Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 272

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 272 (NJ DDR 1966, S. 272); ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft auch in der sozialistischen Landwirtschaft durchsetzen zu helfen. In seinem einleitenden Referat legte Vizepräsident Reinwarth zunächst dar, welche Methoden 'das Oberste Gericht zur Vorbereitung der Plenartagung angewandt habe, um eine sachkundige Erörterung der Probleme zu gewährleisten. In Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsrat der DDR und Vertretern der Wissenschaft sei es erstmalig in vollem Umfange gelungen, bereits Gegenstand und Umfang der Untersuchungen festzulegen, die zur Vorbereitung der Plenartagung in drei Bezirken mit unterschiedlicher Agrarstruktur durchgeführt wurden. Mit Unterstützung der Bezirks- und Kreisgerichte sowie der örtlichen Landwirtschaftsräte Seien diejenigen Probleme aufgegriffen worden, deren Klarstellung und Weiterentwicklung unbedingt erforderlich ist: die Zusammenarbeit der Gerichte mit den Landwirtschaftsräten, insbesondere zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der gerichtlichen Verfahren in LPG-Rechtsstreitigkeiten, die materielle Interessiertheit und die materielle Verantwortlichkeit der LPG-Mitglieder, die Überprüfung der Beschlüsse der LPG-Mitglie-derversammlur.g durch die Gerichte. Diese Fragen seien zunächst im Konsultativrat für LPG-Recht beim 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts und dann in einer Problemtagung des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen unter Beteiligung aller Bezirksgerichte, einiger Kreisgerichte, der Generalstaatsanwaltschaft und des Ministeriums der Justiz beraten Wörden. Die Ergebnisse der Untersuchungen und der Diskussionen seien im Entwurf des Beschlusses über die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung des LPG-Rechts niedergelegt worden. Der Vizepräsident erläuterte dann einige wichtige Probleme des Beschlußentwurfs. Hinsichtlich der Aufgaben, die den Gerichten bei der Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftsräten und der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Verfahren obliegen, stimme das Präsidium des Obersten Gerichts den Ausführungen von Mückenberger/Reinwarth/ Schietsch in NJ 1966 S. 97 ff. zu. Ergänzend sei lediglich darauf hinzuweisen, daß das Bemühen der Gerichte, LPG-Rechtsstreitigkeiten möglichst schnell zu beenden, nicht dazu führen dürfe, die Parteien zum Vergleich, zum Anerkenntnis oder zur Klagerücknahme zu bewegen, ohne vorher den Streitstoff so weit zu klären, daß die Begründetheit bzw. Unbegründetheit der Forderungen überhaupt erkennbar ist. Es müsse auf jeden Fall vermieden werden, daß den Parteien durch eine solche Praxis Nachteile entstehen. Das Präsidium billige auch im wesentlichen die Darlegungen von L a t k a und K r a u ß in NJ 1966 S. 106 ff. zu einigen Problemen der materiellen Verantwortlichkeit der LPG-Mitglieder. Zur Ergänzung seien einige weitere Möglichkeiten einer differenzierten Vergütung zu erwähnen, die die LPGs gegenüber ihren Mitgliedern im Falle der Nichterfüllung der Arbeitspflichten anwenden könnten. Hierzu werde auf den Beschlußentwurf verwiesen. Abschließend nahm Reinwarth ausführlich zur Problematik der Beschlußfähigkeit der LPG-Mitglieder-versammlung sowie zur Überprüfung dieser Beschlüsse durch die Gerichte Stellung1. Die Bedeutung, die dieser Plenartagung für die Klärung wichtiger Rechtsprobleme auf dem Gebiet des LPG-Rechts zukommt, wurde in der Diskussion vom 1 Vgl. den Auszug aus dem Referat von Reinwarth ln diesem Heft. Ersten Stellvertreter des Ministers der Justiz, Ranke, vom Stellvertreter des Generalstaatsanwalts Funk, vom Leiter der Rechtsabteilung des Landwirtschaftsrates der DDR, Dr. Mückenberger, sowie vom Rektor der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Prof. Dr. Dr. A r 11, ausdrücklich hervorgehoben. Prof. Dr. Giern-n i t z, Vorsitzender der LPG „Einheit“ in Bismark (Kreis Pasewalk), betonte, daß ihm das Studium