Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 251

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 251 (NJ DDR 1966, S. 251); wartsarbeiten gegen mietfreies Wohnen verpflichtet. Am 30. Juni 1963 haben sie die Hauswartsarbeiten mit dem Hinweis gekündigt, daß sie gegen Entrichtung des Mietbetrages von monatlich 37 MDN weiterhin in der Wohnung verbleiben wollten. Der Kläger hat die Aufhebung des Mietverhältnisses und die Räumung der Wohnung durch die Verklagten beantragt und vorgetragen: Das große und mit Zentralheizung ausgestattele Gebäude habe seit jeher einen Hauswart erfordert. Wenn die Verklagten nunmehr die Hauswartsarbeiten nicht mehr ausführen wollten, müßten sie die Wohnung räumen, damit diese von einem anderen Mieter, der zur Übernahme der Hauswartsarbeiten bereit sei, bezogen werden könne. Das sei auch deshalb notwendig, weil sich im Gebäude Ver-waltungs- und Gewerberäume befänden. Dadurch seien nicht nur umfangreiche Reinigungsarbeiten wegen des starken öffentlichen Verkehrs, sondern vor allem eine ständige Bedienung der Zentralheizung durdi den Hauswart erforderlich. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Zur Bedienung der Zentralheizung seien sie vertraglich nicht verpflichtet. Insoweit sei eine zusätzliche Vereinbarung getroffen worden, die mit dem Hauswartsvertrag nicht im Zusammenhang stehe. Im übrigen sei die Wohnung keine Hauswartswohnung, da die Voraussetzungen des § 15 der 1. DB zur WLVO nicht vorlägen. Die Kündigung der Hauswartsarbeiten habe mit Rücksicht auf den schlechten Gesundheitszustand des schwerbeschädigten verklagten Ehemanns er-' folgen müssen. In den Unterlagen der Abt. Wohnraumlenkung beim Rat des Stadtbezirks wird die Wohnung nicht als Hauswartswohnung geführt. Die Leiterin der Abteilung hat erklärt, daß die Zuweisung der Wohnung im Jahre 1946 nicht mit der Hauswartstätigkeit verknüpft gewesen sdi, es sich folglich nicht um eine hauptberufliche, sondern um eine nebenberufliche Hauswartstätigkeit handele. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger 72 Jahre alt sei, sei es jedoch erforderlich, daß das Haus von einem Hauswart betreut werde. Deshalb müsse im Grundstück eine Hauswartswohnung zur Verfügung gestellt werden. Dazu könne der Kläger zwei Zimmer abgeben. Das Kreisgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, weil es die Notwendigkeit einer Hauswartswohnung bejaht, die Hergabe von zwei Zimmern des Klägers aber als nicht gerechtfertigt angesehen hat. Die von den Verklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat das Bezirksgericht als unbegründet zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß es nur auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien und nicht darauf ankomme, welchen Standpunkt die Abt. Wohnraumlenkung zu der Frage der Anerkennung als Hauswartswohnung einnehme. Zwar sei bereits vor dem Inkrafttreten der WLVO hinsichtlich der Anerkennung von Hauswartswohnungen durch die Wohnraumbehörde die Bestimmung des § 9 Abs. 2 der sächsischen VO zur Durchführung des Wohnungsgesetzes des damaligen Alliierten Kontrollrats (KRG Nr. 18 vom 18. März 1946) vorhanden gewesen, die Zuweisung der Wohnung an die Verklagten und der Abschluß des Hauswartsvertrages zwischen den Parteien liege jedoch auch vor dem Erlaß dieser Gesetzesvorschrift. Der Präsident des Obersten Gerichts hat die Kassation des Urteils des Bezirksgerichts beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Auffassung des Bezirksgerichts kann nicht zugestimmt werden. Auch vor Erlaß des Kontrollratsgeset-zes Nr. 18 und der Durchführungsverordnungen der Länder war die Vermietung einer Wohnung als Hauswartswohnung mit den Rechtsfolgen aus § 20 MSchG von der Anerkennung durch das Wohnraumlenkungsorgan abhängig. Das ergibt sich aus § 5 der VO zur Wohnraumlenkung vom 27. Februar 1943 (RGBl. I S. 127), zumindest aus der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift nach dem 8. Mai 1945. Diese Verordnung entsprach, soweit sie den zuständigen Verwal- tungsorganen, nach der Zerschlagung des Faschismus also den Organen der antifaschistisch-demokratischen Verwaltung, die Befugnis gab, Wohnraum zu erfassen und zu verteilen, den Notwendigkeiten der gegebenen Wohnraumlage und war daher im Prinzip abgesehen von typisch nazistischen Regelungen weiterhin anwendbar. Das ergibt sich aus Art. XIV des Kon-trollratsgesetzes Nr. 18, wonach die Bestimmungen dieses Gesetzes an die Stelle der VO zur Wohnraumlenkung vom 27. Februar 1943 traten, die damit aufgehoben wurde. Es kommt also auf die Anerkennung der streitigen Wohnung als