Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 277

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 277 (NJ DDR 1966, S. 277); Betriebe, an Organisationen oder an Bürger zu verstehen sei. Folgt man dieser Auffassung, dann wird von § 14 Abs. 2 die Verfügung über Geldforderungen der Genossenschaft nicht betroffen. Eine solche Auslegung ist jedoch nicht bedenkenfrei, weil danach unbefugte genossenschaftliche Organe und auch außerhalb der LPGs Stehende nach Belieben über die für den Reproduktionsprozeß bedeutsamen Geldmittel verfügen dürften. Das kann nicht Sinn des § 14 Abs. 2 LPG-Ges. sein. Meines Erachtens kann aber trotzdem nicht davon ausgegangen werden, daß durch diese Bestimmung die Verfügung von Mitgliedern und Außenstehenden in das gesamte Vermögen der LPG ausgeschlossen sei. Sonst wäre die Regelung der §§ 14 Abs. 3 LPG-Ges. und 8 Abs. 2 der 1. DVO zum LPG-Gesetz unverständlich, die ausdrücklich bestimmt, daß die Zwangsvollstreckung in die Geldmittel der Genossenschaft zulässig ist, und die Zwangsvollstreckung ist ja eine Form der Verfügung anderer als der zuständigen Organe. Diese Regelung entspricht dem Stand der genossenschaftlichen Entwicklung und den Erfordernissen des neuen ökonomischen Systems. Danach haben die LPGs wie jeder andere Wirtschaftsbetrieb ihre finanziellen Leistungen gewissenhaft zu erfüllen und die hierzu erforderlichen Mittel rechtzeitig bereitzustellen. Treten finanzielle Schwierigkeiten auf, so müssen die LPGs von den Möglichkeiten Gebrauch machen, die ihnen die Landwirtschaftsbank zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen Beziehungen bietet Das entspricht den gesellschaftlichen Erfordernissen, weil die Kreditgewährung mit ökonomischen Maßnahmen verbunden ist, die zur Festigung und weiteren Entwicklung der Genossenschaften beitragen. Ein solches Ergebnis wäre schwieriger zu erreichen, wenn die Genossenschaften eine zwangsweise Bereinigung ihrer finanziellen Verpflichtungen nicht befürchten müßten. Deshalb ist es im Interesse des Schutzes der Rechtsordnung und der berechtigten Interessen der Bürger geboten, in die Geldmittel der Genossenschaften vollstrecken zu können1. Daß wegen Geldforderungen nicht auch in die Produktionsmittel der LPGs vollstreckt werden darf, folgt aus -deren dominierender Stellung im sozialistischen Repro duktionsprozeß. Sie dürfen keine andere als die vorgesehene Verwertung erfahren. Das gilt auch für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Genossenschaften. -Diese sind für die Versorgung der Bevölkerung bzw. für die industrielle Verarbeitung bestimmt oder dienen der Fortführung der genossenschaftlichen Wirtschaft. Deswegen kann keinem Bürger gestattet sein, nach Belieben darüber zu verfügen. Die Regelung des § 14 Abs. 2 und 3 LPG-Ges. wirft die Frage auf, ob nicht andere als die in Form der Zwangsvollstreckung erfolgenden Verfügungen Außenstehender deshalb unzulässig seien, weil sie nicht auch ausdrücklich für zulässig erklärt worden sind. Eine solche Ansicht ließe jedoch den engen Zusammenhang außer acht, der zwischen der Pfändbarkeit von Forderungen und der Aufrechnung gegen sie besteht. Die Aufrechnung setzt gern. § 394 BGB die Pfändbarkeit der Forderung voraus, gegen die aufgerechnet werden soll. Wenn es noch nicht einmal dem Gericht als dem für die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche zuständigen staatlichen Organ erlaubt ist, in bestimmte, Vermögensteile zu vollstrecken, kann es erst recht nicht dem Gläubiger gestattet sein, gegen den Willen des Schuldners über das genossenschaftliche Vermögen zu verfügen. Ist die Pfändbarkeit gegeben, so können gegen die Aufrechnung keine Einwendungen erhoben werden, weil sie den Partnern Nachteile erspart, die ein Vollstreckungsverfahren zwangsweise mit sich bringen muß. 1 Über die Art und Weise der Vollstreckung vgl. § 9 der i. DVO zum LPG-Ges. Es entspricht sowohl den gesellschaftlichen Erfordernissen als auch den Interessen beider Partner, wenn die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den