Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 281

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 281 (NJ DDR 1966, S. 281); zuständig, wenn- Nichtmitglieder in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur LPG stehen bzw. wenn Familienangehörige in der LPG arbeiten, ohne selbst Mitglied zu sein. Dabei taucht die Frage auf, ob in den Fällen, in denen zwischen der LPG und einem bei ihr beschäftigten Nichtmitglied arbeitsrechtliche Streitigkeiten entstehen, die Behandlung vor der Schiedskommission Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Kreisgerichts ist* 5. Das ist zu verneinen, weil Ziff. 12 der SchK-Richtlinie die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten durch die Schiedskommissionen nicht vorsieht. Personen, die in der LPG tätig werden, ohne daß sie Mitglied sind oder in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur LPG stehen (z. B. Lehrausbilder), können die Schiedskommissionen in Anspruch nehmen. Sie gehören m. E. zu dem Personenkreis, der „im Tätigkeitsbereich der Schiedskommission arbeitet“ (Ziff. 14 SchK-Richtlinie). Davon bleibt unberührt, daß diese Bürger der disziplinarischen Verantwortlichkeit derjenigen Dienststelle unterstehen, zu der sie im Arbeitsrechtsverhältnis stehen. Für die übrigen Bürger einer Gemeinde, die nicht in der LPG beschäftigt sind, ist die Schiedskommission der LPG in der Regel nicht zustä/idig. Ausnahmen sind bereits bei Bildung der Schiedskommission festzulegen. Das könnte geschehen, wenn in einer Gemeinde keine Schiedskommission besteht und außer den in der LPG beschäftigten Personen nur noch wenige Einwohner zur Gemeinde gehören. In diesen Fällen kann vorgesehen werden, daß alle Einwohner die Schiedskommission der LPG wählen und sie dann auch in Anspruch nehmen. Die Zuständigkeit der Schiedskommission für alle Einwohner sollte durch Beschluß der Gemeindevertretung erklärt werden. Die sächliche Zuständigkeit der Schiedskommission Ziff. 12 SchK-Richtlinie bestimmt ausschließlich, für welche Streitigkeiten die Schiedskommissionen in den LPGs zuständig sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Rechts- und Moralverletzungen, 'die in der Regel nicht spezifisch innergenossenschaftlicher Natur sind, und solchen Konflikten, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zur Genossenschaft entstanden sind und nicht zur ausschließlichen Zuständigkeit der Organe der Genossenschaft gehören. Geringfügige Straftaten Zu beachten ist, daß die Zuständigkeit der Schiedskommission bei geringfügigen Straftaten auch dann gegeben ist, wenn diese von Mitgliedern außerhalb der genossenschaftlichen Arbeit begangen worden sind. Das wird ausnahmsweise nur dann nicht zweckmäßig sein, wenn neben der Schiedskommission der LPG noch eine in der Stadt oder Gemeinde besteht und deren Beratung mehr Erfolg verspricht. Arbeitsscheues Verhalten Die Fälle, in denen sich Schiedskommissionen mit Bürgern auseinandersetzen müssen, die aus Arbeitsscheu keine gesellschaftlich nützliche Arbeit leisten, sind selten. Kommen LPG-Mitglieder oder Nichtmitglieder den ihnen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis bzw. dem Arbeitsrechtsverhältnis obliegenden rechtlichen Verpflichtungen zur Arbeit in der LPG nicht nach, so sind sie nach den LPG- bzw. arbeitsrechtlichen Bestimmungen von den Organen der LPG zur Verantwortung zu ziehen. Erfahrungen in der Tätigkeit der Schiedskommissionen sprechen jedoch dafür, daß in solchen Fällen auch eine Beratung vor der Schiedskommission der LPG nützlich sein kann. Aus der Praxis bekannt gewordene Fälle geben Anlaß, 5 Ähnlich der Regelung in Ziff. 43 Abs. 2 der Konfliktkommissions-Richtlinie. darauf hinzuweisen, daß Arbeitsbummelei nicht gegeben ist, wenn ein Mitglied aus persönlichen Gründen in einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb oder in der Industrie arbeiten will. Die Schiedskommissionen haben daher solche Fälle auch nicht zu behandeln. Zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen LPG und Mitgliedern Zivilrechtliche Beziehungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern entstehen z. B. dann, wenn genossenschaftseigener Wohnraum an ein Mitglied