Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 253

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 253 (NJ DDR 1966, S. 253); in ihm vereinbarte Regelung über die Streitpunkte, die durch den Vergleich erledigt werden sollten, der gegebenen Sach- und Rechtslage entspricht oder zu ihr im Widerspruch steht. Es kommt vielmehr lediglich auf die Vergleichsgrundlage an, die Ausgangspunkt der getroffenen Vereinbarungen war. Unter der insoweit maßgeblichen Vergleichsgrundlage ist nach § 779 BGB ein Sachverhalt oder eine Sachlage zu verstehen. Zum Inhalt dieser vom Gesetz verwendeten Begriffe hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1957 - 2 Zz 22/57 - (OGZ Bd. 5 S. 115; NJ 1958 S. 212) ausgeführt: „Ein Sachverhalt, der der Wirklichkeit entspricht oder nicht entspricht, und eine Sachlage sind begrifflich Tatsachen, aber nicht rechtliche Folgerungen. Allenfalls ist es denkbar, als Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsnorm anzusehen“, und weiter: „Die bloße Auslegung eines Gesetzes ist aber kein Sachverhalt.“ An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest, wobei kein Zweifel darüber bestehen kann, daß nicht eine enge Auslegung vorzunehmen ist, sondern lediglich gefordert werden muß, daß der Irrtum sich auf tatsächliche J21e-! mente beziehen muß, unbeschadet dessen, daß sie mit Rechtsfragen verschmolzen sein können, im Gegensatz zum Irrtum über reine Rechtsfragen. Eine andere Auffassung würde nicht nur vom gesetzlichen Tatbestand nicht gedeckt sein, sondern auch zu Lasten der Rechtssicherheit die Rechtsbeständigkeit einer bedeutenden Zahl abgeschlossener Vergleiche in Frage stellen, abgesehen davon, daß dann Vergleichsgrundlage und Vergleichsinhalt kaum noch mit genügender Sicherheit voneinander abgegrenzt werden könnten. In dem zu entscheidenden Fall irrten die Partner des Vergleichs nicht über Tatfragen, wie etwa über den sachlich abgegrenzten Umfang und Wert des Vermögens der Erblasserin, sondern sie gingen wie in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Parteien aus dem Inhalt der Akten entnommen werden muß davon aus, daß eine solche Rechtslage bestehe, nach der der Nachlaß nicht oder nicht nur aus dem Vermögen der Erblasserin gebildet wurde, sondern vielmehr aus der Hälfte oder einem bestimmten anderen Anteil an dem Vermögen beider Ehegatten zusammen. Bei dieser Auffassung, die sich allerdings in gewisser Weise mit dem von der Rechtsprechung auf der Grundlage der Artikel 7, 30 und 144 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik entwickelten Ausgleichsanspruch der Ehegatten deckt, haben die Vertragschließenden aber unbeachtet gelassen, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts dieser Anspruch nicht in den Nachlaß des verstorbenen berechtigten Ehegatten fällt*. Das ist aber lediglich ein Irrtum über die Beantwortung einer Rechtsfrage, der wie dargelegt die Unwirksamkeit eines Vergleichs gemäß § 779 BGB nicht herbeiführt, und zwar auch dann nicht, wenn man der in dem früheren, bereits zitierten Urteil des erkennenden Senats enthaltenen Auffassung folgt, daß als Sachverhalt möglicherweise das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsnorm angesehen werden könnte. Der aus dem Gleichberechtigungsprinzip hergeleitete Anspruch im allgemeinen und die Regelung seiner Vererblichkeit im besonderen beruhen auf keiner speziellen Rechtsnorm, sondern auf der Auslegung von Verfassungsbestimmungen. Die vom Obersten Gericht entwickelten Rechtsgrundsätze sind keine Rechtsnormen. Bei der Würdigung des Verhaltens der Vertragschließenden ist es unwesentlich, ob sie ausdrücklich vom „Ausgleichungsanspruch“ ausgegangen sind oder ob sie lediglich, ohne diesen Begriff zu verwenden, entspre- * Vgl. OG, Urteil vom 11. April 1958 - 1 Zz 4/58 - (OGZ Bd. 6 S. 145; NJ 1958 S. 610). - D. Red. chende Auffassungen vertreten haben. ■ Ebenso bedeutungslos ist es im gegebenen Fall, ob sie diesen Anspruch auf der Grundlage einer obligatorischen oder dinglichen Berechtigung für gegeben gehalten haben, wobei der Vollständigkeit wegen darauf verwiesen werden soll, daß die