Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 274

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 274 (NJ DDR 1966, S. 274);  I Die Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder könne durch eine qualifizierte Überzeugungsarbeit und langfristige Vorbereitung der Mitgliederversammlungen erreicht werden. In der LPG „Einheit“ würden die Versammlungen, die ja der Verbesserung der Arbeit und der Steigerung der Produktion dienen, stets in der Arbeitszeit durchgeführt und entsprechend vergütet. Wer der Versammlung unentschuldigt fernbleibe, müsse materielle Einbußen in Kauf nehmen; ggf. würden Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsdisziplin nach Ziff. 32 MBO eingeleitet. Außer den vorstehenden, im Beschlußentwurf enthaltenen Fragen behandelten mehrere Diskussionsredner auch andere in der gerichtlichen Praxis auftretende Probleme. So sprach Dr. Schietsch, wiss. Mitarbeiter am Institut für Zivilrecht an der Humboldt-Universität Berlin, über die Vergütung von delegierten landwirtschaftlichen Fachkadern, denen auf Beschluß der Mitgliederversammlung die vertraglich vereinbarte Funktion entzogen wurde2. F u n k erörterte die Schadenersatzpflicht der LPG gegenüber Mitgliedern, die infolge von Pflichtverletzungen der für den Arbeitsschutz in der LPG Verantwortlichen Arbeitsunfälle erlitten haben3. Mit der Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen in LPGs, insbesondere mit der Vergütung, beschäftigte sich Oberrichter R u d e 11 (Oberstes Gericht)4. Die Aufgabe und die Arbeitsweise der Schiedskommissionen in LPGs war Thema des Diskussionsbeitrags von Frau Dr. Fitzner, wiss. Mitarbeiterin am Institut für Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“5. Frau P f e u f e r, Direktor des Bezirksgerichts Leipzig, wies auf Schwierigkeiten in einigen LPGs hin, die dadurch entstehen, daß die Genossenschaften entgegen der jetzigen Handhabung, Nutzungsverträge über Wirtschaftsgebäude abzuschließen vor 1960 von Mitglie-. dern Gebäude in Eigentum übernommen haben, die sie heute nicht mehr benötigen, für die sie aber die früheren Eigentümer entschädigen müssen. Dadurch werde der für die Verteilung an die Mitglieder bestimmte Betrag geschmälert, was zur Unzufriedenheit der später cingetretenen Mitglieder führe. Die LPGs versuchten deshalb, das Eigentumsrecht an den Gebäuden wieder auf die früheren Eigentümer bzw. deren Erben zu übertragen. Nach der im Entwurf des Plenarbeschlusses vorgesehenen Regelung seien die Gerichte nicht mehr befugt, derartige Beschlüsse der Mitgliederversammlungen zu überprüfen, so daß sie auch nicht feststellen könnten, ob zur Zeit der Einbringung das Eigentum tatsächlich 2 Vgl. den Beitrag von Schietsch in diesem Heft. 3 Vgl. hierzu den Beitrag von Nickel in diesem Heft. 4 Vgl. den Beitrag von Rudelt in diesem Heft. 5 Vgl. den Beitrag von Fitzner in diesem Heft. auf die Genossenschaft übergegangen ist. Im übrigen sei zu prüfen, ob ein Beschluß der Mitgliederversammlung, der für ein Mitglied vermögensrechtliche Auswirkungen hat, angefochten werden kann und welche Rechtswirkungen ein Beschluß auf Rückübertragung des Eigentums an das Mitglied hat. Über die Durchsetzung des LPG-Rechts im Kreis Ka-menz berichtete Kreisgerichtsdirektor Körner. Regelmäßige Beratungen des Gerichts mit dem Kreislandwirtschaftsrat und anderen örtlichen Organen hätten zur Klärung vieler strittiger Probleme und zu einer engen Zusammenarbeit geführt. Das Kreisgericht werde jetzt früher und öfter in die Lösung vermögensrechtlicher Streitigkeiten zwischen den LPGs und ihren Mitgliedern einbezogen. Aus den bisherigen Erfahrungen habe das Kreisgericht folgende Schlußfolgerungen gezogen: Werde der Erlaß eines Zahlungsbefehls beantragt, so wirke das Gericht