Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 286

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 286 (NJ DDR 1966, S. 286); gelöst werden müssen. Als Vertragspartner erscheinen im Vertrag der Delegierte, die LPG, in der der Delegierte tätig wird, und der Kreislandwirtschaftsrat. Durch die Einbeziehung des Kreislandwirtschaftsrates, der gleichzeitig die Verantwortung für den Kadereinsatz trägt, wird gezeigt, wie zu verfahren ist, wenn Konflikte zwischen LPGs und Delegierten auftreten. Sie sind in kameradschaftlicher Zusammenarbeit aller Vertragspartner zu lösen'1. Der dem Delegierten gegenüber der LPG zustehende Vergütungsanspruch wird nach einem bestimmten Anteil von Arbeitseinheiten und deren realen Wert bemessen. Daneben hat er einen Anspruch gegen den Kreislandwirtschaftsrat auf den vertraglich vereinbarten Vergütungsausgleich. Der Anspruch gegen die LPG ist ein vermögensrechtlicher5. Er ergibt sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis des Delegierten, das durch den Vertrag eine besondere Ausgestaltung erfahren hat. Diese Vereinbarung kann nicht durch einseitige Erklärung gelöst werden. Der Delegierte verliert jedoch diesen Anspruch, wenn es zur Änderung oder zur Auflösung des Vertrags kommt bzw. wenn der Bezirkslandwirtschaftsrat endgültig über den weiteren Einsatz entschieden hat (Abschn. V Ziff. 2 des Mustervertrags). Eine einseitige Entpflichtung des Delegierten von der vereinbarten Funktion ist aus mehreren Gründen nicht zweckmäßig, obwohl die LPG grundsätzlich das Recht besitzt, eigenverantwortlich die Leitungsfunktionen umzubesetzen. Macht sie von diesem Recht trotz Widerspruchs des Delegierten Gebrauch, ohne die Meinung des Landwirtschaftsrates einzuholen, dann kann 4 Auf den Grundsatz der kameradschaftlichen Zusammenarbeit hat Puls bereits hingewiesen (a. a. O., S. 113). 5 Den vermögensrechtlichen Charakter des Vergütungsanspruchs hat Puls ebenfalls bereits nachgewiesen (a. a. O., S. 113). LPG-Recht §§ 15, 17 LPG-Ges.; Ziff. 28, 29, 58 MSt III. 1. Ein Beschluß der LPG-Mitgliederversammlung, der bei Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt wurde, ist auch dann wirksam, wenn formelle Mängel vorliegen (hier: Fehlen der Einladung des von dem Beschluß betroffenen Mitglieds). Das Mitglied kann jedoch eine tj’berprüfung des Beschlusses durch den Kreislandwirtschaftsrat beantragen. 2. Zur Berechnung der Höhe des Schadens und zu seiner zeitlichen Begrenzung bei schuldhafter Verletzung der genossenschaftlichen Arbeitspflicht und deswegen erfolgtem Ausschluß eines Mitglieds aus der LPG. 3. Macht die LPG gegen das Mitglied, das ihr vorsätzlich Schaden zugefügt hat, nur einen Teil des Schadens geltend und stelit sich im gerichtlichen Verfahren heraus, daß der tatsächliche Schaden wesentlich geringer ist als der eingeklagte Teil des angenommenen Schadens, so hat das Gericht zunächst zu klären, ob die LPG nunmehr den Schadensbetrag in voller Höhe geltend machen will. 4. Behält die LPG beim Ausschluß eines Mitglieds die Jahresrestauszahlung als normierten Schadenersatz ein und macht sie außerdem weitere Schadenersatzansprüche geltend, so muß sie sich auf die festgestellte Schadenssumme den Betrag der einbehaltenen Restauszahlung anrechnen lassen. OG, Urt. vom 24. März 1966 - 1 Zz 2 66. Der Verklagte wurde mit Wirkung vom 1. Februar 1964 von der LPG K. (Klägerin) als Mitglied aufge- sie nicht von den vertraglich vereinbarten finanziellen Pflichten entbunden werden, die sie gegenüber dem Delegierten übernommen hat. Sie bleiben wenn eine Einigung nicht erzielt wird solange bestehen, bis der zuständige Landwirtschaftsrat eine endgültige Entscheidung getroffen hat. Die LPG hat allerdings das Recht, eine schnelle Entscheidung zu verlangen. Da der Anspruch des Delegierten auf die vereinbarte Vergütung vermögensrechtlicher Natur ist, ist der Rechtsweg zulässig. Daran kann m. E. auch nichts ändern, daß nach dem Mustervertrag der Bezirkslandwirtschaftsrat für Streitigkeiten aus dem Vertrag zuständig ist. Hier muß § 28 LPG-Ges. Vorgehen, der für vermögensrechtliche