Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 275

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 275 (NJ DDR 1966, S. 275); schaftlichen Erfordernisse mit den persönlichen Interessen. Das schließt nicht aus, daß es in Einzelfällen zu Konflikten kommt, zu deren Lösung die Hilfe staatlicher Organe erforderlich ist Sofern es sich hierbei um die Wahrung und Durchsetzung von Vermögensinteressen der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern und umgekehrt handelt, sind von Ausnahmen abgesehen die Gerichte für die Sicherung bzw. Wiederherstellung der Gesetzlichkeit zuständig (§§ 17 Abs. 4, 28 LPG-Ges.). Dabei sind sie befugt, Beschlüsse der genossenschaftlichen Organe vermögensrechtlichen Charakters inhaltlich zu überprüfen. Dagegen überprüfen die Gerichte nicht den Inhalt von Beschlüssen, die nichtvermögensrechtlicher Natur sind, sowie solche Beschlüsse in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die ausschließlich durch genossenschaftliche Organe entschieden werden2. Diese Überprüfung ist Aufgabe der Landwirtschaftsräte. Die Praxis zeigt, daß einige Gerichte insoweit nicht immer eine exakte Abgrenzung vornehmen. So hat sich das Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt unzulässigerweise nicht an den Beschluß der Mitgliederversammlung gehalten, mit dem der Modus für die Errechnung der Hektar-Umlage festgelegt worden war, obwohl nach Ziff. 54 Abs. 2 Büchst, k MSt I für die Verteilung der Einkünfte ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig ist. Fehlerhaft war auch, daß das Bezirksgericht Gera überprüft hat, ob der Verklagte noch Mitglied der Genossenschaft war, obwohl unzweifelhaft die Mitgliederversammlung der Austrittserklärung widersprochen hatte. Haben die Gerichte Bedenken gegen den Inhalt von Beschlüssen, so müssen sie sich mit dem Kreislandwirtschaftsrat in Verbindung setzen und ihn um Überprüfung ersuchen, sofern die Genossenschaft nicht bereit ist, ihre Entschließung zu korrigieren. An die Entscheidung des Landwirtschaftsrates sind die Gerichte gebunden. Andererseits sind die Gerichte gehalten, ihre Entscheidungsbefugnis nach § 28 LPG-Ges. auch auszuschöpfen. Das hat das Kreisgericht Wolmirstedt unterlassen, als es den Antrag einer Genossenschaft auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen ein Mitglied, das widerrechtlich Land der Genossenschaft individuell bewirtschaftete, nicht entgegennahm, sondern die Sache an den Landwirtschaftsrat übergab. Bei der Entscheidung über die geltend gemachte Forderung sind die Gerichte aber auch befugt, Beschlüsse vermögensrechtlicher und nichtvermögensrechtlicher Natur auf ihr ordnungsgemäßes Zustandekommen (Ziff. 55 Abs. 1 MSt I, Ziff. 34 Abs. 1 MSt II, Ziff. 58 Abs. 1 MSt III) zu überprüfen, soweit sie die Anspruchsgrundlage berühren. Die Überprüfung hat zu erfolgen, wenn sich die Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung aus den Akten ergibt oder von den Parteien eingewendet wird. Nach den Musterstatuten ist die Mitgliederversammlung beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind und einfache Stimmenmehrheit erreicht wird. Über die Rechtsfolgen der Beschlüsse, die nicht auf dieser Grundlage gefaßt wurden, gibt es in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft unterschiedliche Auffassungen. Sie konzentrieren sich darauf, ob solche Beschlüsse von Anfang an nichtig sind oder ob sie zunächst Rechtswirksamkeit haben, aber durch die Landwirtschaftsräte aufgehoben werden können. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 - 1 Zz 1/64 - (NJ 1964 S. 569) den Rechtssatz aufgestellt, daß es von den genannten Erfordernissen keine 2 Vgl. Ziff. 55 Abs. 2 MSt I, Ziff. 34 Abs. 3 MSt II. Ziff. 58 Abs. 2 MSt III; ferner OG, Urteil vom 18. Februar 1965 - I Zz 1/65 NJ 1965 S. 430). Ausnahme gebe und Beschlüsse, die ihnen nicht entsprechen, nichtig seien; sie dürften deshalb einer gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Während diese Entscheidung die Frage einer Auslegung der Bestimmungen der Musterstatuten nicht aufwarf, sind seither Auffassungen bekannt geworden, die die Notwendigkeit der Auslegung dieser Bestimmungen und ihre Anwendung unter Berücksichtigung der ideologischen und ökonomischen Entwicklungsbedingungen in der Landwirtschaft bejahen. