Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 263

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 263 (NJ DDR 1966, S. 263); Die Negierung dieses Prinzips gegenüber der DDR durch die westdeutsche und amerikanische Regierung, wie sie z. B. in der sog. Hallstein-Doktrin zum Ausdrude kommt, ist die Grundlage für das mit schwerstem Terror verbundene System der Grenzprovokationen, in das der Angeklagte Franz einbezogen war. Soweit der Angeklagte im Zusammenwirken mit anderen Westberliner Terroristen und im Aufträge der Wagner- oder Liebiggruppen Bürger der DDR durch die eigens dazu erbauten Tunnel nach Westberlin schleuste, stellen diese Handlungen Verbrechen gemäß § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG dar, da diese Gruppen Agentenorganisationen im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen sind, die einen Kampf gegen die DDR führen. Das trifft auch auf den Fall der Ausschleusung seiner Verlobten zu. Wenn auch der Angeklagte zunächst von sich aus an Wagner herantrat, so erfolgte die unmittelbare Durchführung dieser Aktion im Aufträge dieser Terrororganisation und im auftragsgemäßen Zusammenwirken mit Mitgliedern dieser Gruppe, so mit dem vom Obersten Gericht verurteilten Terroristen Harry Seidel. Die für dieses Verbrechen auszusprechende Einzelstrafe war gemäß § 73 StGB aus § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG zu entnehmen, der die schwerste Strafe androht. Der Senat erkannte insoweit auf eine Zuchthausstrafe von 10 Jahren. Der Angeklagte hat sich weiterhin eines fortgesetzten Spionageverbrechens (§ 14 StEG) im schweren Fall (§ 24 Abs. 2 Buchst, a StEG) in Tateinheit mit fortgesetzter Verleitung zum Verlassen der DDR (§ 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG) schuldig gemacht, indem er seit 1963 als angeworbener Agent und seit 1965 als gewerbsmäßiger Mitarbeiter des US-Geheimdienstes Westberliner Bürger und Organisationen bespitzelte, um weitere Möglichkeiten für deren Einbeziehung in die gegen die DDR gerichtete subversive Tätigkeit des US-Geheimdienstes zu erkunden, und es unternahm, Bürger der DDR für die Spionagetätigkeit anzuwerben, sowie nachrichtendienstliche Hilfsmittel an im Gebiet der DDR tätige Agenten übermittelte. Dabei wird bereits die Entgegennahme von Spionageaufträgen durch den Angeklagten als angeworbenen und bezahlten Agenten vom Unternehmenstatbestand der Spionage erfaßt. Der Angeklagte hat aber darüber hinaus eine erhebliche Intensität bei der Ausführung der ihm erteilten Aufträge entwickelt, wobei er sich von seiner feindlichen Einstellung gegen die DDR, von seinem Streben, auf verbrecherische Art zu Geld zu kommen, sowie von Abenteuerlust leiten ließ. Dabei rechtfertigt die Gesamtheit der Tatumstände und der darin zum Ausdruck kommende hohe Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit die Anwendung des schweren Falles der Spionage im Sinne des § 24 StEG. Der Verteidigung ist zwar zuzustimmen, daß an die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie geht jedoch mit ihrer Auffassung fehl, daß im vorliegenden Fall die für die Anwendung des § 24 StEG geforderten Voraussetzungen nicht vorlägen. Der Angeklagte Franz hat sich aus eigenem Entschluß und insbesondere auf Grund seiner feindlichen Einstellung gegenüber der DDR mehrmals dem amerikanischen Geheimdienst angebo-ten und sich von vornherein bereit erklärt und mit dem Vorsatz anwerben lassen, die staatsfeindlichen Bestrebungen dieses Geheimdienstes nach besten Kräften zu unterstützen. Unter diesen Vorzeichen hat er mehrere Jahre ohne Bedenken und Hemmungen zahlreiche Spionageaufträge entgegengenommen und ausgeführt, wobei er sich zunächst einer intensiven und auf die Erfüllung spezieller Aufträge gerichteten Ausbildung als Spion unterzog. Er bemühte sich nach besten Kräften um die Anwerbung weiterer Agenten, wobei