Streitigkeiten die Zuständigkeit der Gerichte bejaht. Demzufolge müssen die Gerichte über Klagen, mit denen Delegierte die Zahlung der vereinbarten Vergütung erstreben, unabhängig davon, ob die Ansprüche begründet sind oder nicht, durch Sachurteil entscheiden. Wird durch eine Entscheidung des Landwirtschaftsrats der von der LPG bereits einseitig abgeänderte Vertrag geändert bzw. aufgehoben, dann ändern sich auch die Ansprüche des Delegierten gegen die LPG, oder sie gehen bei Auflösung des Vertrags unter. Diese Entscheidung des Kreislandwirtschaftsrates ist demnach eine notwendige Voraussetzung für die Feststellung des Gerichts, für welche Zeit und in welcher Höhe der Anspruch des Delegierten gegenüber der LPG besteht. Kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß der Funktionsentzug nicht in Übereinstimmung mit den Vertragspartnern geschehen ist und demzufolge die Voraussetzungen für eine Änderung des Vertrags nicht beachtet worden sind, dan kann die Klage nicht als unbegründet abgewiesen werden. nommen und mit der Aufzucht des Jungviehs beauftragt. Am 1. Mai 1964 kündigte er die Mitgliedschaft. Obwohl er vom Vorstand der Klägerin darauf hingewiesen wurde, daß er allenfalls mit Wirkung vom 31. Dezember 1964 aus der Genossenschaft ausscheiden könne, stellte er am 16. Mai 1964 die Arbeit ein. Auf die Restauszahlung für die geleisteten Arbeitseinheiten hat er verzichtet. In der Mitgliederversammlung am 22. Juli 1964, zu der der Verklagte nicht eingeladen worden war, wurde er aus der LPG ausgeschlossen. Es wurde ferner beschlossen, von ihm 4452,90 MDN Schadenersatz zu verlangen. Die Forderung wurde damit begründet, daß die Bruttoproduktion je Mitglied im Jahre 1964 14 249,30 MDN betrage. Da der Verklagte die LPG statutenwidrig verlassen habe, sei ein Schaden von 8905.80 MDN entstanden, von dem die Hälfte berechnet werde. Eine später durchgeführte Delegiertenversammlung bestätigte die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Verfahren vor dem Kreisgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, den Verklagten zur Zahlung von 3673 MDN zu verurteilen. Diesen Betrag hat sie wie folgt errechnet: Entsprechend dem Betriebsabrech- nungsbogen ergebe sich 1964 für die Viehwirtschaft ein Gewinn von 28 MDN je Arbeitseinheit. Der Verklagte habe monatlich 60 Arbeitseinheiten erreichen können. Für die Zeit vom 16. Mai bis 21. Oktober 1964 seien das 310 Arbeitseinheiten. Der vom Verklagten nicht erbrachte Gewinn belaufe sich demnach auf 8680 MDN. Hiervon habe er nach dem Beschluß der Mitgliederversammlung 50 %, also 4340 MDN, zu erstatten. Auf diesen Betrag sei die einbehaltene Restauszahlung in Höhe von 667,10 MDN zu verrechnen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt, soweit die Forderung der Klägerin den Betrag, der ihm aus 286;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Transitabkommen und den Hinreisen der Westberliner festgestellt habe, auf eine wesentliche Verstärkung der feindlichen politisch-ideologischen Diversion und auf noch raffiniertere Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der und auch Phasen der Intensivierung feindlicher Angriffe letztlich ihre Reflexion im Verhalten der Verhafteten unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit Auszug aus der Dissertationsschrift Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schaffer. Der Aufbau arbeitsfähiger Netze zur Bekämpfung der Feindtätigkeit im Kalikom-binat Werra und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Unter-euchungshaftanstalt unverzüglich durchzusetzen. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann den beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Vollzuges der Unter-. Die beteiligten Organe sind durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angeregt und durch den Leiter der Hauptabteilung befohlen. Dabei ist von Bedeutung, daß differenzierte Befehlsund Disziplinarbefugnisse an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung den Mitarbeiter zur Befragung in ein Objekt befehlen.

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