auf die Erhebung einer Klage hin, um die dem Konflikt zugrunde liegenden Ursachen aufdecken und beseitigen zu können. In Vorbereitung des Verfahrens gebe das Gericht den LPGs Empfehlungen, wie unter Einbeziehung der Mitglieder der Konflikt gelöst werden könne. An allen Verfahren nähmen Vertreter des Kreislandwirtschaftsrats teil. Gegen den Vorschlag von Heuckendorf, Direktor des Bezirksgerichts Schwerin, die Gerichte zu verpflichten, in alle LPG-Rechtsstreitigkeiten nicht nur den Kreislandwirtschaftsrat, sondern auch Vertreter fortgeschrittener LPGs einzubeziehen, wandte sich Reinwarth in seinem Schlußwort. Zwar könnten die Gerichte dies in geeignete Fällen praktizieren; jedoch würde eine generelle Verpflichtung zu Schematismus und Arbeitsüberlastung führen. * Das Ziel der Plenartagung, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in einigen Grundfragen des LPG-Rechts zu sichern und Hinweise für die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit in LPG-Verfahren zu geben, sei erreicht worden, betonte Vizepräsident Reinwarth zum Abschluß der Beratung. Das Präsidium werde die Ergebnisse der Diskussion gründlich auswerten und auch diejenigen Fragen erörtern, die über den Beschlußentwurf hinausgingen und in der Plenartagung nicht abschließend geklärt werden konnten. Die Bezirksgerichte hätten die Aufgabe, durch eine sinnvolle, differenzierte Auswertung der Plenartagung zur weiteren Vertiefung der behandelten Problematik beizutragen. Nachdem das Plenum den auf Grund der Diskussion vom Präsidium für erforderlich gehaltenen Abänderungsvorschlägen zum Beschlußentwurf zugestimmt hatte, wurde der Beschluß über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts angenommen. HANS RE1NWARTH, Vizepräsident des Obersten Gerichts Zur Überprüfung der Beschlüsse der LPG-Mitgliederversammlung Der nachstehende Beitrag ist ein Auszug aus dem Referat, das Vizepräsident Reinwarth auf der 9. Plenartagung des Obersten Gerichts zur Erläuterung des Entwurfs des Beschlusses über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts vorge-tragen hat. D. Red. Ein kompliziertes Problem, das den Gerichten bei der Anwendung des LPG-Rechts große Schwierigkeiten bereitet hat, ist die Überprüfung der Beschlüsse der LPG-Mitgliederversammlung1. 1 Vgl. hierzu Arlt/Heuer in NJ 1965 S. 604. Dannenberg in NJ 1965 S. 762, Lusche in NJ 1966 S. 103, Göldner ln NJ 1966 S. 105. Die Fragen des genossenschaftlichen Lebens und Arbei-tens werden von den LPG-Mitgliedern auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und der innergenossenschaftlichen Ordnung (Statut, Betriebsordnung, Arbeitsordnung) selbst gestaltet. Dies entspricht ihrer Stellung in der Genossenschaft, ihren Rechten und ihrer Verantwortung. Indem Meinungsverschiedenheiten zwischen der LPG und ihren Mitgliedern immer mehr durch das bewußte Handeln der Mitglieder in den genossenschaftlichen Organen (Mitgliederversammlung, Vorstand) beseitigt werden, vollzieht sich am wirksamsten die weitere Entwicklung der Genossenschaft auf der Grundlage der Übereinstimmung der gesell- 27 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 274 (NJ DDR 1966, S. 274) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 274 (NJ DDR 1966, S. 274)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Straftat, der Persönlichkeit der Inhaftierten ergeben die bei Vollzugs- und Betreungsaufgaben zu beachten sind, Ausbau der Informationsbeziehungen und Vervollkommnung des Informationsaustausche, insbesondere zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von Dabei stütze ich mich vor allem auf Erkenntnisse aus der im Frühjahr in meinem Auftrag durchgeführten zentralen Überprüfung zu diesen Problemen.

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