in § 13 Abs. 1 EheVO vorgesehene Möglichkeit, daß ein geschiedener Ehepartner verpflichtet ist, dem anderen für eine Übergangszeit Unterhalt zu gewähren, eine Ausnahme (OG, Urteil vom 10. März 1960 - 1 ZzF 54/59 - OGZ Bd. 7 S. 144; NJ 1960 S. 657). Diese Ausnahme kann nach § 13 Abs. 1 EheVO nur dann gegeben sein, wenn ein Ehegatte außerstande ist, sich ganz oder teilweise aus eigenen Arbeitseinkünften oder sonstigen Mitteln zu unterhalten. Da flie Verklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 170 MDN bezieht, ist darüber zu befinden, ob dieses Einkommen ausreichend ist, um ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Das Bezirksgericht hat diese Frage ohne nähere Darlegungen bejaht. Es hätte jedoch bedenken müssen, daß ein Einkommen in dieser Höhe verhältnismäßig gering ist, um davon die gesamten Bedürfnisse bei Ausübung einer Berufstätigkeit zu bestreiten. Es wäre deshalb notwendig gewesen, die Lebensverhältnisse der Verklagten näher zu untersuchen. So hat sie für die eheliche Wohnung, die sie schon im Interesse der drei Kinder nicht ohne weiteres aufgeben kann, eine monatliche Miete von 115 MDN zu zahlen und damit bereits eine Ausgabe zu erbringen, die mehr als die Hälfte ihres Nettoeinkommens beträgt. Ein weiterer beachtlicher Gesichtspunkt ergibt sich daraus, daß der nach der Ehescheidung zu leistende Unterhalt dem Berechtigten eine annähernd gleiche Lebensführung wie vor der Ehescheidung ermöglichen soll, damit er sich mit den veränderten Verhältnissen abfinden und in eine möglichst den bisherigen Lebensverhältnissen entsprechende wirtschaftliche Selbständigkeit hineinwachsen kann. Deshalb ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Unterhaltszahlung und bei der Bemessung ihrer Höhe von den bisherigen Lebens- und Einkommensverhältnissen der Ehepartner auszugehen (OG, Urteil vom 21. Dezember 1956 1 Zz 260/56 - OGZ Bd. 5 S. 62; NJ 1957, Rechtsprechungsbeilage Nr. 1, S. 21). Bis zur Ehescheidung hat der Kläger seiner Familie einen monatlichen Betrag von 510 MDN zur Verfügung gestellt, darüber hinaus die monatliche Miete gezahlt und gelegentliche Anschaffungen für die Kinder bestritten. Diese Mittel waren, wie ihre Höhe und die zusätzliche Zahlung der Miete zeigt, nicht nur für den Unterhalt der Kinder, sondern zum Teil auch für den der Verklagten bestimmt. Bereits diese Leistungen lassen erkennen, daß nach den bisherigen Lebensverhältnissen der Parteien für die Verklagte eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber ihrer wirtschaftlichen Lage bei bestehender Ehe eintreten könnte, wenn ihr eigenes Einkommen für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreichen sollte. Unter Beachtung der geringen Höhe ihres Verdienstes, der hohen Miete und der bisherigen Lebensverhältnisse der Parteien, wie sie vor allem durch das Einkommen des Klägers bestimmt sind, kann die Verklagte zur Zeit nur teilweise ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten. In diesem Zusammenhang muß aber auch un.ersucht werden, ob die Verklagte nicht die Möglichkeit hätte, ein höheres Einkommen zu erzielen. Wenn diese Voraussetzung bestünde, müßte entsprechend dem Grundsatz, daß jeder Ehepartner sich nach der Ehescheidung selbst zu unterhalten hat, von ihr gefordert werden, daß sie alle vorhandenen Möglichkeiten ihr Einkommen zu erhöhen, ausschöpft. Die Verklagte arbeitet bisher nur halbtags. Bei voller Beschäftigung würde ihr Einkommen also entsprechend ansteigen. Die Verklagte hat erklärt, daß es ihr wegen der Erziehung der Kinder nicht möglich sei, ganztägig zu arbeiten. Ob ein geschiedener Ehepartner aus diesem Grunde davon absehen kann, seine Arbeitsfähigkeit in vollem Umfange einzusetzen und statt dessen von dem anderen Ehepartner Unterhalt zu verlangen, kann nicht von seinen subjektiven Erwägungen abhängig sein (OG, Urteil vom 8. September 1958 1 ZzF 40/58 - OGZ Bd. 6 S. 222, NJ 1959 S. 248; Urteil vom 24. September 1959 - 1 ZzF 34/59 - NJ 1960 S. 71). In dem zuletzt angeführten Urteil hat das Oberste Gericht jedoch darauf hingewiesen, daß im Einzelfall durchaus Umstände vorliegen können, die es objektiv rechtfertigen, daß ein geschiedener Ehepartner im Interesse der Kinder keiner oder nur einer teilweisen Berufstätigkeit nachgeht. Die Gründe für eine völlige oder teilweise Unterhaltsbedürftigkeit brauchen nicht nur im medizinischen Bereich zu liegen, sondern können auch ökonomischer oder anderer Art sein (OG, Urteil vom 13. September 1957 OGZ Bd. 6 S. 157; NJ 1958 S. 106). Die Gerichte dürfen sich deshalb bei der Frage der möglichen Unterhaltsbedürftigkeit eines geschiedenen Ehegatten nicht nur auf Fälle beschränken, in denen eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Alter besteht. Die Verklagte hat drei Kinder im schulpflichtigen Alter zu versorgen. Mit ihrer täglichen Betreuung ist ein erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden, selbst wenn berücksichtigt wird, daß Kinder in diesem Alter nicht zuletzt aus pädagogischen Erwägungen selbst in einem gewissen Umfang Arbeiten im Lebensbereich der Familie übernehmen können. Die Aufgaben des Erziehungsberechtigten bestehen jedoch nicht nur in der Betreuung der Kinder. Darüber hinaus bedürfen diese im Interesse ihrer geistigen Entwicklung mit zunehmendem Alter der Einflußnahme durch den Erziehungsberechtigten. Dafür sind sowohl Zeit als auch geistige Kräfte aufzuwenden. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann bei einem alleinstehenden Elternteil eine erhebliche Belastung bedeuten und schwierige Bedingungen schaffen, die es rechtfertigen könnten, daß der Erziehungsberechtigte nur halbtags berufstätig ist. Damit würde er einerseits seine Pflicht zur Arbeit wahrnehmen, andererseits Voraussetzungen schaffen, um seiner Aufgabe gegenüber den Kindern gerecht zu werden. Zur Prüfung, ob ein Unterhaltsanspruch der Verklagten besteht, gehören auch solche Umstände wie das Alter der Kinder, ihre Betreuung außerhalb der Schulzeit, der notwendige Umfang der Unterstützung durch den Erziehungsberechtigten bei der Lösung schulischer Aufgaben oder mögliche Erziehungsschwierigkeiten. Unter diesen Gesichtspunkten wird das Bezirksgericht den Sachverhalt noch aufzuklären haben. Weiter wird das Bezirksgericht auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 18 des Plenums des Obersten Gerichts vom 14. April 1965 den Unterhalt der Kinder neu zu bemessen haben. Seine Höhe wird davon beeinflußt werden, ob und durch welchen Betrag die wirtschaftliche Lage des Klägers durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Verklagten eine Veränderung erfährt. 29;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 29 (NJ DDR 1966, S. 29) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 29 (NJ DDR 1966, S. 29)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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