Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 267

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 267 (NJ DDR 1966, S. 267); Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen, die Leitung des Ermittlungsverfahrens und die Leitung und Organisation der staats-anwaltschaftlichen Arbeit selbst. Dabei sind die Prinzipien der sozialistischen Menschenführung vorrangig. Auf diesem Gebiet, das Erkenntnisse über die Anwendung der im neuen ökonomischen System entwik-keiten Elemente der wissenschaftlichen Führungstätigkeit auf die staatsanwaltschaftliche Leitung einschließt, sind wissenschaftliche Untersuchungen vordringlich. Auch die notwendige Spezialisierung der staatsanwalt-schaftlichen Arbeit macht eine differenzierte Weiterbildung erforderlich. Grundlage dafür ist die inhaltliche und funktionelle Ausgestaltung des Tätigkeitsbereichs der Spezialisten. Die Verantwortung für den Inhalt der Spezialistenweiterbildung tragen die einzelnen Leiter, in deren Bereich Spezialisten tätig sind, sowie die Spezialisten des übergeordneten Organs. Dabei muß jedoch eine extreme Spezialisierung, die den Blick für die gesamtstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben trübt und die- notwendige Disponibilität der Kader gefährdet, vermieden werden. Aus den bisherigen Erfahrungen ergibt sich, daß es notwendig ist, einen sich über mehrere Jahre erstreckenden Zyklus von Lehrgängen und dazwischenliegendem Selbststudium, verbunden mit Konsultationen und Problemtagungen, zu entwickeln. Die Ausgestaltung des Systems der Weiterbildung Die Effektivität der Weiterbildung ist daran zu messen, in welcher Zeit und in welchem Umfang die vermittelten Erkenntnisse sich in der praktischen Arbeit auswirken. Der zu vermittelnde Stoff muß deshalb praxisverbunden sein. Sieht der Staatsanwalt zwischen dem Lehrstoff und seiner täglichen Arbeit keine Verbindung, dann wird die Bildungsbereitschaft gehemmt. Praxisverbundene Weiterbildung heißt jedoch nicht, fertige Lösungen zu bieten. Wenn auch die Weiterbildung von gesicherten Erkenntnissen ausgeht, so muß sie doch auch zu noch nicht ausgereiften Problemen vorstoßen. Die Praxis kann dazu beitragen, diese Fragen einer Lösung zuzuführen. Das System der Weiterbildung müßte wie folgt aufgebaut sein: 1. Es sind zentrale Studienlehrgänge für einen großen Kreis von Staatsanwälten durchzuführen, in denen neue Probleme des Kampfes gegen die Kriminalität, besonders des Straf- und Strafprozeßrechts und der Kriminalistik, erörtert werden, in denen aber auch damit zusammenhängende Grundfragen der Psychologie, der Pädagogik und anderer Spezialgebiete behandelt werden können. Die Staatsanwälte der Bezirke könnten Grundfragen aus zentralen Veranstaltungen an die Staatsanwälte ihres Bereichs vermitteln oder die im zentralen Plan vorgesehenen Weiterbildungsmaßnahmen eigenverantwortlich ausgestalten. Die Verantwortung der Bezirke für die Weiterbildung würde damit wachsen. 2. Allen Leitern, einschließlich der Vertreter der Kreisstaatsanwälte und der Arbeitsgruppenleiter in großen Kreisen bzw. Großstädten, sind wichtige Erkenntnisse der sozialistischen Leitungswissenschaft zu vermitteln. 3. Zeitlich begrenzte Internatslehrgänge für Spezialisten, die mit Selbststudium und Problemtagungen zu bestimmten, in der praktischen Arbeit und in der Weiterbildung auftretenden Fragen verbunden sind. 4. Die staatliche Weiterbildung muß durch gesellschaftliche Bildungsmöglichkeiten, wie sie die Vereinigung Demokratischer Juristen und die „Urania“ bieten, ergänzt werden. 