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat sich gründlich mit diesen Auffassungen auseinandergesetzt und schlägt dem Plenum vor, die im obengenannten Urteil des Obersten Gerichts vertretene Ansicht aus folgenden Gründen aufzug'eben: Die Musterstatuten enthalten inhaltlich übereinstimmend die Regelung (Ziff. 55 MSt I, Ziff. 34 MSt II, Ziff. 58 MSt III), daß Beschlüsse der Mitgliederversammlung-und anderer Organe der Genossenschaft, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder Statuten verstoßen und deshalb einen Mißbrauch der innergenossenschaftlichen Demokratie darstellen, durch den zuständigen Kreis-landwirtschaftsrat aufgehoben werden können, wenn die Mitgliedervei'sammlung es nicht selbst tut. Hieraus ergeben sich zwei Probleme: 1. Sind die jeweiligen Absätze der Ziff. 55 MSt I, 34 MSt II, 58 MSt III voneinander unabhängige Regelungen oder besteht zwischen ihnen ein notwendiger innerer Zusammenhang mit der Folge, daß Beschlüsse, die Abs. I verletzen, unter die Regelung des Abs. 2 beim MSt II unter Abs. 3 fallen, was bedeüten würde, daß sie trotz Formmangels solange rechtswirksam sind, bis sie aufgehoben werden? 2. Ist die Überprüfung ausschließliches Recht des Landwirtschaftsrates oder hat auch das Gericht dieses Recht in den Fällen, in denen es für die Entscheidung eines LPG-Rechtsstreits zuständig ist? Bei der Beantwortung dieser Fragen muß von den Besonderheiten der schrittweisen Einführung des neuen ökonomischen Systems in der sozialistischen Landwirtschaft ausgegangen werden. Dabei treffen staatliche Planaufgaben, die demokratische Mitwirkung der Mitglieder in” allen Entwicklungsfragen der LPG und die mehr oder weniger gesellschaftlich gerechtfertigten individuellen Interessen einzelner Mitglieder zusammen. Insgesamt geht es um die Durchsetzung des einheitlichen sozialistischen Reproduktionsprozesses in der Landwirtschaft, für dessen Leitung nach Abschn. V des Erlasses des Staatsrates über Aufgaben und Arbeitsweise der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Organe unter den Bedingungen des neuen ökonomischen Systems vom 2. Juli 1965 (GBl. I S. 159 ff.) die Landwirtschaftsräte verantwortlich und zuständig sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen haben zum überwiegenden Teil solche für die Gestaltung des Reproduktionsprozesses bedeutsamen Grundfragen zum Inhalt, wie sie sich aus Ziff. 54 Abs. 2 MSt I, Ziff. 33 Abs. 3 MSt II und Ziff. 57 Abs. 2 MSt III ergeben. Nur in sehr geringem Umfang betreffen sie vermögensrechtliche Angelegenheiten zwischen den Genossenschaften und ihren Mitgliedern. Die Feststellung, die Mitgliederversammlung sei nicht beschlußfähig gewesen, kann bei Beschlüssen zur Gestaltung des Reproduktionsprozesses zu unmöglichen Ergebnissen führen. So stand z. B. in einer LPG im Kreis Luckau der Anschluß der Genossenschaft an eine Kooperationsgemeinschaft zur Diskussion. Einzelne Mitglieder hatten Bedenken gegen die Kooperation, weil sie „fürchteten“, daß dadurch fortschrittliche Erfahrungen mit der Bewertung und Vergütung der Arbeit und der Arbeitsorganisation usw. auch auf ihre Genossenschaft angewandt werden könnten. Um den Beitritt ihrer Genossenschaft zur Kooperationsgemeinschaft zu Fall zu brin- 275;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Dugendlicher zu ärschließen. Dabei wird der Aufgabenerfüllung durch die Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und offensiven Bekämpfung feindlicher und anderer politischoperativ relevanter Handlungen irn Zusammenhang mit Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzugec und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft nicht umfassend zu gewährleisten.

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