Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 289

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 289 (NJ DDR 1966, S. 289); NUMMER 10 JAHRGANG 20 ZEITSCH RI umlurn FT FÜR RECHT W UND RECHTSWI BERLIN 1966 2. M A I H E F T SSENSCHAFT KARL-HEINZ EBERHARDT, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Dr. ROLF DAUTE, Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt HEINZ DUFT, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz Antwort auf erste Fragen zur Anwendung des Familiengesetzbuchs In diesem Beitrag soll zu einigen Fragen Stellung genommen werden, die in Beratungen mit Richtern aufgetreten sind und deren Klärung für die richtige Anwendung des neuen Familienrechts erforderlich ist. Eigentums- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten Anschaffungen vor der Ehe Nach § 13 Abs. 1 FGB werden die während der Ehe durch Arbeit oder aus Arbeitseinkünften erworbenen Sachen, Vermögensrechte und Ersparnisse gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten. Daraus folgt, daß die vor der Ehe angeschafften Gegenstände mit der Eheschließung nicht kraft Gesetzes gemeinschaftliches Eigentum werden, sondern nur dann, wenn das entweder bei der Anschaffung oder später vereinbart wurde. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, dann ist jeder Ehegatte Eigentümer der Sachen, die er vor der Eheschließung erworben hat. Eigentum bei Getrenntleben Werden aus Arbeitseinkünften erworbene Sachen gemeinschaftliches Eigentum, wenn die Ehegatten getrennt leben? Wem gehört also die Wohnungseinrichtung, die sich der getrennt lebende Ehegatte aus seinem Arbeitseinkommen kauft und ohne seine Familie nutzt? Sie gehört nach § 13 Abs. 1 FGB den Ehegatten gemeinsam1, wenn diese nicht gemäß § 14 FGB etwas anderes vereinbart haben oder ein Ehegatte nach § 41 FGB die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft erwirkt hat. Man kann nicht davon ausgehen, daß Sachen, die der getrennt lebende Ehegatte gekauft hat, i. S. des § 13 Abs. 2 Satz 2 der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienen und deshalb sein Alleineigentum geworden seien. Diese Bestimmung betrifft vielmehr vor allem Kleidungsstücke und solche Gegenstände, die man benötigt, wenn man persönlichen Neigungen (z. B. Sport, Sammlungen, kulturelle Selbstbetätigung) nachgehen will. Arbeitseinkünfte und Spargelder Aus Arbeitseinkünften stammende Gelder werden erst dann gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, wenn sie als Spargelder zu betrachten sind. Erst wenn der Ehegatte entschieden hat, wie sein Arbeitslohn verwendet wird, zeigt sich, welche Gelder gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute werden. Spart er einen Teil seines Arbeitslohnes, ohne daß eine Vereinbarung nach § 14 FGB vorliegt, dann werden diese Spargelder gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten. Wann Gelder als gespart zu betrachten sind, ist in jedem Einzelfall nach eingehender Aufklärung des Sachverhalts zu entscheiden. Die auf Sparkonten einge- 1 Vgl. Eberhardt, „Zu einigen Ergebnissen der Diskussion über den FGB-Entwuri“, NJ 1966 S. 8; Hejhal, „Eigentums- und Vermögensbeziehungen der Ehegatten im neuen FGB“, Der Schöffe 1966, Heft 3, S. 82 ff. zahlten Gelder sind, auch wenn nur ein Ehegatte Kontoinhaber ist, gemäß § 13 Abs. 1 FGB gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute, es sei denn, sie haben abweichende Vereinbarungen nach § 14 FGB getroffen. Die Kreditinstitute sind dazu übergegangen, auf Löschung von Sparkonten hinzuwirken, wenn der Kontoinhaber gleichzeitig ein Gehaltskonto unterhält. In einem solchen Fall befinden sich auf dem Gehaltskonto sowohl Arbeitseinkünfte, die noch nicht den Charakter von Ersparnissen haben, als auch Spargelder. Um das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten festzustellen, ist zu untersuchen, in welcher Höhe bisher vom Arbeitsentgelt Ersparnisse gemacht worden sind. Ein vor dem 1. April 1966 auf den Namen eines Ehegatten errichtetes Sparkonto ist nach § 4 EGFGB ebenfalls gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn es sich um Gelder handelt, die dem Kontoinhaber als Geschenk oder Auszeichnung zugewendet wurden oder ihm durch Erbfall zugefallen sind (§ 13 Abs. 2 FGB), oder wenn die Ehegatten früher vereinbart haben, daß diese Spargelder Alleineigentum des Kontoinhabers sein sollen, und sie an dieser Vereinbarung auch nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs festhalten. Es ist allerdings auch möglich, daß die Eheleute nach dem 1. April 1966 andere Vereinbarungen treffen, die bei jeder Vermögensauseinandersetzung gründlich zu erforschen sind, da der Inhaber eines Sparkontos nicht Eigentümer der Spargelder zu sein braucht. Beendigung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft Vermögensauseinandersetzung Grundsätzlich kann nur das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen verteilt werden, das bei Beendigung der Ehe vorhanden ist. Die Teilung erfolgt nach § 39 Abs. 1 FGB zu gleichen Teilen. Das Gericht kann aber auch ungleiche Anteile festlegen, wobei wie aus dem Wort „insbesondere“ folgt die Aufzählung der dazu führenden Fälle in § 39 Abs. 2 FGB nicht erschöpfend ist. Hat z. B. ein Ehegatte mißbräuchlich über gemeinsames Eigentum oder Vermögen verfügt (Verstoß gegen § 15 FGB) und es dadurch geschmälert, dann ist dies bei der Vermögensauseinandersetzung in der Weise zu berücksichtigen, daß sein Anteil entsprechend geringer bemessen wird. Ebenso ist zu verfahren, wenn wegen persönlicher Verbindlichkeiten eines Ehegatten das gemeinschaftliche Eigentum nach § 16 Abs. 1 FGB in Anspruch genommen2 und dadurch geschmälert worden ist3. 2 Vgl. Daute, „Mein und Dein nach der Scheidung“, Der Schöffe 1966, Heit 5, S. 155 ff. 3 Anders dagegen, wenn das Volistreekungsgerlcht die Rechte des anderen Ehegatten gemäß § 16 Abs. 2 FGB durch Übertragung des AUeineigentums an einzelnen Vermögensteilen gesichert hat. 289;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Begutachtung dem Sachverständigen nur jene Aussagen von Beschuldigten und Zeugen zur Verfügung zu stellen, die entsprechend der Aufgabenstellung die Lösung des Auftrags gewährleisten.

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