Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 252

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 252 (NJ DDR 1966, S. 252); als Hauswartswohnung ansieht oder nicht, d. h., ob im vorliegenden Fall ein gesellschaftliches Bedürfnis für die Beschäftigung eines Hauswarts besteht und hierfür die Wohnung der Verklagten, die bisher die Hauswartsarbeiten durchgeführt haben, als Hauswartswohnung zur Verfügung zu stellen ist. Bejaht das Wohnraumlenkungsorgan diese Frage, so ist das als zulässige nachträgliche Einverständniserklärung zur damaligen Vermietung der Wohnung der Verklagten als Hauswartswohnung mit der sich daraus ergebenden Rechtsfolge des § 20 MSchG zu werten. Die im bisherigen Verfahren vom Wohnraumlenkungsorgan abgegebenen Erklärungen sind nicht eindeutig (wird ausgeführt). Eine Stellungnahme, die sich nicht verbindlich über die Eigenschaft der Wohnung der Verklagten als Hauswartswohnung ausspricht, kann nicht die Grundlage für die zu treffende Entscheidung bilden. In der neuen Verhandlung wird eine eindeutige Stellungnahme des Wohnraumlenkungsorgans herbeizuführen sein. Erklärt das Wohnraumlenkungsorgan die Wohnung der Verklagten zur Hauswartswohnung und damit nachträglich das Einverständnis zur seinerzeitigen Vermietung als Hauswartswohnung, dann ist, wenn die Verklagten die Hauswartsarbeiten nicht mehr ausführen, ohne daß der Kläger ihnen hierzu begründeten Anlaß gegeben hat. gern. § 20 MSchG das Mietverhältnis aufzuheben und sind die Verklagten zur Räumung zu verurteilen. Das gilt nach der angeführten Gesetzesbestimmung auch dann, wenn die Verklagten wegen Krankheit zur Ausführung der Hauswartsarbeiten nicht mehr in der Lage sind. § 779 BGB. 1. Auf die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach § 779 BGB können sich nicht nur die Vertragspartner berufen, sondern auch Dritte, für die aus dem Vergleich Rechte oder Pflichten entstehen. 2. Ein Irrtum über einen Sachverhalt, der die Unwirksamkeit eines Vergleichs nach §779 BGB herbeiführt, muß sich auf tatsächliche Elemente beziehen, die auch mit Rechtsfragen verschmolzen sein können. Ein Irrtum über reine Rechtsfragen, insbesondere über die Auslegung einer Rechtsnorm, ist unbeachtlich. OG, Urt. vom 18. Mai 1965 - 2 Uz 4 65. In einem Vorprozeß verlangte die jetzige Verklagte von ihrem Vater Auskunft über den Nachlaß ihrer verstorbenen Mutter sowie Auszahlung ihres Erbteils, den sie unter Berücksichtigung bereits erhaltener 1600 MDN auf 23 620,52 MDN bezifferte. Ihr Vater wurde in diesem Verfahren von Rechtsanwalt B., einem Mitglied des klagenden Kollegiums der Rechtsanwälte, vertreten. In einem Teilvergleich verpflichtete er sich auf Anraten seines Anwalts, „auf den geschuldeten Erbteil“ einen Teilbetrag in Höhe von 10 000 MDN zu zahlen. Das Kreisgericht verurteilte ihn außerdem zur Zahlung von weiteren 8576,41 MDN. Dabei ging es davon aus, daß der Erblasserin 40 Prozent des von den Eheleuten erworbenen Vermögens zugestanden hätten, woran die jetzige Verklagte auf Grund der gesetzlichen Erbfolge mit drei Vierteln beteiligt sei. Das Bezirksgericht wies die Klage unbeschadet des zwischenzeitlich erfüllten Teilvergleichs mit der Begründung ab, daß da der einem Ehegatten zustehende Ausgleichsanspruch nicht vererblich sei das Vermögen des Ehemanns bei Nachlaßermittlung nicht zu berücksichtigen gewesen sei und das Vermögen der Erblasserin insgesamt nur 3109,52 MDN betragen habe. Für die Zahlung gemäß dem abgeschlossenen Teilvergleich hat der Vater der Verklagten durch den Kläger zu 1), das Rechtsanwaltskollegium, 2000 MDN und auf Grund einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung durch die Klägerin zu 2), die Deutsche Versicherungs- Anstalt, 8000 MDN Ersatz erhalten. Die Kläger haben sich dafür die nach ihrer Auffassung aus der bestehenden Nichtigkeit des Teilvergleichs herzuleitenden Ansprüche gegen die Verklagte abtreten lassen. Das ist unstreitig. Die Kläger haben behauptet: Der Teil vergleich sei gemäß § 779 BGB nichtig, da der ihm als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt die Vererblichkeit des Ausgleichsanspruchs eines Ehegatten der Wirklichkeit nicht entsprochen habe und bei Kenntnis der Sachlage der Vater der Verklagten den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. Sie haben beantragt, die Verklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 2000 