5. Besonders befähigte Staatsanwälte sollten veranlaßt werden, in Dissertationen zur Lösung von Problemen beizutragen, die für die Arbeit der Staatsanwaltschaft bedeutsam sind, z. B. auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der wissenschaftlichen Erforschung und Bekämpfung der Kriminalität. Ein solches System der Weiterbildung für Staatsanwälte ist unter den gegenwärtigen Bedingungen der notwendige Schritt, eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Qualifizierung der Staatsanwälte zu sichern. Unter Berücksichtigung der Grundsätze des sozialistischen Bildungssystems sowie der Grundsätze der Darlegungen auf dem 11. Plenum des Zentralkomitees der SED zur Weiterbildung von Hochschulkadern11 muß jedoch in der Perspektive ein weiterer Schritt gegangen werden. Wir halten deshalb ein postgraduales Studium für notwendig, das auf dem Hochschulabschluß und auf mehrjährigen praktischen Erfahrungen in der Staatsanwaltschaft aufbaut. Es dient der systematischen Weiterbildung in der eigenen und in angrenzenden Fachrichtungen, soweit dies notwendig ist''. Diese perspektivische Ausgestaltung der Weiterbildung der Staatsanwälte bedarf noch gründlicher Untersuchungen gemeinsam mit den Organen des Hochschulwesens und den anderen Organen der sozialistischen Rechtspflege über inhaltliche, methodische, materielle und personelle Probleme. Einer Gliederung des postgradualen Studiums nach Rechtszweigen bzw. -gebieten3 4 5 wäre u. E. eine Gliederung nach differenzierten Berufsbildern vorzuziehen. Im Mittelpunkt der postgradualen Weiterbildung muß die Spezifik des konkreten Arbeitsbereichs stehen. Deshalb muß sie von den spezifischen inhaltlichen und methodischen Anforderungen und den theoretischen Problemen der staatsanwaltschaftlichen Arbeit, z. B. auf den Gebieten der Kriminalistik, der Kriminologie, der analytischen Tätigkeit und der Kriminalstatistik, der Leitung des Ermittlungsverfahrens und der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht auf anderen Rechtsgebieten, bestimmt werden. Eine weitere Differenzierung ergibt sich aus den unterschiedlichen Funktionen, die die einzelnen Staatsanwälte innehaben. So sind die Anforderungen an die beigeordneten Staatsanwälte beim Generalstaats-anwalt ganz andere als die, die an die beigeordneten Staatsanwälte in den Bezirken oder Kreisen gestellt werden müssen. Solche Unterschiede gibt es auch hinsichtlich der Anforderungen, die an die wissenschaftliche Führungstätigkeit eines Kreisstaatsanwalts oder an die der Leitungskader bei den übergeordneten Staatsanwälten zu stellen sind. Mit dem postgradualen Studium der Mitarbeiter anderer Rechtspflegeorgane könnte das Studium der Staatsanwälte insoweit parallel laufen, als sich thematische Übereinstimmungen in einigen Grundfragen und bestimmten ergänzenden Studien zu angrenzenden Wissensgebieten ergeben. 3 Vgl. W. Ulbricht, Probleme des Perspektivplanes bis 1070, Referat auf der 11. Tagung des Zentralkomitees der SED, Berlin 1966, S. 98. 4 Für Wirtschaftspraxis und -Wissenschaft erörtert die Probleme des postgradualen Studiums umfassend Lange, a. a. O S. 41 ff 116 ff. 5 So Baumann/Wolff, „Die Weiterbildung der Mitarbeiter der Justizorgane bis 1970“, NJ 1965 S. 732 ff. 267;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 267 (NJ DDR 1966, S. 267) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 267 (NJ DDR 1966, S. 267)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind erforderlichen Motive, Überzeugungen und den darauf beruhenden Verhaltensweisen der zu schaffen. Das Feindbild trägt damit wesentlich dazu bei, bei den die Einsicht zu schaffen, daß die Beschwerde zur Klärung ihres Gegenstandes dem zuständigen Untersuchungsorgan Staatssicherheit zugeleitet wird; die inhaltliche Prüfung und Bearbeitung der Beschwerde erfolgt durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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