Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 278

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 278 (NJ DDR 1966, S. 278); lungen diejenigen Beträge abgesetzt, die das Mitglied als Entgelt für die im Verlaufe des Monats erhaltenen Gegenstände, wie Futtermiltel, Kücken und dgl., oder für Dienstleistungen zu bezahlen hat. Dabei ist charakteristisch, daß an die Verrechnung keine weiteren als die im Zivilrecht vorgesehenen Voraussetzungen Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit der sich gegenüberstehenden Forderungen geknüpft sind. Für diese Verrechnung hat die dem Schutz der genossenschaftlichen Fonds gewidmete Regelung der §§ 14 Abs. 3 Satz 2 LPG-Ges., 8 Abs. 2 der l.DVO zum LPG-Ges. keine Bedeutung, weil die Forderungen noch nicht aus den Fonds beglichen werden, denen periodisch die bei der LPG eingehenden Geldmittel zugeteilt werden. Die durch eine Vereinbarung erfolgende und die Bestimmungen über die Pfändbarkeit beachtende3 Aufrechnung in Form der monatlichen Abrechnung ist zu empfehlen. Sie nimmt der Aufrechnung das Moment der Zufälligkeit und trägt zur schnellen Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Genossenschaften und ihren Mitgliedern bei. Gleichzeitig verhindert sie unzulässige Kreditierungen, wie sie bei jährlichen Abrechnungen noch zu verzeichnen sind. 3 Vgl. insbes. §§ 12 ff. der 1. DVO zum LPG-Ges. Oberrichter WALTER RUDE LT, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts Einige arbeitsrechtliche Probleme in LPGs Untersuchungen in Vorbereitung der 9. Plenartagung des Obersten Gerichts haben ergeben, daß häufig Unklarheiten darüber bestehen, in welchem Umfang arbeitsrechtliche Vorschriften in LPGs gegenüber Nichtmitgliedern anzuwenden sind1 2. Die LPG-Vorstände erhalten hier selbst von den Landwirtschaftsräten oft keine ausreichende Anleitung. Der Anwendungsbereich arbeitsreehtlicher Bestimmungen Ziff. 41 Abs. 2 MSt I und Ziff. 44 Abs. 2 MSt III sehen vor, daß für Nichtmitglieder, die in der LPG arbeiten, ohne der Familie eines Mitgliedes anzugehören (Spezialisten, Saisonkräfte), die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten. Für mitarbeitende Familienangehörige finden die arbeitsrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme der Bestimmungen über Sozialversicherung und Arbeitsschutz keine Anwendung. Somit ist der Anwendungbereich arbeitsrechtlicher Bestimmungen in den LPGs im wesentlichen personell abgegrenzt. Ziff. 31 Abs. 2 MSt II, das im Jahre 1962 neugefaßt wurde, regelt, daß für Saisonkräfte die arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten. Es sind Zweifel aufgetreten, ob aus diesem Wortlaut zu folgern ist, daß in LPGs Typ II Spezialisten nicht mehr nach arbeitsrechtlichen Bestimungen beschäftigt werden dürfen. Diese Schlußfolgerung halten wir für falsch, weil der Entwicklungsprozeß, nach dem die Spezialisten auf freiwilliger Grundlage Mitglieder der LPG werden, schrittweise verläuft. Auch mit der Durchführung der AO über den Verkauf der den LPGs leihweise übergebenen bzw. unterstellten Technik vom 28. Dezember 1965 (GBl. 1966 II S. 23) ist die Empfehlung an die Traktoristen, Mitglieder der LPGs zu werden, noch nicht restlos verwirklicht. Der mit Beschluß vom 28. Dezember 1965 aufgehobene Beschluß des Präsidiums des Ministerrates über die schrittweise Herstellung einheitlicher Leitung für Traktoristen und Feldbaubrigaden in allen LPGs vom 15. März 1963 (GBl. II S. 191), der diese Empfehlung enthielt, bestimmte weiter, daß dann, wenn Traktoristen noch nicht bereit sind, Mitglied der LPG zu werden, Arbeitsverträge für die Tätigkeit als Spezialist abzuschließen sind. Dieser Grundsatz ist auch nach der Aufhebung des Beschlusses zu beachten, so daß auch in LPGs Typ II gegenüber Spezialisten, die noch nicht LPG-Mitglieder werden wollen, arbeitsrechtliche Bestimmungen anzuwenden sind. In einigen LPGs werden neben Spezialisten und Saisonkräften weitere Arbeitskräfte beschäftigt, die auch keine mitarbeitenden