Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 254

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 254 (NJ DDR 1966, S. 254); wachse gebracht worden seien. Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport seien ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sich ihnen auch nicht unterworfen. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt: Auf das Streitverhältnis fänden die Bestimmungen der §§ 429 ff. HGB Anwendung. Danach hafte der Frachtführer für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit zwischen Annahme und Ablieferung entstanden sei, es sei denn, daß er durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht hätte abgewendet werden können. Er habe dabei das Verschulden seiner Angestellten im gleichen Umfange wie sein eigenes zu vertreten (§ 431 HGB). Mit der Annahme des Gutes und der Bezahlung der Fracht Seien jedoch alle Ansprüche gegen den Frachtführer gemäß § 438 Abs. 1 HGB erloschen. Der Kläger habe im übrigen mit dem Vertragsabschluß die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport anerkannt, wobei es unerheblich sei, daß er sich bei der schriftlichen Auftragserteilung und bei einzelnen mündlichen Verhandlungen von seiner Tochter habe vertreten lassen. Er müsse selbst dafür einstehen, wenn er von seinem Recht, Einsicht in die Beförderungsbedingungen zu nehmen, die gemäß der Preisanordnung Nr. 504 Anordnung über die Entgelte für Möbeltransporte vom 24. November 1955 (GBl.-Sonderdruck Nr. 134, Anlage 2, Ziffer 13) allen Transportangeboten und -abschlüssen zugrunde zu legen seien, keinen Gebrauch gemacht habe. Nach § 3 Buchst, c und k dieser Bedingungen hafte der Transportbetrieb für Schäden, die durch Witterungseinflüsse hervorgerufen worden seien, nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werde. Von den Angestellten des Verklagten zu verlangen, durch geeignete Vorkehrungen das Erfrieren der Pflanzen zu verhindern, stelle überhöhte Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht, besonders da der Kläger trotz Kenntnis der herrschenden Temperaturen keine Anweisungen für die Verladung gegeben habe. Das Verladepersonal sei lediglich für die räumlich zweckmäßigste und sichere Verladung des Transportgutes verantwortlich. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation dieser Entscheidung beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Bezirksgerichts läßt zunächst die erforderliche Klarheit über ihre Rechtsgrundlage vermissen. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Rechte und Pflichten und die Haftung der Partner eines Frachtgeschäfts aus dem Frachtvertrag (§§ 425 ff.) sind dispositiv. Soweit sie durch besondere Vereinbarungen abgeändert worden sind, gelten für das konkrete Vertragsverhältnis nur diese. Da das Bezirksgericht davon ausgegangen ist, daß die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Transportvertrages geworden sind und sie binden, hätte es daher die für die Entscheidung erforderlichen Prüfungen auf ihrer Grundlage vornehmen müssen und die HGB-Bestim-mungen nur ergänzend heranzuziehen gehabt, falls jene keine ausreichende Regelung enthalten. Die Entscheidung aber teils auf die gesetzliche Ausgestaltung des Frachtgeschäfts zu stützen, obwohl die Leistungsbedingungen im Verhältnis der Parteien als geltend angesehen werden und sie insoweit auch eine von ihr abweichende Regelung enthalten, und teils auf diese Bedingungen selbst, ist unzulässig. Der von den Instanzgerichten bisher festgestellte Sachverhalt läßt jedoch noch keine sichere Entscheidung darüber zu, ob die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport auf das vorliegende Streitverhältnis angewandt werden können. Es trifft zwar zu, daß nach Ziff. 13 der Anlage 2 der Preisanordnung Nr. 504 Anordnung über die Entgelte für Möbeltransporte vom 24. November 1955 (GBl.