Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 273

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 273 (NJ DDR 1966, S. 273); systems und die Anwendung der Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit, gebe, um berechtigte Ansprüche der LPG durchzusetzen. Würden außer den nach Ziff. 32 MBO als Disziplinarmaßnahme zulässigen 30 AE weitere abgezogen, so handle es sich um Schadenersatz. Dieser Auffassung stimmten auch A r 11 * G 1 e m n i t z und Reinwarth zu. Aus Erfahrungen in der LPG „Einheit“ berichtete Glem-nitz, daß der Abzug von Arbeitseinheiten keineswegs immer die richtige, weil erzieherisch nicht genügend wirksame Methode sei. Sie sei jedoch bequem, weil man nicht den Ursachen der Pflichtverletzung nachzugehen und auch nichts zu deren Überwindung zu tun brauche. In seiner LPG werde es deshalb vermieden, aus disipli-narischen Gründen Arbeitseinheiten abzuziehen. Die Grenze von 30 AE sei lediglich einmal erreicht, aber noch nie überschritten worden; trotzdem gebe es keine Schwierigkeiten in der Arbeitsdisziplin. Gegenstand der Diskussion war ferner die Frage, ob die Praxis einiger LPGs, bei vorsätzlicher Verletzung genossenschaftlichen Vermögens durch kleine Diebstähle usw. materielle Disziplinarmaßnahmen auszusprechen, zulässig ist. L a t k a hatte dies in NJ 1966 S. 108 (r. Sp.) verneint. Ranke hielt es dagegen für falsch, daß die LPGs bei solchen kleinen Vergehen stets Anzeige erstatten und ihre Ansprüche im Wege des Schadenersatzes geltend machen müßten. Untersuchungen des Ministeriums der Justiz hätten ergeben, daß zur Überwindung der sog. kleinen Kriminalität nicht immer strafrechtliche Sanktionen notwendig seien, sondern Ordnungsstrafen oder Disziplinarmaßnahmen ausreichten. Die bisherige Praxis der LPGs, in diesen Fällen materielle Disziplinarmaßnahmen anzuwenden, werde daher als richtig angesehen. Eine andere Orientierung würde unter Umständen der künftigen gesetzlichen Regelung der Bekämpfung dieser kleinen Kriminalität widersprechen. Diese Auffassung unterstützten auch Arlt, Reinwarth und G 1 e m n i t z . Den Vorschlag, den durch ein ausscheidendes Mitglied verursachten Schaden in der Regel auf das Kalenderjahr zu begrenzen, hielt Arlt für zu absolut. Es seieh durchaus Fälle denkbar, in denen durch unzeitgemäßes Ausscheiden eines Mitglieds für die LPG nachteilige Folgen eintreten, die über das laufende Kalenderjahr hinausgehen. Deshalb müsse der tatsächliche Schaden möglichst exakt festgestellt werden, ohne dabei an das Kalenderjahr gebunden zu sein. G 1 e m n i t z wandte sich überhaupt gegen einen normierten Schadenersatz. Seiner Auffassung nach sollte auch bei Einbehaltung der Jahresrestauszahlung nach Ziff. 28 MSt III vom nachweisbaren Schaden ausgegangen und dieser mit dem noch auszuzahlenden Betrag verrechnet werden. Eine lebhafte Diskussion entstand über die Frage, ob die Gerichte Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, mit denen über vermögensrechtliche Ansprüche der LPG bzw. der Mitglieder entschieden wurde, auf ihr statutengemäßes Zustandekommen zu überprüfen haben. Im Beschlußentwurf wurde das unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichts verneint, weil nach Ziff. 55 Abs. 2 MSt I, Ziff. 34 Abs. 2 und 3 MSt II und Ziff. 58 Abs. 2 MSt III die Kreislandwirtschaftsräte Beschlüsse, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder das Statut verstoßen, aufheben können. Oberrichter Dr. Cohn (Oberstes Gericht) erläuterte seine von dem Beschlußentwurf abweichende Meinung: Der Entwurf enthalte Vorschläge, die über den Wortlaut des Musterstatutes hinausgehen. Zunächst müsse ein statutengemäß zustande gekommener Beschluß vorliegen; erst dann könne der Landwirtschaftsrat ihn wegen inhaltlicher Unrichtigkeiten aufheben. Die zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung erforder- liche Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder sei Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche der LPG. Die Abkehr von der bisherigen Rechtsauffassung würde bedeuten, daß