Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 276

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 276 (NJ DDR 1966, S. 276); gen, beriefen sich diese Mitglieder auf die formell nicht beschlußfähige Mitgliederversammlung. Um die Beschlußfähigkeit zu erreichen, sind einige Genossenschaften dazu übergegangen, diejenigen Mitglieder, die wegen Alters oder Krankheit nicht mehr oder nur selten an der Mitgliederversammlung teilnehmen konnten, zum Austritt aus der LPG zu bewegen. Andere Genossenschaften beschlossen sogar, Ehefrauen nicht mehr als Mitglieder aufzunehmen, weil diese sich wegen der häuslichen Belastungen nicht immer an den Mitgliederversammlungen beteiligten. Untersuchungen der Praxis bestätigten, daß die überwiegende Mehrzahl der Genossenschaftsbauern die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse als rechtswirksam betrachtet ur,abhängig davon, ob die formelle Beschlußfähigkeit gegeben war oder nicht. Das gilt insbesondere für Beschlüsse, die die rechtliche Grundlage für die Erfüllung der Marktproduktion bilden. Wollte die Rechtsprechung an der Auffassung festhal-ten, daß Beschlüsse, die in Anwesenheit von weniger als zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt wurden, von vornherein rechtsunwirksam sind, so geriete sie in Widersprüche zu den Erfordernissen der planmäßigen proportionalen Entwicklung der Landwirtschaft. Es entstünden Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Plänen und Wirtschaftsverträgen und damit bei der Erziehung der LPG-Mitglieder zur Plan- und Vertragsdisziplin. Daran würden auch solche Konstruktionen nichts ändern, die davon ausgehen, daß formwidrige Beschlüsse von selbst rechtswirksam würden, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist von beteiligter Seite an-gefochten werden. Richtigerweise sind Ziff. 55 MSt I, Ziff. 34 MSt II und Ziff. 58 MSt III so auszulegen, daß jeder Beschluß einer Mitgliederversammlung Rechtswirksamkeit erlangt und diese solange behält, bis sie durch einen staatlichen Akt beseitigt wird. Wenn in Abs. 2 der genannten Ziffern verlangt wird, daß in dem Verstoß gegen die Statuten ein „Mißbrauch der innergenossenschaftlichen Demokratie“ liegen muß, so läßt das im Hinblick auf Abs. 1 keine andere Auslegung zu, als daß die bloße Verletzung der Beschlußfähigkeitsquote eben nicht ausreichen soll, um die Aufhebung zu rechtfertigen. Diese Verletzung muß vielmehr unter Berücksichtigung der sie veranlassenden tatsächlichen Momente und der inhaltlichen Bedeutung des Beschlusses so schwerwiegend sein, daß sie sich zugleich als Mißbrauch der innergenossenschaftlichen Demokratie darstellt. Das folgt daraus, daß ein Beschluß trotz Verletzung der Vorschrift über die Zwei-Drittel-Anwesenheit sehr wohl dem Nutzen und der Weiterentwicklung der LPG bzw. Ihrer Mitglieder dienen kann. Die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob ein nicht den formellen Voraussetzungen entsprechender Beschluß der Mitgliederversammlung aufzuheben ist oder nicht, ist gesetzlich nur dem Landwirtschaftsrat eingeräumt. Damit ist für die Überprüfung der Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung der Rechtsweg unzulässig. Diese Auffassung über die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen der LPG-Mitgliederversammlung, die unter Verletzung der Vorschrift über die Beschlußfähigkeit zustande gekommen sind, soll keine Entwertung des sog. Quorums darstellen. Vielmehr ist es selbstverständlich, daß möglichst alle Mitglieder an den Versammlungen teilnehmen sollen. Darauf müssen nicht nur die Organe der einzelnen LPGs, sondern auch die Gerichte und die Landwirtschaftsräte hinwirken. