Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 280

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 280 (NJ DDR 1966, S. 280); Die Statistik weist aus, daß die Schiedskommissionen überwiegend geringfügige Straftaten (63,3 % des Gesamtanfalls) behandelten. Der Anteil der zivilrechtlichen Streitigkeiten an den Beratungen betrug 34,6 %, während Streitigkeiten aus der genossenschaftlichen SpJjäre lediglich mit 1 % beteiligt waren. Eine Ursache für den geringen Anfall genossenschaftlicher Streitigkeiten liegt m. E. in der Unkenntnis darüber, welche derartigen Konflikte von den Schiedskommissionen behandelt werden können. Im folgenden soll hierzu unler Berücksichtigung der Ergebnisse von Untersuchungen in der Praxis Stellung genommen werden. Die Stellung der Schiedskommission Die Mitglieder der LPG gestalten ihre Verhältnisse „in voller Selbständigkeit auf der Grundlage der innergenossenschaftlichen Demokratie in Übereinstimmung mit ihrem beschlossenen Statut“ (§ 1 Abs. 2 LPG-Ges.). Rechtsverletzungen und Streitigkeiten, die darauf zurückzuführen sind, daß das Rechtsbewußtsein einzelner Genossenschaftsbauern noch nicht genügend entwickelt ist (individualistische Tendenzen, Erscheinungen der Eigentümerideologie usw.), werden am wirksamsten durch die Genossenschaftsbauern selbst geklärt. Ergeben sich Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, so sind sie insbesondere durch die dafür vorgesehenen genossenschaftlichen Organe (Mitgliederversammlung, Vorstand usw.) und unter Mitwirkung der Kreislandwirtschaftsräte, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch der Gerichte zu bereinigen1. Für einen weiteren Teil LPG-rechtUcher Streitigkeiten und vor allem für andere Rechtsverletzungen (Verletzung von Straf- und Zivilrechtsnormen), über die die Gerichte zu entscheiden haben, ist nunmehr beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Zuständigkeit der Schiedskommissionen gegeben5. Durch die Tätigkeit der Schiedskommission wird die Einheit von Produktions- und Erziehungsprozeß in der LPG nicht berührt. Organe der LPG sind nach wie vor für Disziplinär- und andere Erziehungsmaßnahmen zuständig. Die Schiedskommission wird hauptsächlich über solche Konflikte beraten, zu deren Lösung sonst das Gericht anzurufen war. Der erzieherische Einfluß auf die Mitglieder wird dadurch verstärkt, daß die Schiedskommission als gesellschaftliches Rechtspflegeorgan wie die Konfliktkommissionen in den Betrieben unmittelbar im Tätigkeitsbereich der LPG wirkt, aus Mitgliedern der LPG besteht und in der Mitgliederversammlung gewählt worden ist. Die Schiedskommission ist als gesellschaftliches Rechtspflegeorgan in ihrer Tätigkeit unabhängig von den genossenschaftlichen Organen und deshalb auch nicht an deren Weisungen gebunden. Ihre Zuständigkeit und die Grundsätze ihrer Arbeitsweise werden allein durch die SchK-Richtlinie bestimmt. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich von der der Revisionskommission dadurch, daß letztere ein innergenossenschaftliches Kontrollorgan ist. das als das wichtigste Organ der Mitgliederversammlung die Wirtschaftsführung der Genossenschaft und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, des Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung kontrolliert. Die Revisionskommission muß ständige Kontrollen durchführen und wird in der Regel ohne besonderen Antrag tätig. Müssen gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmit- 1 Vgl. dazu Ziff. 32 MBO; Ziff. 55 Abs. 2 und Ziif. 58 Abs. 3 MSt Typ I; Ziff. 34 Abs. 2 und 3, Ziff. 36 Abs. 1 MSt Typ II; Ziff. 58 Abs. 2, Ziff. 61 Abs. 3 MSt Typ III; § 28 LPG-Ges. 2 In diesem Zusammenhang 1st zu beachten, daß keine besondere Zuständigkeit für die in LPGs wirkenden Schiedskommissionen besteht, sondern über alle nach Ziff. 12 der Richtlinie vorgesehenen Rechts- und Moralverletzungen jede Schiedskommission entscheiden kann. glieder Ansprüche geltend gemacht werden, so