Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 252 (NJ DDR 1966, S. 252); als Hauswartswohnung ansieht oder nicht, d. h., ob im vorliegenden Fall ein gesellschaftliches Bedürfnis für die Beschäftigung eines Hauswarts besteht und hierfür die Wohnung der Verklagten, die bisher die Hauswartsarbeiten durchgeführt haben, als Hauswartswohnung zur Verfügung zu stellen ist. Bejaht das Wohnraumlenkungsorgan diese Frage, so ist das als zulässige nachträgliche Einverständniserklärung zur damaligen Vermietung der Wohnung der Verklagten als Hauswartswohnung mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge des § 20 MSchG zu werten. Die im bisherigen Verfahren vom Wohnraumlenkungsorgan abgegebenen Erklärungen sind nicht eindeutig (wird ausgeführt). Eine Stellungnahme, die sich nicht verbindlich über die Eigenschaft der Wohnung der Verklagten als Hauswartswohnung ausspricht, kann nicht die Grundlage für die zu treffende Entscheidung bilden. In der neuen Verhandlung wird eine eindeutige Stellungnahme des Wohnraumlenkungsorgans herbeizuführen sein. Erklärt das Wohnraumlenkungsorgan die Wohnung der Verklagten zur Hauswartswohnung und damit nachträglich das Einverständnis zur seinerzeitigen Vermietung als Hauswartswohnung, dann ist, wenn die Verklagten die Hauswartsarbeiten nicht mehr ausführen, ohne daß der Kläger ihnen hierzu begründeten Anlaß gegeben hat. gern. § 20 MSchG das Mietverhältnis aufzuheben und sind die Verklagten zur Räumung zu verurteilen. Das gilt nach der angeführten Gesetzesbestimmung auch dann, wenn die Verklagten wegen Krankheit zur Ausführung der Hauswartsarbeiten nicht mehr in der Lage sind. § 779 BGB. 1. Auf die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 BGB können sich nicht nur die Vertragspartner berufen, sondern auch Dritte, für die aus dem Vergleich Rechte oder Pflichten entstehen. 2. Ein Irrtum über einen Sachverhalt, der die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach §779 BGB herbeiführt, muß sich auf tatsächliche Elemente beziehen, die auch mit Rechtsfragen verschmolzen sein können. Ein Irrtum über reine Rechtsfragen, insbesondere über die Auslegung einer Rechtsnorm, ist unbeachtlich. OG, Urt. vom 18. Mai 1965 - 2 Uz 4 65. In einem Vorprozeß verlangte die jetzige Verklagte von ihrem Vater Auskunft über den Nachlaß ihrer verstorbenen Mutter sowie Auszahlung ihres Erbteils, den sie unter Berücksichtigung bereits erhaltener 1600 MDN auf 23 620,52 MDN bezifferte. Ihr Vater wurde in diesem Verfahren von Rechtsanwalt B., einem Mitglied des klagenden Kollegiums der Rechtsanwälte, vertreten. In einem Teilvergleich verpflichtete er sich auf Anraten seines Anwalts, „auf den geschuldeten Erbteil“ einen Teilbetrag in Höhe von 10 000 MDN zu zahlen. Das Kreisgericht verurteilte ihn außerdem zur Zahlung von weiteren 8576,41 MDN. Dabei ging es davon aus, daß der Erblasserin 40 Prozent des von den Eheleuten erworbenen Vermögens zugestanden hätten, woran die jetzige Verklagte auf Grund der gesetzlichen Erbfolge mit drei Vierteln beteiligt sei. Das Bezirksgericht wies die Klage unbeschadet des zwischenzeitlich erfüllten Teilvergleichs mit der Begründung ab, daß da der einem Ehegatten zustehende Ausgleichsanspruch nicht vererblich sei das Vermögen des Ehemanns bei Nachlaßermittlung nicht zu berücksichtigen gewesen sei und das Vermögen der Erblasserin insgesamt nur 3109,52 MDN betragen habe. Für die Zahlung gemäß dem abgeschlossenen Teilvergleich hat der Vater der Verklagten durch den Kläger zu 1), das Rechtsanwaltskollegium, 2000 MDN und auf Grund einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch die Klägerin zu 2), die Deutsche Versicherungs- Anstalt, 8000 MDN Ersatz erhalten. Die Kläger haben sich dafür die nach ihrer Auffassung aus der bestehenden Nichtigkeit des Teilvergleichs herzuleitenden Ansprüche gegen die Verklagte abtreten lassen. Das ist unstreitig. Die Kläger haben behauptet: Der Teil vergleich sei gemäß § 779 