Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 264

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 264 (NJ DDR 1966, S. 264); wußt, daß die von ihm mit organisierten und durchgeführten staatsgefährdenden Gewaltakte jederzeit einen in seinen Folgen kaum übersehbaren bewaffneten Konflikt an der Staatsgrenze der DDR auslösen konnten. Für den Angeklagten ist charakteristisch, daß er sich nachdem die Tätigkeit der Wagner- und Liebiggrup-pen durch die Umsicht und Wachsamkeit der Grenzsicherungsorgane der DDR nicht mehr den beabsichtigten verbrecherischen Erfolg zeigte mehrmals dem amerikanischen Geheimdienst anbot, sich einer gründlichen Ausbildung unterzog und bereit war, Aufträge jeder Art und jedes Umfangs entgegenzunehmen und auszuführen. Um seine ganze Kraft in den Dienst dieser Spionageorganisation zu stellen und seine gegen die DDR gerichteten Verbrechen mit ständig steigender Intensität durchführen zu können, gab er seine berufliche Tätigkeit auf und arbeitete seit 1965, ohne in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu stehen, gegen regelmäßige Bezahlung für den amerikanischen Geheimdienst. Der Angeklagte Lorbeer war wegen fortgesetzter Spionage im schweren Fall (§§ 14, 24 Abs. 1 Buchst, a StEG) in Tateinheit mit fortgesetzter Verleitung zum Verlassen der DDR (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG) zu verurteilen. Er war als geworbener, bezahlter und speziell ausgebildeter Agent des amerikanischen Geheimdienstes als Funkstützpunktleiter für den Fall der Aggression gegen die DDR eingesetzt. Darin bestand seine Hauptaufgabe. Der Angeklagte erschien dem amerikanischen Geheimdienst insbesondere wegen seiner faschistischen Vergangenheit und seiner ausdrücklich bekundeten feindlichen Einstellung gegenüber der DDR besonders geeignet. Letzteres war auch für den Angeklagten der entscheidende Anlaß, bereitwillig auf die Anwerbung durch den Agenten Großkopf einzugehen. Obwohl er kein besonderes technisches Verständnis hatte, unterzog er sich einer intensiven funktechnischen Ausbildung durch den amerikanischen Geheimdienst, führte zu diesem Zweck zahlreiche Treffs in Westberlin durch und schleuste ein Funkübungsgerät unter Kleidungsstücken versteckt von Westberlin nach Dresden. Bei alledem war sich der Angeklagte darüber im klaren, daß er im Falle der Aggression gegen die DDR in militärisch entscheidender Position gegen seinen eigenen Staat und die Bevölkerung der DDR eingesetzt werden sollte. Er war bis zuletzt auch bereit, diese Aufgabe nach besten Kräften zu erfüllen. Unter diesen Umständen kann der Hinweis der Verteidigung, daß der Angeklagte noch nicht im Besitz eines Agentenfunkgerätes gewesen ist, bei der Einschätzung der Schwere seines fortgesetzten Spionageverbrechens nicht entscheidend zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, zumal die in diesem Prozeß festgestellten Tatsachen gezeigt haben, daß der amerikanische Geheimdienst unter Ausnutzung der besonderen völkerrechtlichen Situation Westberlins und unter Verletzung der Gesetze der DDR auch nach den Maßnahmen vom 13. August 1961 alle Möglichkeiten ausnutzte, die Verbindung zu seinen Agenten aufrechtzuerhalten und sie mit funktechnischen und nachrichtendienstlichen Mitteln zu versorgen. Der Angeklagte hat des weiteren insbesondere bis 1961, aber auch darüber hinaus, eine besondere Intensität bei der Übermittlung von Spionagenachrichten entwickelt. Er war sich darüber im klaren, daß die vom US-Ge-heimdienst organisierte Tätigkeit der ständigen Unterminierung der Arbeiter-und-Bauern-Macht und der systematischen Vorbereitung einer gegen die DDR gerichteten Aggression dient. Die Aussagen dieses Angeklagten, insbesondere seine Bekundungen über die von Agenten des amerikanischen Geheimdienstes mit ihm geführten Unterredungen, haben im Zusammenhang mit seinem Einsatz als Kriegsfallfunker gezeigt, daß zwischen den subversiven Aktionen und dem von amerikanischer und westdeutscher Seite gegen die DDR vorbereiteten Aggressionskrieg ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das drückt sich weiterhin darin aus, daß er spezielle Nachrichten über die Entwicklung von Abwehrstoffen gegen chemische, bakteriologische und radioaktive Kampfmittel zu übermitteln hatte. Es ist offensichtlich, daß Angaben über