wird die LPG durch die Revisionskommission vertreten3 4. Die Schiedskommission tritt dagegen nur auf Antrag bzw. auf Grund einer Übergabeentscheidung zur Beratung zusammen (Ziff. 16 SchK-Richtlinie). Für sie ist typisch, daß sie sich mit dem einzelnen Konflikt beschäftigt. Das schließt jedoch ein, daß auch sie durch die Aufdeckung der Ursachen der von ihr behandelten Rechts- und Moralverletzungen und der diese begünstigenden Bedingungen über die Lösung des Einzelfalles hinaus zur Festigung des sozialistischen Rechtsbewußtseins und der sozialistischen Gesetzlichkeit beiträgt. So hätte m. E. eine bei einem Kreisgericht im Bezirk Karl-Marx-Stadt anhängig gewordene Sache, in der sich sieben Genossenschaftsbauern einer LPG Typ I weigerten, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen zur Deckung der Produktionskosten zu zahlen, von der zuständigen Schiedskommission beraten werden können. Daraus, daß es im angeführten Beispiel sieben Miglieder auf ein Mahnverfahren ankommen ließen, ist auf noch ungefestigte Beziehungen der Genossenschaftsbauern untereinander zu schließen. Darauf einzuwirken, wäre eine wichtige Aufgabe der Schiedskommission gewesen. Für welchen Personenkreis ist die Schiedskommission zuständig? Die Zuständigkeit für Mitglieder Die Schiedskommission wird *von der Mitgliederversammlung der LPG für deren Produktionsbereich gewählt und ist für alle Mitglieder zuständig (Ziff. 5 Abs. 3, Ziff. 14 SchK-Richtlinie). Auch ausgeschiedene Mitglieder können eine Beratung vor der Schiedskommission beantragen, wenn es sich noch um Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft handelt. Besteht in einer LPG keine Schiedskommission, so ist für anfallende Konflikte die Schiedskommission der betreffenden Gemeinde zuständig1. In Städten und größeren Gemeinden ist es oft fraglich, ob die Konfliktkommission des Betriebes oder die Schiedskommission des Wohngebiets angerufen werden soll. Hat sich z. B. ein Bürger wegen Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr seines Wohnbezirks zu verantworten, so wird es zweckmäßiger sein, wenn sich die Schiedskommission damit beschäftigt. Solche Gesichtspunkte müssen auch dann maßgeblich sein, wenn sowohl in der LPG als auch in der Stadt oder Gemeinde Schiedskommissionen bestehen. Anders ist es in der Mehrzahl der ländlichen Gemeinden. In der Regel sind Arbeits- und Wohnort gleich. Zwischen dem persönlichen Leben der Bürger und ihrer Tätigkeit in der LPG besteht ein so enger Zusammenhang, daß die Beratung vor der Schiedskommission der LPG immer zweckmäßig ist, wenn Mitglieder beteiligt sind. Die Zuständigkeit für Nichtmitglieder Nach Ziff. 14 SchK-Richtlinie ist die Schiedskommission für die Beratung dann zuständig, wenn der Rechtsverletzer oder Antragsgegner in ihrem Bereich wohnt oder arbeitet. Sie kann auch tätig werden, wenn nur der Antragsteller in ihrem Tätigkeitsbereich wohnt, das Schwergewicht des Konflikts aber in diesem Bereich liegt. Die Schiedskommission der LPG wird nach dem Produktionsprinzip gebildet. Sie soll möglichst alle in ihrem Produktionsbereich auftretenden Konflikte lösen helfen. Deshalb ist die Schiedskommission auch dann 3 Vgl. Ziff. 61 MSt Typ I; Ziif. 44, 46 MSt Typ II; Ziff. 64 MSt Typ III. 4 Mit der Herausbildung von Kooperationsbeziehungen wird zu prüfen sein, ob eventuell mehrere miteinander kooperierende LPGs eine gemeinsame Schiedskommission bilden. 280;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 280 (NJ DDR 1966, S. 280) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 280 (NJ DDR 1966, S. 280)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Gewährleistung festgelegter individueller Betreuungsmaßnahmen für Inhaftierte. Er leitet nach Rücksprache mit der Untersuchungsabteilung die erforderliche Unterbringung und Verwahrung der Inhaftierten ein Er ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher.

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