der Kreislandwirtschaftsrat nicht zur Aufhebung eines nicht statutengemäß zustande gekommenen Beschlusses verpflichtet sei, sondern nach Zweckmäßigkeitsgründen entscheiden könne. Die Schwierigkeiten der Praxis, in jedem Fall die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung zu erreichen, könnten nach Cohns Meinung nur dadurch überwunden werden, daß die LPGs in ihre individuellen Statuten eine von den Musterstatuten abweichende Regelung der Beschlußfähigkeit aufnehmen. Gegen Cohns Darlegungen wandten sich mehrere Diskussionsredner. Präsident Dr. T o e p 1 i t z wies darauf hin, daß es im Beschlußentwurf nicht um eine Abweichung vom Wortlaut der Musterstatuten, sondern um deren zulässige Auslegung gehe. Der Ausgangspunkt für Cohns Überlegungen sei also falsch gewählt. Diese Ansicht unterstützte Arlt mit dem Bemerken, Cohns Argumente seien auch in sich widersprüchlich. Gehe man nämlich mit Cohn davon aus, daß die Vorschrift der Musterstatuten über die Beschlußfähigkeit unabdingbar seien, dann dürfe der Landwirtschaftsrat auch keine individuellen Statuten bestätigen, die in diesem Punkt von den Musterstatuten abweichen. Dr. G r i e g e r , Richter am Obersten Gericht, hob hervor, daß die einschlägigen Bestimmungen des Musterstatuts auslegungsfähig und unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Entwicklung auch auslegungsbedürftig seien. Der Beschlußentwurf gehe zu Recht davon aus, daß das Gericht zunächst prüfen müsse, ob ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Beschluß der LPG-Mitgliederversammlung vorliegt, ehe es sachlich entscheiden könne. Hätte das Gericht Bedenken, so müsse es das Verfahren aussetzen und den Kreisland-, wirtschaftsrat ersuchen, darüber zu befinden, ob es bei dem nicht statutengemäß zustande gekommenen Beschluß verbleiben soll. Werde das bejaht, dann sei dieser Beschluß Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Die Bedeutung der im Beschlußentwurf vorgesehenen Regelung besteht nach Auffassung Mückenbergers darin, daß Formfragen aus der gerichtlichen Verhandlung verdrängt weiden und die Gerichte sich dadurch intensiver mit den Ursachen befassen können, die dem Konfliktfall zugrunde liegen. Die auch nach Ansicht des Landwirtschaftsrates der DDR zulässige Auslegung der Musterstatuten sei keine Einschränkung der genossenschaftlichen Demokratie, keine Herabminderung der Rolle der Mitgliederversammlung. Der Landwirtschaftsrat orientiere die LPGs dahin, Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern, über den Zusammenschluß von Genossenschaften, über den Übergang zu einer LPG höheren Typs u. ä. erst dann zu fassen* wenn alle Mitglieder dafür seien. Von diesem Grundgedanken müsse auch die Überprüfung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen durch den Kreislandwirtschaftsrat bestimmt sein. Dessen Entscheidung dürfe nicht von Zweckmäßigkeitserwägungen getragen sein. Der Landwirtschaftsrat müsse in jedem Überprüfungsfall konkret darlegen, ob die überwiegende Mehrheit der Mitglieder den Beschluß unterstützt, gleichgültig, ob er in Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt wurde. Sei das der Fall, dann sei trotz des Formfehlers die innergenossenschaftliche Demokratie nicht verletzt. Im übrigen werde der Landwirtschaftsrat der DDR strikt darauf achten, daß die neue Auslegung nicht dazu benutzt werde, die Mitgliederversammlung zu mißachten. Auch G 1 e m n i t z hob hervor, daß die Auslegung nicht zu einem Freibrief für die Vernachlässigung der innergenossenschaftlichen Demokratie werden dürfe. 273;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und der sozialistischen Gesellschaft. Die Strategie zur weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft schließt daher strategische Aufgaben für die weitere Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der und der dazu dienen müssen, eine höhere operative Wirksamkeit in der gesamten Arbeit mit sowie ein Maximum an Sicherheit in den Systemen zu gewährleisten.

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