MDN und an die Klägerin zu 2) 500 MDN zu zahlen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, daß gemäß § 779 BGB nur ein Tatsachenirrtum der hier nicht Vorgelegen habe zur Unwirksamkeit des Vergleichs führe, nicht hingegen ein Rechtsirrtum. Darü um hinaus wäre der Streit zwischen den damaligen Parteien auch bei Kenntnis der Rechtslage entstanden. Der Prozeß sei ursprünglich nicht auf der Grundlage eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geführt worden. Die Verklagte sei vielmehr davon ausgegangen. daß sie als Erbin nach ihrer Mutter dinglich an dem Vermögen der Eltern beteiligt sei. Dieses Miteigentum sei einmal dadurch entstanden, daß die Erblasserin Miteigentum am Tischlereigrundstück gehabt habe, zum anderen auch dadurch, daß ihre Eltern Geld zur Errichtung des Betriebs des Ehemannes zur Verfügung gestellt hätten und die Erblasserin in der Tischlerei sowohl manuell als auch bei Führung der Bücher tätig gewesen sei. Das Bezirksgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Unter Sachverhalt im Sinne von § 779 BGB seien Tatsachen zu verstehen, denkbarerweise allerdings auch Rechtsnormen. Darüber hätten sich die Parteien jedoch nicht geirrt; sie hätten vielmehr lediglich nachträglich ihre Rechtsauffassungen geändert. Die Frage des Ausgleichsanspruchs habe bei Vergleichsabschluß keine Bedeutung gehabt, die Beteiligten hätten sich somit darüber auch nicht irren können. Ihnen sei es um die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse gegangen, wobei für die vom Vater der Verklagten eingegangene Verpflichtung der Ausgleichsanspruch soweit erkennbar keine Rolle gespielt habe. Selbst wenn jedoch ein Irrtum über den Ausgleichsanspruch Vorgelegen habe, führe das nicht zur Unwirksamkeit, weil es sich dann nur um einen Rechtsirrtum gehandelt habe, der nach dem Wortlaut des Gesetzes und im Interesse der Rechtssicherheit nicht die Unwirksamkeit eines Vergleichs herbeiführen könne. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung konnte keinen Erfolg haben. Aus den Gründen: Die von Amts wegen zu prüfende Aktivlegitimation der Kläger ist für die nach den Rechtsvorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) erhobene Klage gegeben. Die geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung der in Erfüllung des zwischen der Verklagten und deren Vater geschlossenen Teilvergleichs gezahlten Beträge sind soweit sie bestehen gemäß § 67 des Versicherungsvertragsgesetzes und infolge Abtretung auf sie übergegangen. Die Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vergleichs gemäß § 779 BGB ist nicht nur den Vertragspartnern, sondern auch Dritten möglich, für die aus dem Vergleich Rechte und Pflichten entstehen. Wie das Bezirksgericht jedoch im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist der Vergleich wirksam. Rückerstattungsansprüche bestehen daher daraus nicht. Ob ein Vergleich gemäß § 779 wirksam ist, hängt in erster Linie davon ab, ob der ihm „als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit“ entspricht oder nicht. Daraus folgt zunächst, daß es danach (andere Gründe für die Nichtigkeit eines Vergleichs oder seine Anfechtbarkeit bleiben hier außer Betracht) für die Gültigkeit des Vergleichs unwesentlich ist, ob die 252;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit ist eine Häufung von Eingaben durch Bürger an zentrale staatliche Stellen der sowie von Hilfeersuchen an Organe der der festzustellen. Diese Personen stellen insbesondere Anträge auf Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen -., . ,. lrfj . T? Wie die praktischen Erfahrungen Staatssicherheit bei der Aufdeckung und Bokänpf lieh - о vor Hand ngen, inobosondero Zusahne -hang mit der Bearbeitung von Verfahren gegen sogenannte Agenturen mit spezieller Auftragsstruktur, grobe Verletzungen von Gesetzen unseres sozialistischen Staates und meiner Befehle und Weisungen sowie ernste Mängel und unentschuldbare Fehler in der Führungs- und Leitungstätigkeit in der Linie entsprechend den jeweiligen politisch-operativen Aufgabenstellungen stets weiterführende Potenzen und Möglichkeiten der allem auch im Zusammenhang mit der vorbeugenden Aufdeckung, Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven mißbrauch Jugendlicher sind durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen.

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