BGB nichtig, da der ihm als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt die Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs eines Ehegatten der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und bei Kenntnis der Sachlage der Vater der Verklagten den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Sie haben beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 2000 MDN und an die Klägerin zu 2) 500 MDN zu zahlen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, daß gemäß § 779 BGB nur ein Tatsachenirrtum der hier nicht Vorgelegen habe zur Unwirksamkeit des Vergleichs führe, nicht hingegen ein Rechtsirrtum. Darü um hinaus wäre der Streit zwischen den damaligen Parteien auch bei Kenntnis der Rechtslage entstanden. Der Prozeß sei ursprünglich nicht auf der Grundlage eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt worden. Die Verklagte sei vielmehr davon ausgegangen. daß sie als Erbin nach ihrer Mutter dinglich an dem Vermögen der Eltern beteiligt sei. Dieses Miteigentum sei einmal dadurch entstanden, daß die Erblasserin Miteigentum am Tischlereigrundstück gehabt habe, zum anderen auch dadurch, daß ihre Eltern Geld zur Errichtung des Betriebs des Ehemannes zur Verfügung gestellt hätten und die Erblasserin in der Tischlerei sowohl manuell als auch bei Führung der Bücher tätig gewesen sei. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Unter Sachverhalt im Sinne von § 779 BGB seien Tatsachen zu verstehen, denkbarerweise allerdings auch Rechtsnormen. Darüber hätten sich die Parteien jedoch nicht geirrt; sie hätten vielmehr lediglich nachträglich ihre Rechtsauffassungen geändert. Die Frage des Ausgleichsanspruchs habe bei Vergleichsabschluß keine Bedeutung gehabt, die Beteiligten hätten sich somit darüber auch nicht irren können. Ihnen sei es um die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse gegangen, wobei für die vom Vater der Verklagten eingegangene Verpflichtung der Ausgleichsanspruch soweit erkennbar keine Rolle gespielt habe. Selbst wenn jedoch ein Irrtum über den Ausgleichsanspruch Vorgelegen habe, führe das nicht zur Unwirksamkeit, weil es sich dann nur um einen Rechtsirrtum gehandelt habe, der nach dem Wortlaut des Gesetzes und im Interesse der Rechtssicherheit nicht die Unwirksamkeit eines Vergleichs herbeiführen könne. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Die von Amts wegen zu prüfende Aktivlegitimation der Kläger ist für die nach den Rechtsvorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) erhobene Klage gegeben. Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung der in Erfüllung des zwischen der Verklagten und deren Vater geschlossenen Teilvergleichs gezahlten Beträge sind soweit sie bestehen gemäß § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes und infolge Abtretung auf sie übergegangen. Die Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vergleichs gemäß § 779 BGB ist nicht nur den Vertragspartnern, sondern auch Dritten möglich, für die aus dem Vergleich Rechte und Pflichten entstehen. Wie das Bezirksgericht jedoch im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist der Vergleich wirksam. Rückerstattungsansprüche bestehen daher daraus nicht. Ob ein Vergleich gemäß § 779 wirksam ist, hängt in erster Linie davon ab, ob der ihm „als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit“ entspricht oder nicht. Daraus folgt zunächst, daß es danach (andere Gründe für die Nichtigkeit eines Vergleichs oder seine Anfechtbarkeit bleiben hier außer Betracht) für die Gültigkeit des Vergleichs unwesentlich ist, ob die 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Staatssekretariat für Staatssicherheit - Stellvertreter des Staatssekretärs - Dienstanweisung für den Geheime Verschlußsache . StU, Dienst und die Ordnung in den Untersuchungs-Haftanstalten, des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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