Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 284

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 284 (NJ DDR 1966, S. 284); beruht2, vermag ich nicht zu folgen. Die Ausführungen Richters treffen nur dann zu, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt, für den eine Pflichtverletzung der LPG nicht nachgewiesen werden kann. Solche Unfälle können z. B. im Bereich der individuellen Wirtschaft eintreten5 6. ln einem solchen Falle ist das Mitglied als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter persönlich für den Arbeitsschutz verantwortlich. Wurden aber im Bereich der individuellen Wirtschaft eines Mitglieds von der LPG ausdrücklich angeordnete genossenschaftliche Arbeitsaufträge ausgeführt, so trifft auch hier die Auffassung Richters nicht zu. Da also einerseits Schadenersatzansprüche des LPG-Mitgiieds gegen die Genossenschaft bei Arbeitsunfällen infolge schuldhafter Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften grundsätzlich bejaht werden, andererseits das LPG-Gesetz insoweit keine konkreten Bestimmungen enthält, ist zu prüfen, welche anderen Rechtsnormen analog angewendet werden können. Zur analogen Anwendung zivilrechtlicher Bestimmungen Eine analoge Anwendung der Bestimmungen über die vertragliche Schadenersatzpflicht (§§ 276, 278 BGB) scheidet m. E. aus. Die Art und Weise des Zusammenwirkens der LPG-Mitglieder im Produktionsprozeß, insbesondere aber ihre Stellung als Genossenschaftseigentümer von Produktionsmitteln läßt die Anwendung der für die zivilrechtliche Vertragshaftung geschaffenen gesetzlichen Regelungen nicht zu. In der Praxis wurde bisher überwiegend die Auffassung vertreten, bei Arbeitsunfällen von LPG-Mitglie-dern seien die §§ 823 ff. BGB Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche. Dem kann aber m. E. nicht gefolgt werden. Eine Klärung dieser Frage ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung dringend geboten. Die Vorschriften des BGB über die deliktische Schadenersatzpflicht regeln gesellschaftliche Verhältnisse, die mit dem Mitgliedschaftsverhältnis der Bauern zur LPG und insbesondere mit ihrem sozialistischen Arbeitsverhältnis auch nicht annähernd vergleichbar sind. Die analoge Anwendung dieser Bestimmungen verbietet sich m. E. gerade deshalb, weil diese den in der Genossenschaft entwickelten Grundsätzen kameradschaftlicher Zusammenarbeit und gegenseitiger Hilfe der in genossenschaftlicher Arbeit vereinigten LPG-Mitglieder nicht entsprechen. So müßte das LPG-Mitglied ein persönliches Verschulden des LPG-Vorsitzenden als des für den Arbeitsschutz Verantwortlichen nachweisen, wenn der bei der Erfüllung genossenschaftlicher Arbeitsaufgaben eingetretene Unfall auf Pflichtverletzungen des Vorsitzenden im Arbeitsschutz beruht. Geschädigter und Schädiger (bzw. die LPG) stünden sich als Gläubiger und Schuldner gegenüber. Das Mitglied müßte außerdem eventuelle Entlastungsversuche der LPG aus § 831 BGB abwenden, wenn ein anderes LPG-Mitglied den Unfall schuldhaft verursacht hat, und ggf. auch einen Einwand des mitwirkenden Schuldens (§ 254 BGB) entkräften. Gerade die zuletzt genannte Bestimmung widerspricht besonders den in einer LPG herrschenden Verhältnissen, denn die LPGs bzw. die für die Leitung und Verwaltung der Genossenschaft verantwortlichen Organe sind verpflichtet, die im Produktionsbereich der LPG eingesetzten Arbeitskräfte möglichst umfassend zu schützen. Würde ein „mitwirkendes Verschulden“ des Geschädigten bejaht, so wäre das mit einer Einschränkung der Rechte des LPG-Bauern ver- 2 Richter, Unterstützung von Genossenschaftsmitgliedern aus dem Hilfsfonds der LPG, Berlin 1964, S. 21. 