LPGs und ihren Mitgliedern bzw. anderen Bürgern auf einfache Weise von ihnen selbst geregelt werden, ohne daß es des zwangsweisen Eingreifens staatlicher Organe bedarf. Die einfachste Art, gegenseitige vermögensrechtliche Beziehungen zu regeln, ist die Aufrechnung mit Geldforderungen des einen Partners gegen Geldforderungen des anderen. Es bedarf, falls die im Gesetz (§ 387 BGB) bestimmten Voraussetzungen vorliegen, lediglich der Erklärung eines Partners, aufrechnen zu wollen, um die Aufrechnung zu bewirken. Die Genossenschaften wären auch keineswegs bessergestellt, wenn die Aufrechnung nicht als zulässig angesehen würde. Der Gläubiger könnte seine fällige Forderung jederzeit durch Klage geltend machen und sie im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. Das geschah auch in dem erwähnten Verfahren des Bezirksgerichts Potsdam. Nachdem das Bezirksgericht die Aufrechnung für unzulässig erklärt hatte, erhob der Gläubiger Widerklage. Dadurch verlängerte sich die Dauer des Verfahrens, und es entstanden weitere Kosten. Eine solche Praxis liegt daher auch nicht im Interesse der Genossenschaften. Deren erfolgreiche Entwicklung setzt voraus, daß die berechtigten ökonomischen Interessen der Mitglieder aber auch der anderen Bürger reibungslos befriedigt werden. Demnach ist entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts Potsdam die Aufrechnung gegen Geldforderungen der LPG keineswegs eine dem Sinn des § 14 LPG-Ges. widersprechende Verfügung eines Nicht-berechtigten. Es kann also festgestellt werden, daß die vom Obersten Gericht im Jahre 1957 vertretene Auffassung über die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen genossenschaftliche Geldforderungen auch jetzt noch den Erfordernissen der gesellschaftlichen Verhältnisse entspricht. Es besteht deshalb auch kein Bedürfnis, von ihr abzugehen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber sogar hinsichtlich der Aufrechnung gegen volkseigene Forderungen Wege eröffnet hat, die eine Zwangsvollstreckung in die Geldmittel eines volkseigenen Betriebes zulassen (§ 45 SVGVO). Nach § 5 VG können Preissanktionen vom Rechnungsbetrag abgesetzt werden. Das deutet auf eine bewußte Einschränkung des Aufrechnungsverbots hin. Im übrigen wird in den LPGs zunehmend von der Möglichkeit der Aufrechnung Gebrauch gemacht. Für die Abwicklung der vermögensrechthchen Beziehungen zwischen Genossenschaft und ausscheidendem Mitglied ist sie seit jeher zulässig2; allerdings sind diese Fälle nur von untergeordneter praktischer Bedeutung. Dagegen greift die Aufrechnung in den Beziehungen zwischen Genossenschaft und Mitgliedern immer mehr Platz. So entwickelt sich die Jahresendabrechnung zu einer wirksamen Form der Aufrechnung, die den Erfordernissen der vermögensrechilichen Verhältnisse zwischen beiden Partnern entspricht. Sie erfaßt die verschiedenartigsten gegenseitigen Ansprüche: aus dem Arbeitsverhältnis, aus der Zuteilung von Futter für die persönliche Hauswirtschaft, aus Gespanndiensten u. a. Die Geldforderungen der Mitglieder werden den Geldforderungen der Genossenschaft gegenübergestellt, und der errechnete Differenzbetrag wird beglichen. Immer mehr Genossenschaften gehen sogar dazu über, die gegenseitigen Ansprüche monatlich zu verrechnen. So werden naeh Vereinbarung mit den Mitgliedern auf monatlichen Abrechnungslisten von den Vorschußzah- 2 Vgl. Ziff. 27 MSt I, Zlff. 30 MSt III; Arlt, Rechte und Pflichten der Genossenschaftsbauern, Berlin 1965, S. 388 ff. 2 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 277 (NJ DDR 1966, S. 277) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 277 (NJ DDR 1966, S. 277)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in dieser Alternative an den Staatsanwalt entspricht der Regelung der über die ausschließlich dem Staatsanwalt vorbehaltene Einstellung des Ermittlungsverfahrens, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuch von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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