Hauswartswohnung durch das zuständige Wohnraumlenkungsorgan an. In dieser Richtung ist der Sachverhalt noch nicht genügend aufgeklärt. Zwar hat die Leiterin der Abt. Wohnraumlenkung im Verfahren vor dem Kreisgericht erklärt, daß in ihren Unterlagen die Wohnung nicht als Hauswartswohnung geführt werde und auch die Zuweisung der Wohnung im Jahre 1946 nicht mit der Hauswartstätigkeit verknüpft gewesen sei. Das Einverständnis der Wohnraumlenkungsbehörde zur Vermietung einer Wohnung als Hauswartswohnung kann jedoch auch nachträglich ausgesprochen werden. Durch die Erklärung des Wohnraumlenkungsorgans, daß die betreffende Wohnung Hauswartswohnung ist oder nicht (es handelt sich hier oft gar nicht um eine „nachträgliche“ Anerkennung, sondern um die Klarstellung eines bestehenden Zustands, weil bei Begründung des Mietverhältnisses von den Beteiligten, auch vom Wohnraumlenkungsorgan, nicht die erforderliche Klarheit geschaffen worden ist), wird auch nicht rechtsverändernd in das bestehende Dienst- und Mietverhältnis eingegriffen. Die Parteien haben in § 4 des Dienstvertrages in Verbindung mit dem gleichzeitig abgeschlossenen Mietvertrag vom 1. Januar 1946 festgelegt, daß das Dienst- und Mietverhältnis nur zusammen aufgekündigt werden kann und mit der Aufgabe bzw. Beendigung der Hauswartstätigkeit die Dienstwohnung zu räumen ist. Bejäht das Wohnraumlenkungsorgan die Eigenschaft der Wohnung als Hauswartswohnung, dann erfährt das zivile Rechtsverhältnis überhaupt keine Änderung, es wird vielmehr bestätigt. Ist aber die Wohnung nicht als Hauswartswohnung zugewiesen und auch als solche nicht vom Wohnraumlenkungsorgan geführt worden und wird später von dieser Stelle ausgesprochen, daß sie auch nicht als solche gelten kann, dann hat es dem zivilen Rechtsverhältnis mit der beabsichtigten Rechtsfolge des § 20 MSchG von vornherein an der Rechtswirksamkeit mangels Anerkennung der Wohnung als Hauswartswohnung gefehlt. Daß unabhängig von der Bestimmung des § 15 der 1. DB zur WLVO vom 6. Juni 1956 (GBl. I S. 505), die nur vorschreibt, daß die Dienstwohnungen der hauptberuflich tätigen Hauswarte von der Wohnungsbehörde anerkannt sein müssen, auf Grund der in der WLVO aufrechterhaltenen Wohnungsbewirtschaftung und des gesamten Inhalts dieser Verordnung auch für die Vermietung einer Wohnung als Dienstwohnung an einen nebenberuflichen Hauswart wie im Falle der Verklagten das Einverständnis der Wohnungsbehörde erforderlich ist, ist im Urteil des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 16. Mai 1964 I Prz 15 10/64 ausgeführt. Das Bezirksgericht hätte also das zuständige Wohnraumlenkungsorgan veranlassen müssen, sich eindeutig dazu zu erklären, ob es die Wohnung der Verklagten auf Grund der gegebenen Sachlage großes, mit Zentralheizung ausgestattetes Gebäude, das im wesentlichen als Geschäfts- und Verwaltungsgebäude dient (Publikumsverkehr, dadurch bedingte umfangreichere Reinigungsarbeiten, Bedienung der Heizungsanlage) 251;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 251 (NJ DDR 1966, S. 251) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 251 (NJ DDR 1966, S. 251)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei Dokumente des Parteitages der Partei ,-Seite. Dietz Verlag Berlin Auflage Honecker, Interview des Staatlichen Komitees für Fernsehen und Rundfunk der mit dem Ersten Sekretär des Zentralkomitees der Partei an den Parteitag der Kommunistischen Partei der Sowjetunion, vorgetragen von Genossen Breshnew, Generalsekretär des der Partei am Verlag Moskau Direktiven des Parteitages der Partei Vorlesungen und Schrillten der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei . Mielke, Referat auf der Parteiaktivtagung der Parteiorganisation Staatssicherheit zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Vortrag des Ministers vor Mitarbeitern für der Parteisekretären der Bezirksstaatsanwaltschaften, Bezirksgerichte am Vortrag des Ministers vor Politorganen der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der Haupt Verhandlung und der Mobilisierung der Bürger zur Mitwirkung an der Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität sowie der demokratischen Kontrolle der Rechtsprechung durch die Öffentlichkeit und der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit sowie der Rechte und der Würde der Bürger bei der Anwendung des sozialistischen Rechts nicht entsprechen, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten zur Folge haben kann, von einer Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen abzusehen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X