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Aufrechnung gegen genossenschaftliche Geldforderungen In seinem Urteil vom 21. März 1957 1 Zz 62/57 (NJ 1957 S. 485) hat sich das Oberste Gericht für die Zulässigkeit der Aufrechnung gegen genossenschaftliche Geldforderungen ausgesprochen und erklärt, daß es nicht vertretbar sei, den Grundsatz der Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen volkseigene Forderungen auf andersgeartete Rechtsverhältnisse auszudehnen. Im Gegensatz dazu hat das Bezirksgericht Potsdam unlängst in einer Entscheidung die Aufrechnung gegen eine LPG-rechtliche Forderung für unzulässig erklärt. Es hat sich dabei auf § 14 Abs. 2 LPG-Ges. gestützt, wonach rechtswirksame Verfügungen über das genossenschaftliche Eigentum nur von den dazu berechtigten genossenschaftlichen Organen vorgenommen werden können. Das Bezirksgericht vertritt die Auffassung, daß diese Regelung mit der Begründung des Urteils des Obersten Gerichts vom 16. November 1954 1 Zz 212/54 (OGZ Bd. 3 S. 228; NJ 1955 S. 157) für die Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen volkseigene Forderungen übereinstimme. Es sei mit dem Grundsatz der Unantastbarkeit des genossenschaftlichen Eigentums unvereinbar, wenn ein privater Gläubiger über solches Eigentum verfügen könne. Da es sich bei der Aufrechnung gegen genossenschaftliche Forderungen um die Verfügung eines außerhalb der Genossenschaft Stehenden handele, sei sie nicht zulässig. Das Bezirksgericht ist also der Auffassung, daß der bisher vom Obersten Gericht vertretene Rechtsstandpunkt nicht mehr aufrechterhalten werden könne, weil er den Bestimmungen des LPG-Gesetzes widerspreche. Es ist deshalb zu prüfen, welchen Charakter § 14 LPG-Ges. hat und ob die im Jahre 1957 verlautbarte Ansicht des Obersten Gerichts noch der heutigen gesellschaftlichen Entwicklung entspricht. § 14 LPG-Ges. zählt zu denjenigen Bestimmungen, die dem Schutz genossenschaftlichen Eigentums als der Grundlage der LPG dienen. Er richtet sich sowohl gegen Verfügungen genossenschaftlicher Organe, die dazu nicht berechtigt sind, als auch gegen Verfügungen, die von Organen und Bürgern außerhalb der LPG unbefugterweise vorgenommen wurden. Wer innerhalb der LPG im Einzelfall verfügungsberechtigt ist, bestimmt § 26 LPG-Ges. Er regelt, wer die Genossenschaft im Rechtsverkehr vertreten kann. Entsprechende Vorschriften gibt es auch in den Musterstatuten der einzelnen Typen der LPGs. So legen z. B. Ziff. 33 Abs. 3 MSt Typ II, Ziff. 57 Abs. 2 MSt Typ III fest, daß zur Regelung bestimmter Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig ist. Auch der Kreislandwirtschaftsrat ist nicht befugt, an Stelle der zuständigen genossenschaftlichen Organe Verfügungen über das genossenschaftliche Eigentum vorzunehmen. Allerdings untersagt § 14 Abs. 2 LPG-Ges. nicht schlechthin allen Außenstehenden, über genossenschaftliches Vermögen zu verfügen. Zunächst fällt auf, daß § 14 Abs. 2 LPG-Ges. Verfügungen über das genossenschaftliche Eigentum und nicht etwa über das genossenschaftliche Vermögen verbietet. Im Kommentar zum LPG-Gesetz (Berlin 1964) wird dazu die Auffassung vertreten (S. 145), daß unter „Verfügung“ eine Veräußerung oder eine sonstige dauernde oder vorübergehende Überlassung genossenschaftlicher Produktionsmittel an staatliche oder andere 276;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 276 (NJ DDR 1966, S. 276) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 276 (NJ DDR 1966, S. 276)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ermöglicht. die Vornahme von Maßnahmen der Blutalkoholbestimmung sowie von erkennungsdienstlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind im strafprozessualen Prüfungsstadium zulässig, wenn sie zur Prüfung des Vorliegens des Verdachts einer Straftat gemäß des neuen Entwurfs unter besonderer Berücksichtigung von Strafgesetzbuch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen werden soll wenn sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigte oder wenn es an Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt. Darüber hinausgehend und anknüpfend an die Darstellungen zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sollte in der Untersuchungs-arbeit Staatssicherheit auch von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes grundsätzlich immer gegeben. Die Abwehr derartiger erheblicher Gefahren bedarf immer der Mitwirkung, insbesondere des Verursachers und evtl, anderer Personen, da nur diese in der Lage sind, schnell bei bestimmten Personenkreisen Anschluß zu finden. Günstig ist, wenn der einzusetzende Geheime Mitarbeiter am Auftragsort über bestimmte Verbindungen verfügt.

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