vermietet wird. Entstehen aus diesem oder auch aus anderen zivilrechtlichen Verhältnissen zwischen der LPG und einem bei ihr Beschäftigten Konflikte, so ist die Schiedskommission berechtigt, darüber zu beraten. LPG-rechtliche Streitigkeiten zwischen LPG und Mitgliedern In der Praxis treten wiederholt Konflikte zwischen LPGs und ihren Mitgliedern auf (z. B. Ansprüche der LPG des Typs I gegen ihre Mitglieder auf Zahlung von Hektar-Umlagen und auf Bezahlung des zur Verteilung gelangten Futters, Ansprüche eines Mitglieds gegen die LPG auf Auszahlung der Jahresendauszahlung). Der Ausgangspunkt dafür, welche Konflikte durch die Organe der LPG oder durch die Schiedskommission zu lösen sind, kann nur vom Charakter der Schiedskommission bestimmt werden. Sie ist als gesellschaftliches Rechtspflegeorgan nicht befugt, in die Rechte der Organe der LPG einzugreifen. Nach Ziff. 12 SchK-Richtlinie hat sie einfache Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern oder zwischen ihnen und der LPG beizulegen, wenn nicht deren Organe ausschließlich zuständig sind (Ziff. 39 SchK-Richtlinie). Damit wird ihr ein bestimmter Teil derjenigen Sachen übertragen, dite bisher vor den Gerichten verhandelt wurden. Sie ist demnach für solche Streitigkeiten LPG-recht-licher Art sachlich zuständig, für die an sich auch die Zuständigkeit des Gerichts gegeben wärefi. Dem Antragsteller steht es frei, ob er sich an die Schiedskommission oder an das Gericht wenden will. Die Beratung vor der Schiedskommission ist für ihn jedoch vorteilhafter, weil der Konflikt ohne größeren Zeitverlust an Ort und Stelle geklärt werden kann und die Beteiligten die dem Streit zugrunde liegenden Umstände unmittelbar kennen. Darauf sollten sowohl die Kreisgerichte als auch die Kreislandwirtschaftsräte in der Anleitung der Schiedskommissionen bzw. der LPGs orientieren. Bei der Behandlung von Streitfällen einfacher Art zwischen LPG und Mitgliedern sieht die SchK-Richtlinie keine Streitwertgrenze vor. Das ist m. E. richtig. Bei vielen dieser Streitigkeiten (z. B. Bezahlung der Futtermittel in den LPGs Typ I und II, Leistung des Inventarbeitrages u. ä.) geht es oft um erhebliche Beträge. Trotzdem wird es sich in der Regel um „Streitfälle einfacher Art“ handeln. Ist dies ausnahmsweise nicht der Fall, so kann die Schiedskommission jederzeit die Beratungen einstellen (Ziff. 12 und 41 SchK-Richtlinie). Die Schiedskommission kann demnach etwa über folgende LPG-rechtliche Streitigkeiten beraten, wenn sie einfacher Art sind: über Ansprüche auf Vergütung für geleistete Arbeitseinheiten und für Bodenanteile; über Ansprüche auf Prämien oder Zuschläge, wenn sie in der LPG beschlossen waren und dem Mitglied ein exakt errechenbarer Anspruch zusteht; über Ansprüche auf materielle Hilfe bei Krankheit, 6 Vgl. Krutzsch/Görner/Winkler, Leitfaden über die Richtlinie zur Bildung und Tätigkeit der Schiedskommission, Berlin 1964. S. 90. 281;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 281 (NJ DDR 1966, S. 281) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 281 (NJ DDR 1966, S. 281)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie - Wesen und Bedeutung der Vernehmung Beschuldigter im Ermittlungsverfähren mit Haft durch die Untersuchungs organe Staatssicherheit sowie sich daraus ergebender wesentlicher Anforderungen an den Untersuchungsführer vertraut gemacht werden, und es beständen Möglichkeiten der zielgerichteten Prüfung ihrer Eignung für die Tätigkeit als Untersuchungsführer. lEine mit Hochschulabsolventen geführte Befragung eroab daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht über die für diese verantwortungsvolle Aufgabe erforderliche Befähigung, zum Teil auch nicht immer über die. notwendige operative Einstellung. Es sind in allen Diensteinheiten der Linie zu sichern, daß geeignete Tonaufzeichnungsgeräte zur Auswertung derartiger Telefonanrufe vorhanden sind und klug auf diese Anrufer reagiert wird. Grundlage für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung. Aus dem Wesen der Zersetzung geht hervor, daß die durc h-. geführten Maßnahmen nicht als solche erkannt werden dürfen.

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