Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 255

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 255 (NJ DDR 1966, S. 255); Tage des Transports herrschenden Temperaturen, ohne die Zustimmung des Klägers einzuholen, die Pflanzen nicht in dem nur mit einer Plane bedeckten Anhänger verladen dürfen. Selbst wenn zu jener Zeit dem Verklagten kein weiterer geschlossener Möbelwagen zur Verfügung gestanden haben und der bereitstehende mit gleich wertvollen und empfindlichen Gegenständen voll beladen gewesen sein sollte, würde ihr Handeln eine schuldhafte Pflichtverletzung bedeuten. Sie hätten in diesem Falle den Kläger auf die bestehenden Schwierigkeiten hinweisen müssen, dessen Sache es dann gewesen wäre zu entscheiden, ob trotz der damit verbundenen Gefahren die Verladung auf den Anhänger vorgenommen oder die Gewächse zurückgelassen werden sollten. Das gleiche gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß der Kläger nicht rechtzeitig angegeben hatte, daß auch eine größere Menge von Gewächsen befördert werden sollte, und der Verklagte somit nicht verpflichtet war, von vornherein für ihren ungefährdeten Transport geeigneten Laderaum in ausreichender Größe zur Verfügung zu stellen. Darin liegt wie noch auszuführen sein wird ein Mitverschulden des Klägers an dem eingetretenen Schaden. Es hätte das den Verklagten auch berechtigt, den Transport der Pflanzen zu verweigern, nicht aber, sie ohne Rücksicht auf die sich daraus ergebenden Folgen unsachgemäß zu verladen. Da bei den niedrigen Temperaturen und der Beförderung auf dem nur mangelhaften Schutz gewährenden Anhänger über rund 250 km, teils zur Nachtzeit, unbedingt mit eintretenden Frostschäden gerechnet werden mußte, ist dieses Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten. Der Verklagte kann sich auch nicht auf den nach § 3 Buchst, c der Beförderungsbedingungen bestehenden Haftungsausschluß für Witterungsschäden berufen, da ihre Geltung im Verhältnis der Parteien vorausgesetzt diese Bestimmung gemäß § 3 Buchst, k bei schuldhaftem Verhalten des Frachtführers nicht Platz greift. Auch die Bestätigung des Klägers oder seiner Tochter auf den Frachtbriefen, daß sie die Sendungen einwandfrei und vollständig erhalten haben, schließt die nachträgliche Geltendmachung von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln an den transportierten Gütern, selbst wenn es sich um sofort erkennbare handelt, nicht aus. Das folgt, soweit die §§ 429 ff. HGB zur Anwendung zu kommen haben, aus § 438 HGB; denn der in Abs. 1 zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem mit Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht und aller Nebenkosten alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag erlöschen, geht gerade davon aus, daß in diesen Handlungen die Anerkennung der ordnungsgemäßen Leistung liegt. Wenn sich der Frachtführer gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit darauf nicht berufen kann, muß das auch dann gelten, wenn sie in anderer Weise, hier durch schriftliche Bestätigung, erfolgt ist. Dieser Grundsatz hat aber bei Frachtgeschäften auch dort zur Anwendung zu kommen, wo besonders vereinbarte Vorschriften gelten, die für diese Fälle keine Bestimmungen enthalten. Es bedarf somit keiner Prüfung, ob eine solche von der Tochter des Klägers abgegebene Bestätigung diesen bindet. Allerdings trifft den Kläger an dem eingetretenen Schaden ein erhebliches Mitverschulden (§ 254 BGB). Das ist einmal darin begründet, daß er es unterlassen hat, den Verklagten rechtzeitig darüber zu informieren, daß eine umfassende Kakteensammlung zu dem zu befördernden Umzugsgut gehöre. Dadurch wäre nämlich von Anfang an der Verklagte veranlaßt gewesen, geeignete Vorkehrungen für einen möglichst unschädlichen Transport zu treffen und nötigenfalls seine Angestellten im Hinblick darauf auch noch be- sonders zu belehren. Es liegt zum anderen aber insbesondere auch darin* daß er, obwohl er beim Umzug zugegen war, dem- Verladepersonal keine besonderen Hinweise für die Unterbringung der Pflanzen auf dem Transport gegeben hat. Dazu wäre er, da er die Frost-, empfindlichkeit der Kakteen und anderen Gewächse und ihren Wert gekannt hat, bei den herrschenden Temperaturen unbedingt verpflichtet gewesen. Wie das Bezirksgericht in diesem Zusammenhang richtig ausgeführt hat, kommt es bei der Beurteilung dieses Verhaltens des Klägers nicht entscheidend darauf an, ob er bei der Verladung selbst zugegen war oder ob er sich lediglich in der Wohnung aufgehalten hat. Es hätte auf alle Fälle die auch von ihm aufzuwendende Sorgfalt gefordert, daß er Sich unter den obwaltenden Umständen um eine möglichst geeignete Unterbringung der Pflanzen kümmerte. Wenn die Pflichten des Klägers die Verantwortung des Verklagten und seiner Beauftragten auch nicht mindern, hätte ihre Beachtung jedoch wesentlich schadenverhütend gewirkt. Das Verhalten des Klägers muß daher ebenfalls als schuldhaft, und zwar auch als grob fahrlässig eingeschätzt werden. Nach den gegebenen Umständen ist das beiderseitige Verschulden gleich hoch zu bemessen, so daß dem Kläger im Ergebnis nur die Hälfte des ihm entstandenen Schadens, dessen Umfang noch zu ermitteln sein wird, zuerkannt werden kann. Anmerkung : Mit dieser Entscheidung des 2. Zivilsenats des Obersten Cerichts wurde das in NJ1965 S. 399 veröffentlichte und mit einer kritischen Anmerkung von Huribeck versehene Urteil des Bezirksgerichts Rostock vom 28. April 1964 IBCB46J63 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückverwiesen. D. Red. § 16 der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer vom 31. Januar 1961 (GBl. II S. 69). Bei unberechtigter Entnahme von Energie durch Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer kommt es für die Entschädigungszahlung an den Energieversorgungsbetrieb nicht auf die tatsächlich entnommene Menge an. Ais unberechtigt entnommen gilt vielmehr die Energiemenge, die sich für die Zeit der unberechtigten Entnahme ergibt, wenn der volle Anschlußwert der vorhandenen Verbrauchseinrichtungen mit der nach § 16 Abs. 2 der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas angenommenen täglichen Benutzungsdauer zugrunde gelegt wird. Abwesenheit des schuldigen Wohnungsinhabers kann in der Regel nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. OG, Urt. vom 2. September 1965 2 Wz 3/65. Seit 1959 zapfte der Verklagte in seinem Eigenheim die elektrische Leitung zwischen Hauptsicherung und Zähler an und entnahm ihr laufend unberechtigt Strom. Eine gewisse Menge Strom ließ er über den Zähler laufen. Das Bezirksgericht hat ihn deswegen (Gesetz betr. die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit vom 9. April 1900) und wegen weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Als Wert des unberechtigt entnommenen Stroms hat es gemäß § 16 Abs. 1 Buchst, a der AO über die Bedingungen für die Lieferung von Elektroenergie und Gas an Haushaltabnehmer und sonstige private Abnehmer vom 31. Januar 1961 (GBl. II S. 69) den Tarifpreis der gesamten Strommenge berechnet, die in der Zeit der unberechtigten Entnahme in dem Haus an sämtlichen Verbrauchsein,- 255;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 255 (NJ DDR 1966, S. 255) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 255 (NJ DDR 1966, S. 255)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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