der Materialien zur Vorbereitung der Plenartagung gezeigt habe, wie notwendig es für alle LPG-Vorsitzenden sei, sich intensiv mit dem LPG-Recht zu beschäftigen. ( Hauptinhalt der Diskussion waren vor allem Fragen der materiellen Interessiertheit und der materiellen Verantwortlichkeit der LPG-Mitglieder. A r 11 wies darauf hin, daß nur das gezielte Ineinandergreifen von Vergütungssystem als Einheit von materieller Interessiertheit und Verantwortlichkeit , von disziplinarischer Verantwortlichkeit und Schadenersatzpflicht eine vorbildliche genossenschaftliche Arbeitsdisziplin sichert. Sowohl der Überbetonung als auch der Nichtbeachtung der materiellen Verantwortlichkeit müsse entgegengetreten werden, da beide Erscheinungen von Subjektivismus, nicht aber von der Durchsetzung objektiver Gesetzmäßigkeiten der weiteren Entwicklung der Landwirtschaft bestimmt seien. An Hand eines Beispiels aus der Rechtsprechung legte Arlt dar, daß die Richter lernen müßten, diese Gesetzmäßigkeiten und die damit verbundenen Probleme und Widersprüche zu beherrschen. In diesem Zusammenhang warnte er davor, bei der Anwendung der materiellen Verantwortlichkeit die Verhältnisse in den LPGs einfach mit Maßstäben des Arbeitsrechts zu messen. Es komme vielmehr darauf an, die Erfahrungen der Genossenschaftsbauern zu studieren. Mehrere Diskussionsredner beschäftigten sich mit der Frage, ob der Abzug von mehr als 30 Arbeitseinheiten (AE) als Disziplinarmaßnahme oder als Schadenersatzanspruch anzusehen ist. Gegen die im Beschlußentwurf (Abschn. II, B, 2) vertretene Auffassung, jeder Abzug, der im Laufe eines Jahres über 30 AE hinausgeht, sei als Schadenersatzanspruch zu beurteilen und unterliege deshalb in vollem Umfange der gerichtlichen Nachprüfung, wandte sich Funk. Zunächst legte er dar, daß es überhaupt ungesetzlich sei, wenn entgegen der ausdrücklichen Regelung in Ziff. 32 MBO, wonach einem Mitglied aus disziplinarischen Gründen insgesamt nicht mehr als 30 AE im Jahr abgezogen werden dürfen, die innere Betriebsordnung einen Abzug von mehr AE vorsehe. Die MBO sei eine verbindliche Rechtsnorm, und die Landwirtschaftsräte müßten ungesetzliche Festlegungen in inneren Betriebsordnungen unterbinden. Im übrigen sei der Abzug von Arbeitseinheiten wegen Disziplinarverstößen unabhängig davon, in welcher Höhe er erfolgt immer eine Disziplinarmaßnahme; die Höhe des Abzugs habe auf den Charakter dieser Maßnahme keinen Einfluß. Die Prüfung, ob diese Disziplinarmaßnahme gesetzlich oder ungesetzlich ist, sei nicht Aufgabe der Gerichte, da diese gemäß § 28 LPG-Ges. nur insoweit zur Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten zuständig seien, als nicht durch gesetzliche Bestimmungen die Entscheidung den genossenschaftlichen oder anderen Organen übertragen ist. Deshalb müsse der Landwirtschaftsrat ungesetzliche Beschlüsse des Vorstands über Disziplinarmaßnahmen auf-heben; ggf. könne der Staatsanwalt vom Landwirtschaftsrat eine entsprechende Überprüfung verlangen. Gegen diese Auffassung wandte sich Richter Latka vom Obersten Gericht. Es liege nicht im Sinne der weiteren Entwicklung der LPGs, Disziplinarmaßnahmen materieller Art auszuweiten, da es andere Möglichkeiten, wie die differenzierte Gestaltung des Vergütungs- 272;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft und darauf beruhenden dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Gastssicherheit, ist ein sehr hohes Maß an Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in seiner ganzen Breite, die Erschließung und Nutzung aller seiner Potenzen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Dugendlicher durch den Gegner im Gesamtsystem der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel auf die tatsächlich entscheidenden Sch. müssen die für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Handlungen begehen können, Sichere Verwahrung heißt: AusbruGhssichernde und verständigungsverhindernde Unterbringung in entsprechenden Verwahrräumen und Transportmitteln.

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