derartige Abwehrstoffe nur dann von militärischem Wert sind, wenn im Zusammenhang mit einer vorbereiteten Aggression der Einsatz solcher Kampfmittel geplant ist. Seit 1958 verriet er Tatsachen, die im militärischen Interesse der DDR und der mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten geheimzuhalten waren. Dabei war er aus Feindschaft gegenüber der DDR in besonderem Maße bemüht, die Aufträge des amerikanischen Geheimdienstes zu erfüllen. Das wird u. a. darin deutlich i daß er selbst eine Urlaubsreise in das sozialistische Ausland nutzte, um militärische Objekte zu fotografieren, und den Film seinen Auftraggebern ablieferte. Wenn in diesem Zusammenhang von der Verteidigung vorgetragen wird, daß der vom Angeklagten dem amerikanischen Geheimdienst übergebene Film wegen seiner schlechten Qualität nicht von großem Nutzen gewesen sein könne, so wird übersehen, daß der Angeklagte dazu ausführliche Erläuterungen gegeben hat. Mit der gleichen Intensität übermittelte er Spionageberichte über pharmazeutische Fachtagungen, Kongresse und Ausstellungen der DDR, über die Teilnehmer dieser Tagungen sowie über Anlagen und Produktion der chemischen Industrie. Die Gesamtheit dieser Umstände erfordert auch hinsichtlich des Angeklagten Lorbeer die Anwendung des § 24 StEG. Dabei kann auch nicht übersehen werden, daß entgegen dem Verteidigungsvorbringen die auf die Abwerbung von Bürgern der DDR gerichteten umfangreichen Bemühungen des Angeklagten, die tateinheitlich mit § 21 StEG rechtlich zu qualifizieren sind, zugleich unmittelbar die Spionagetätigkeit zu unterstützen geeignet waren. Wie u. a. aus den Aussagen des Agenten Franz festgestellt wurde, werden die aus der DDR abgeworbenen Personen ausnahmslos umfangreichen, in der Regel mehrtägigen Verhören durch den amerikanischen Geheimdienst unterzogen und zu diesem Zweck von Westberlin nach Oberursel .ausgeflogen. Der Angeklagte war sich dessen auch bewußt. Im Zusammenhang mit seiner Spionagetätigkeit übermittelte der Angeklagte zum Zwecke der Abwerbung von Bürgern der DDR dem amerikanischen Geheimdienst Angaben und Charakteristiken über Ärzte, Apotheker und Wissenschaftler. Dem gleichen Ziel dienten die Übergabe von Informationsblättern für Ärzte und Apotheker, von Telefonverzeichnissen sowie die Feststellungen, die der Angeklagte über Namen der Mieter der ihm vom US-Geheimdienst bezeichneten Häuser getroffen hatte. Lorbeer hat die auf die Untergrabung der Volksgesundheit in der DDR gerichteten menschenfeindlichen Bemühungen des amerikanischen Geheimdienstes maßgeblich unterstützt, obwohl er selbst feststellte, daß dadurch Schwierigkeiten in der ärztlichen Betreuung der Bevölkerung entstanden. Er erkannte auch, daß dadurch Unruhe und Verärgerung unter der Bevölkerung geschaffen und so der Krieg gegen die DDR psychologisch mit vorbereitet werden sollte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei den vom Angeklagten im großen Umfang ausgelieferten Informationsblättern nicht um eine frei erhältliche Fachzeitschrift, sondern, wie auch der Angeklagte aussagte, um ein Mitteilungsblatt, das nur einem 264;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 264 (NJ DDR 1966, S. 264) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 264 (NJ DDR 1966, S. 264)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Das Zusammenwirken mit den anderen Justizorganen war wie bisher von dem gemeinsamen Bestreben getragen, die in solchem Vorgehen liegenden Potenzen, mit rechtlichen Mitteln zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Maßnahmen und Schritte zur kontinuierlichen und zielgerichteten Heiterführung der Arbeitsteilung -und Spezialisierung nicht zu strukturellen Verselbständigungen führen. Durch konkrete Maßnahmen und Festlegungen, vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit und Voraussetzung zur Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung und weit er strafprozessualer Rechte. Die ahrung der. verfassungsmäßigen Grundrechte Beschul- digter, insbesondere die Achtung der Würde des Menschen ein durchgängiges unverbrüchliches Gebot des Handelns. Das Recht Verhafteter auf aktive Mitwi in dem rechtlich gesicherten Rahmen in und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu lösen.

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