3 Richter, a. a. O., S. 21. bunden, die der weiteren freien Entfaltung seiner Tätigkeit und schöpferischen Initiative entgegenwirkt4. Der von der Deutschen Versicherungs-Anstalt (DVA) geübten Praxis, bei der Erfüllung der sich aus der Haftpflichtversicherung ergebenden Verpflichtungen nur nach Prüfung eines sog. Mitverschuldens Schadenersatz zu leisten, kann deshalb nicht zugestimmt werden. Zu welchen Ergebnissen diese Praxis führt, soll an folgendem Beispiel gezeigt werden: Ein mit der Bedienung eines Mähhäckslers beauftragtes Mitglied half bei der Beseitigung eines Maschinenschadens. Als der Mähhäcksler von dem für die Reparatur Verantwortlichen unter Verletzung der Arbeitsschutzvorschriften zum Probelauf eingeschaltet wurde, war das Mitglied noch mit der Reinigung des Schneidwerks beschäftigt. Es verlor die rechte Hand. Die Arbeitsschutzverkleidung war im Beisein des LPG-Vorsitzen-den entfernt und der Mähhäcksler so zum Probelauf in Betrieb genommen worden. Bei der Feststellung des Schadens wurde ein Mitverschulden des Geschädigten zur Hälfte bejaht und dem Geschädigten deshalb auch nur die Hälfte des Schadens ersetzt. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, der Geschädigte habe gewußt, daß. er bei laufendem Motor nicht das Schneidwerk reinigen dürfe. Deshalb habe auch er selbst die Arbeitsschutzvorschriften ver-, letzt. v Zur analogen Anwendung des § 98 GBA Arlt ist zuzustimmen, wenn er das Mitgliedschaftsverhältnis der LPG-Bauern als ein komplexes Rechtsverhältnis bezeichnet, in dem sich bestimmte Arbeits-, Vermögens- und Verwaltungsverhältnisse vereinigen, die untrennbar miteinander verbunden sind5. Wesen und Charakter der Mitgliedschaft werden besonders durch das genossenschaftliche Eigentum und die genossenschaftliche Arbeit bestimmt. Die enge Verbindung von Mitgliedschafts- und Arbeitsverhältnis ist charakteristisch und ein wichtiger Ausgangspunkt für die rechtliche Ausgestaltung auch des genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisses. Die Ausgestaltung des Arbeitsverhälthisses der LPG-Mitglieder unterscheidet sich zwar von der Ausgestaltung des Arbeitsrechtsverhältnisses in volkseigenen Betrieben. Die Unterschiede ergeben sich aus dem unterschiedlichen Grad der Vergesellschaftung der Produktionsmittel und der Arbeit". Sie berühren jedoch nicht den Charakter dieser Arbeitsverhältnisse. Es sind beides sozialistische Arbeitsverhältnisse, die durch die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Werktätigen im Produktionsprozeß gekennzeichnet sind. Diese Kriterien schließen nicht nur die Pflicht der Mitglieder ein, sich jederzeit für die Interessen der Genossenschaft einzusetzen; sie begründen zugleich die Fflicht der Genossenschaft, für einen Schaden aus einem Arbeitsunfall einzustehen, der einem Mitglied dadurch entstanden ist, daß der Vorsitzende oder auch ein anderes Mitglied ihre Verpflichtungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes verletzt haben. Dem Wesen und der Bedeutung der Mitgliedschaft zur LPG als Produktionsgemeinschaft landwirtschaftlicher Produzenten widerspräche es, wenn nicht die entsprechenden Regelungen des sozialistischen Arbeitsrechts 4 Vgl. hierzu Wittenbeck/Pompoes, „Rechtspflichten der Werktätigen Im Gesundheits- und Arbeitsschutz (Bemerkungen zur sog. Theorie des Selbstverschuldens)“, NJ 1965 S. 739. - Die bei den Gerichten auftretenden Probleme werden von den Verfassern zwar nur unter dem Aspekt der strafrechtlichen Einschätzung behandelt; die Grundsätze sind aber m. E. auch für die Feststellung der Schadenersatzpflicht der LPG für Schäden aus Arbeitsunfällen bedeutsam. 5 vgl. Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern. Berlin 1965, S. 11. 6 Arlt, a. a. O., S. 136. 284;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 284 (NJ DDR 1966, S. 284) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 284 (NJ DDR 1966, S. 284)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit muß sich Staatssicherheit rechtzeitig auf neue Erscheinungen, Tendenzen, Auswirkungen und Kräf- der internationalen Klassenauseinandersetzung einstellen. Unter sicherheitspoiltischem Aspekt kommt es vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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