Auseinandersetzung zwischen den früheren Prozeßparteien sich nicht mit auf das Tischlereigrundstück und seine Baulichkeiten bezogen hat, das nach dem Vortrag der Verklagten im Miteigentum ihrer Eltern gestanden haben soll. Die Unwirksamkeit des zwischen der Verklagten und deren Vater abgeschlossenen Teilvergleichs kann daher nicht in Betracht kommen, ohne daß es noch der Prüfung der Frage bedurft hätte, ob auch bei Kenntnis der wirklichen Sachlage der Streit zwischen ihnen entstanden sein würde. §§ 429 ff. HGB; § 254 BGB. 1. Ein Frachtführer hat alle erforderlichen, im Rahmen seiner Tätigkeit liegenden Vorkehrungen zu treffen, um die dem Frachtgut auf dem Transport drohenden Gefahren abzuwenden, soweit er sie erkennen muß. Er ist nicht nur für eine räumlich sichere und zweckmäßige Verladung verantwortlich. Unvollständige Angaben über den Umfang des Transportgutes und mangelnde Hinweise für die Verladung bestimmter Güter (hier: Kakteen und andere frostgefährdete Pflanzen) können ein mitwirkendes Verschulden des Auftraggebers begründen. 2. Die nicht in einem amtlichen Verkündungsblatt veröffentlichten „Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport“ sind keine Rechtsnorm. Sie liegen einem Frachtvertrag nur dann zugrunde, wenn die Vertragspartner ihre Geltung vereinbart haben. OG, Urt. vom 4. August 1865 2 Zz 8/65. Bei einem vom Verklagten für den Kläger am 14. Dezember 1961 durchgeführten Wohnungsumzug von S. nach H. sind Kakteen und andere Gewächse z. T. auf Anhängern, die nur mit Planen bedeckt waren, befördert worden und dabei erfroren. Der Kläger macht geltend, daß ihm bei dem Transport (an diesem Tage herrschten Temperaturen bis zu minus 4 °C) infolge der vom Verklagten schuldhaft vorgenommenen unsachgemäßen Verladung Pflanzen im Werte von insgesamt 1276,38 MDN vernichtet worden seien. Der Verklagte hat Abweisung der auf Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages gerichteten Klage beantragt, da er gemäß den dem abgeschlossenen Vertrag zugrunde liegenden „Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport“ für Schäden, die durch Witterungseinflüsse bedingt seien, nicht hafte und es Aufgabe des bei der Verladung anwesenden Klägers als Kakteenfachmanns gewesen sei, Hinweise für die Unterbringung der Pflanzen zu geben. Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Das Verladen der Pflanzen auf den Anhänger sei keine Verletzung der dem Frachtführer obliegenden Sorgfaltspflicht, da die Angestellten des Verklagten, der für Witterungsschäden nicht hafte, im Gegensatz zum Kläger die Frostempfindlichkeit der Gewächse nicht hätten kennen müssen. Darüber hinaus habe die Töchter des Klägers durch ihre Unterschrift auf dem Frachtbrief bestätigt, daß das Ladegut ordnungsgemäß ausgehändigt worden sei. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat der Kläger weiter vorgetragen, dem Verklagten habe die volle Verantwortung für die Beladung des gesamten Umzugsgutes obgelegen. Es sei daher unerheblich, ob er besondere Anweisungen für die Verladung der Pflanzen gegeben habe. Das Kreisgericht gehe im übrigen irrtümlich davon aus, daß er bei der Verladung zugegen gewesen wäre. Er habe vielmehr beim Verpacken geholfen und nicht gesehen, auf welchen Wagen die Ge- 253;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 253 (NJ DDR 1966, S. 253) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 253 (NJ DDR 1966, S. 253)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin ist verantwortlich für die - materielle und finanzielle Bedarfsplanung und die rechtzeitige Waren- und Materialbereitstellung; Erarbeitung von Vorlagen für den Jahreshaushaltsplan und Richtwerten für die Perspektivplanung auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der durch die Mitarbeiter richten muß. Es ist weiterhin notwendig, die wichtigsten Aufgaben zu charakterisieren, die zu lösen sind, um diese Ziele in der täglichen Arbeit mit bereits gerecht werden und was notwendig ist, um die höhere Qualität und politisch-operative Wirksamkeit in der Arbeit mit zu erreichen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X