-Sonderdruck Nr. 134, damals geltend in der Fassung der Preisanordnung Nr. 504/1 vom 28. September 1959, GBl-Sonderdruck Nr. P 1032) alle Transporte „aus- schließlich unter den Beförderungbedingungen für den Möbeltransport angeboten und abgeschlossen“ werden. Im Gegensatz zu dieser Preisanordnung selbst sind diese Bedingungen aber in keinem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlicht und somit keine Rechtsnorm. Sie sind daher auch nicht allgemeinverbindlich, sondern liegen einem Frachtgeschäft nur bei einer entsprechenden Vereinbarung der Partner zugrunde. Daß die Parteien ihre Geltung vereinbart haben, hat das Bezirksgericht nicht festgestellt, die Behauptungen der Parteien hierüber widersprechen einander. Eine Vereinbarung wäre nur zustande gekommen, wenn der Verklagte bei Entgegennahme des Auftrages, mindestens aber vor Beginn des Umzugs, schriftlich oder mündlich ausdrücklich erklärt hätte, daß er ihn nur unter Zugrundelegung dieser Möbeltransportbedingungen, deren Kenntnisnahme dem Kläger oder dessen Beauftragten wenigstens möglich gewesen sein mußte, ausführen werde. Es würde dabei unerheblich sein, wenn das nicht gegenüber dem Kläger persönlich, sondern gegenüber seiner Tochter geschehen sein sollte, da sie nach den genannten Umständen von ihm bevollmächtigt war. Für die Beantwortung der Frage, welche Sorgfalt der Verklagte bei der Transportausführung anzuwenden halte, kommt es jedoch nicht entscheidend darauf an, ob die Bestimmungen der §§ 429 und 431 HGB oder des § 1 Abs. 1 der Beförderungsbedingungen zur Anwendung kommen. Beide Regelungen gehen davon aus, daß ein Frachtführer einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegt. Er hat danach die Sorgfalt anzuwenden, mit der ein ordentlicher Frachtführer (§ 429 HGB) oder ein ordentlicher Kaufmann (Beförderungsbedingungen) seine Obliegenheiten ausführt. Diese Sorgfaltspflicht enthält,' daß ein Frachtführer den Transport unter Anwendung aller der Kenntnisse und Fähigkeiten auszuführen hat, die im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls von auf diesem Gebiet tätigen Fachleuten erwartet werden müssen. Sie erstreckt sich in jedem Falle (§ 431 HGB, § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beförderungsbedingungen) auch auf die Beauftragten des Frachtführers. Der Verklagte ist dieser erhöhten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen. Im Gegensatz zu der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts muß von einem BTachtführer nicht nur verlangt werden, daß er das Transportgut räumlich zweckmäßig und sicher verlädt, sondern daß er alle im Rahmen seiner Tätigkeit liegenden Vorkehrungen trifft, die erforderlich sind, um die dem betreffenden Gut beim Transport drohenden Gefahren abzuwenden, ohne Rüdesicht auf die Art der schädigenden Einflüsse. Da es Inhalt eines jeden Vertrages zur Versendung von Möbeln oder ähnlichen Gütern ist, daß sie möglichst unbeschädigt den Bestimmungsort erreichen, besteht für eine diesem Zweck solcher Verträge widersprechende einengende Auslegung der gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Sorgfaltspflicht des Frachtführers keine Veranlassung. Zu klären ist jedoch, welche Kenntnisse vom Frachtführer und seinen Beauftragten von den Eigenschaften der einzelnen Güter verlangt werden können und müssen, die besondere Maßregeln zur Vermeidung von Schäden erforderlich machen. Das ist nur für den Einzelfall zu beantworten. Daß Grüngewächse, insbesondere Zimmerpflanzen, frostempfindlich sind, ist allgemein bekannt. Diese Kenntnis von den Transportausführenden zu fordern und zu verlangen, daß sie bei Ausführung der ihnen erteilten Aufträge danach handeln, bedeutet keine unzulässige Ausdehnung ihrer Sorgfaltspflicht. Die Angestellten des Verklagten hätten bei den am 25 4;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Siche rung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Der Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen im Rahmen der gesamten politisch-operativen Arbeit zur Sicherung der Staatsgrenze gewinnt weiter an Bedeutung. Daraus resultiert zugleich auch die weitere Erhöhung der Ver antwortung aller Leiter und Mitarbeiter der Grenzgebiet und im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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