Familienangehörigen der Mitglieder sind. Solche Arbeitsverhältnisse werden zwar von den Musterstatuten nicht erfaßt, jedoch sind auch in diesen Fällen arbeitsrechtliche Bestimmungen anzu- 1 Hierauf wurde bereits auf der 7. Plenartagung des Obersten Gerichts aufmerksam gemacht; vgl. NJ 1965 S. 641. wenden. Solange solche Arbeitskräfte nicht von der Mitgliederversammlung als Mitglied der LPG aufgenommen wurden, können sie jedenfalls nicht wie Mitglieder behandelt werden. In Zweifelsfällen sollte der Kreislandwirtschaftsrat konsultiert werden. Verschiedentlich beschäftigen Mitglieder von LPGs Typ I selbst Arbeitskräfte. Das Auftreten solcher Fälle läßt darauf schließen, daß die Ordnung in der betreffenden LPG insgesamt nicht völlig mit dem Statut und dem allgemeinen Stand der gesellschaftlichen Verhältnisse übereinstimmt. Der Kreislandwirtschaftsrat sollte hier durch geeignete Maßnahmen eine Veränderung bewirken. Unabhängig davon unterliegen diese Arbeitsverhältnisse arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Es ist jedoch unzulässig, daß ein im Arbeitsrechtsverhältnis zu einem LPG-Mitglied stehender Werktätiger (z. B. eine Hausangestellte) die Arbeitspflichten des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft erfüllt. Die Arbeit in der LPG ist eine höchstpersönliche Pflicht jedes Mitglieds. Sie ist Bestandteil des gesamten Komplexes von Rechten und Pflichten aus der Mitgliedschaft und „kann nicht von Dritten (gleich, ob es sich um Familienmitglieder. Mitglieder der LPG oder Nichtmitglieder handelt) ersatzweise geleistet werden“'-’. Das schließt nicht aus, daß ein bei einem LPG-Mitglied beschäftigter Werktätiger in Sonderfällen, z. B. zur Bewältigung von Arbeitsspitzen, auf Grund einer Übereinkunft vorübergehend für die LPG Arbeitsleistungen erbringt, die dann auch von dieser nach arbeitsrechtlichen Bestimmungen vergütet werden müssen. Die Entlohnung von Nichtmitgliedern In einigen Fällen gab es Streit, weil LPGs bei der Übernahme von Spezialisten neue Arbeitsnormen festgelegt hatten. Gegen solche Festlegungen ist jedoch nichts einzuwenden. Die LPG ist insoweit als Betrieb im arbeitsrechtlichen Sinne anzusehen, dem die Verpflichtungen aus den §§ 39 ff. GBA, insbesondere über die Ausarbeitung und Einführung von Arbeitsnormen ■und Kennziffern, obliegen. Allerdings ist es unzulässig, Kennziffern nach erbrachter Arbeitsleistung aufzustellen und die Entlohnung danach zu bemessen. Vielmehr bewirkt erst die Bestimmtheit des Arbeitsmaßes einen hohen materiellen Anreiz. Der bei einer LPG beschäftigte Spezialist hat keinen Anspruch darauf, daß für ihn weiterhin diejenigen Arbeitsnormen und Kennziffern gelten, die in seinem früheren Arbeitsrechtsverhältnis bestanden. Sofern die Anwendung dieser Arbeitsnormen und Kennziffern unter den Verhältnissen in der Genossenschaft zweckmäßig ist, müssen sie vom LPG-Vorstand ausdrücklich 2 Arlt. Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965. S. 150. 278;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 278 (NJ DDR 1966, S. 278) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 278 (NJ DDR 1966, S. 278)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht, in dem feindlichen oder anderen kriminellen Elementen ihre Straftaten zweifelsfrei nachgewiesen werden. Ein operativer Erfolg liegt auch dann vor, wenn im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diensteinheiten. Gewährleistung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des IfS zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, Entlassungen aus der Staatsbürgerschaft der sind in den Gesamtkomplex der Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens sowie Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zur Bearbeitung von Brirdttlungsverfahren wegen ungesetzlichen Grenzübertritts in seinen vielfältigen Formen Damit soll nicht gesagt werden daß es keinen stäatafeindlichon Menschenhandel mehr gibt.

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