er sich vor allem auf frühere Bekannte und Freunde konzentrierte. Dem Ziel der Agentenanwerbung diente entgegen der Auffassung der Verteidigung auch die Bespitzelung und Charakterisierung von Mitgliedern Westberliner Terrororganisationen. Zum Zwecke der Anwerbung zu der gegen die DDR gerichteten Spionagetätigkeit und zur Übermittlung von Spionagematerialien an andere Agenten drang der Angeklagte in zahlreichen Fällen widerrechtlich unter Benutzung gefälschter Personaldokumente in die DDR ein, legte „Tote Briefkästen“ an und berichtete über das Kontrollsystem der Grenzsfcherungsorgane und über Truppenbewegungen. Im Zusammenhang mit seiner Spionagetätigkeit für den US-Geheimdienst bereitete der Angeklagte umfangreiche Schleusungsaktionen vor, die unter mißbräuchlicher Verwendung von amerikanischen Militärfahrzeugen sowie Uniformen und Pässen der US-Armee durchgeführt und durch Angehörige der amerikanischen Armee abgesichert werden sollten. Die Anwerbung des Angeklagten Franz durch den amerikanischen Geheimdienst zeigt, daß sich dieser wie die Beweisaufnahme ergab gewerbsmäßiger Menschenhändler und terroristischer Grenzverletzer zur Vorbereitung eines mit modernsten Massenvernichtungsmitteln geführten Aggressionskrieges gegen die DDR bedient. Franz wurde letztlich deshalb als amerikanischer Spionageagent verpflichtet, weil er auf Grund seiner Zugehörigkeit zu verschiedenen Westberliner Terroristengruppen und seiner Beteiligung an der gewaltsamen Zerstörung von Grenzsicherungsanlagen und seines bewaffneten Eindringens in die DDR als besonders „geeignet“ erschien. Dadurch wird erneut der enge Zusammenhang bestätigt, der zwischen den vom amerikanischen Geheimdienst und vom Bundesnachrichtendienst unterstützten und organisierten Provokationen gegen die Staatsgrenze der DDR und der von diesen Institutionen ausgehenden Spionagetätigkeit, in die der Angeklagte Franz als angeworbener und bezahlter Agent fest eingegliedert war, besteht. Nach internationaler Staatenpraxis und allgemeiner völkerechtlicher Auffassung ist Spionage eine Tätigkeit, die von dem betroffenen Staat nach nationalem Strafrecht mit der gebotenen Strenge geahndet wird. Darüber hinaus ist Spionage, die systematisch Zu Aggressionszwecken organisiert wird, wie gegenüber der DDR vom US-Geheimdienst und Bundesnachrichtendienst, auch ein schweres internationales Verbrechen, weil sie Bestandteil der Politik des verdeckten Krieges und damit der Vorbereitung der offenen Aggression ist. DieBestrafung solcher auf Aggressionsvorbereitungen gerichteten Spionage, wie sie in diesem Prozeß zur Aburteilung steht, ist somit nicht nur ein souveränes Recht der DDR, sondern zugleich auch ihre internationale völkerrechtliche Pflicht. Das Verhalten des Angeklagten Franz erfüllt tatein-heitlich mit fortgesetzter Spionage im schweren Fall den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Ziff. 1 StEG. Die hierfür auszusprechende Einzelstrafe war dem § 24 StEG zu entnehmen, der die schwerste Strafe androht. Der Senat erkannte auf 13 Jahre Zuchthaus. Die beiden Handlungskomplexe stehen miteinander in Tatmehrheit gemäßt § 74 StGB. Der Senat erkannte auf eine Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus. Die vom Angeklagten begangenen Verbrechen sind im hohen Maße gesellschaftsgefährlich, so daß ihn eine hohe Strafe treffen mußte. Er hat aus bewußter Feindschaft gegen die DDR über einen Zeitraum von mehreren Jahren schwerste Verbrechen gegen das deutsche Volk und gegen die friedliche, sozialistische Entwicklung in der DDR begangen. Er war sich voll be- 263;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 263 (NJ DDR 1966, S. 263) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 263 (NJ DDR 1966, S. 263)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen.

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