Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 25

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 25 (NJ DDR 1966, S. 25); I Person wird entscheidend davon bestimmt, ob sie ein abgesondertes Vermögen besitzt. Die Möglichkeit, daß auch entsprechend ihrer Zielstellung eine Gemeinschaft über bestimmte materielle und finanzielle Fonds verfügt, ist jedoch noch kein Grund, ihre juristische Selbständigkeit zu fordern. Die Vermögensabsonderung im juristischen Sinne bedeutet, daß die betreffende Organisation über Vermögen verfügt, das es ihr ermöglicht, selbständig Zivilrechtsverhältnisse einzugehen und materielle Verantwortlichkeit zu tragen. Bei einer Gemeinschaft liegen diese Voraussetzungen in der Regel nicht vor. Die Gemeinschaft bedarf auch keiner Eintragung in das staatliche Register und wird auch nicht was für die juristische Person grundsätzlich zutrifft auf der Grundlage eines Statuts tätig. Die Gemeinschaft ist eine schuldrechtliche Vereinigung; durch den Vertrag werden die Rechtsbeziehungen der Partner untereinander geregelt. Nach außen, d. h. gegenüber dritten Personen, kann die Gemeinschaft nicht als selbständiges Rechtssubjekt auftreten. Alle Rechtsgeschäfte mit dritten Personen wirken nicht für und gegen die Gemeinschaft selbst, sondern für und gegen die Partner der Gemeinschaft. Die Geschäftsführung und die Regelung der gemeinsamen Angelegenheiten steht grundsätzlich allen Partnern gemeinsam zu. Sie sind einander gleichberechtigt und zur kameradschaftlichen Zusammenarbeit verpflichtet. Die bisherigen Erfahrungen beweisen, daß sich mit der Gründung einer Gemeinschaft notwendigerweise auch neue Leitungsformen und Leitungsorgane herausbilden. Bei den Gemeinschaften im Bereich der Industrie bestimmen die Beteiligten selbst eine gemeinsame Leitung, die den Gesamtkomplex der Aufgaben anleitet. Auch bei den Gemeinschaften in der Landwirtschaft wird deutlich, daß der gemeinsame Einsatz, die gemeinsame Nutzung und Anschaffung von Produktionsmitteln neue Leitungsformen erfordert, so z. B. die Bildung gemeinsamer Vorstände, Kooperationsräte usw. Es wird deshalb vorgeschlagen, im ZGB festzulegen, daß die Partner durch Vereinbarung einem oder mehreren Partnern die Geschäftsführung und die Erledigung der gemeinsamen Angelegenheiten ganz oder teilweise übertragen können, und zwar in der Weise, daß die mit der Geschäftsführung Beauftragten allein zur Vertretung der gemeinsamen Interessen und auch zum Handeln gegenüber dritten Personen berechtigt sind. Die Beauftragten erlangen dadurch aber nicht die Rechtsstellung eines Organs einer juristischen Person. Ihre Rechtsstellung gleicht vielmehr der eines Stellvertreters. Sie haben die übrigen Partner ständig über die Geschäfte, die beabsichtigten Maßnahmen und den Stand der Angelegenheiten zu informieren. Verletzt einer der Beauftragten schuldhaft die ihm übertragenen Pflichten, so hat er den anderen Partnern, soweit nichts anderes vereinbart ist, den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Es sind durchaus Fälle denkbar, bei denen die Rechtsform der Gemeinschaft nicht ausreicht, um die gemeinsamen Aufgaben mehrerer Wirtschaftsunternehmen zu erfüllen. Der Zusammenschluß führt hier notwendig zu einer rechtlich selbständigen Organisationsform, zur Bildung einer juristischen Person. Die Praxis hat derartige Organisationsformen bereits entwickelt; hierzu zählen z. B. die Konsortialgemeinschaften und die zwi-schengeBOssenschaftlichen Einrichtungen. Auch sie sind wie die Gemeinschaften auf die gemeinsame Durchführung von Produktionsaufgaben gerichtet; sie sind jedoch wirtschaftlich und juristisch selbständige Betriebe14. 14 Vgl. 7 B. § 23 LPG-Gesetz sowie die entsprechenden Ausführungen im Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 216 ff. Ob die Rechtsform der Gemeinschaft für die Lösung bestimmter wirtschaftlicher Aufgaben geeignet und ausreichend ist oder ob es notwendig ist, eine juristische Person zu gründen, ergibt sich aus den gesellschaftlichen Bedingungen und Notwendigkeiten, letztlich aus der Stellung des betreffenden Kollektivs im Reproduktionsprozeß. Daß auch unter sozialistischen Bedingungen die Betriebe als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Produktionseinheiten existieren, ist vor allem in der objektiv bestehenden Teilu/fg der gesellschaftlichen Arbeit, der sich immer weiter entwickelnden Spezialisierung sowie in der Konzentration und Kombination der Produktion begründet. / Unterschiede zwischen der Gemeinschaft und der Miteigentumsgemeinschaft Sowohl die Miteigentumsgemeinschaft, die im ZGB im Abschnitt „Eigentumsrecht“ (Gemeinschaftliches Eigentum) zu regeln wäre, als auch der hier behandelten Gemeinschaft kann gemeinsam sein, daß sie über gemeinschaftliches Eigentum verfügen. Für ihre Abgrenzung ist jedoch wesentlich, daß die Partner einer Miteigentumsgemeinschaft nicht verpflichtet sind, zur Erreichung eines bestimmten Zieles gemeinschaftlich tätig zu werden. Die Miteigentumsgemeinschaft entsteht in der Regel kraft Gesetzes, nämlich bei Vorliegen bestimmter rechtserheblicher Tatsachen. Werden beispielsweise Sachen verschiedener Eigentümer untrennbar miteinander vermischt oder verbunden, so entsteht meist und zwar unabhängig vom Willen der Beteiligten Miteigentum. Selbst dann, wenn zwei oder mehrere Personen auf der Grundlage eines Vertrages gemeinschaftliches Eigentum erwerben (z. B. Erwerb eines Grundstückes), wird es sich nicht um eine nach schuld-rechtlichen Grundsätzen ausgestaltete Gemeinschaft handeln, sondern um eine Miteigentumsgemeinschaft. Allein die Tatsache, daß die Beteiligten eine Sache .gemeinsam nutzen, ist noch kein ausreichender Grund, um das Bestehen einer Gemeinschaft anzunehmen. Für die Gemeinschaft ist entscheidend, daß die Partner zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zieles gemeinschaftlich tätig werden, was bei der bloßen Nutzung einer Sache nicht der Fall ist. Die Abgrenzung der Gemeinschaft von der Miteigentumsgemeinschaft wird im konkreten Einzelfall nicht immer einfach sein. Sie muß aber vorgenommen werden, weil gerade davon in entscheidendem Maße sowohl die Rechtsbeziehungen der Partner zueinander als auch zu dritten Personen abhängen. Allgemein kann man feststellen, daß die Anforderungen, die das Gesetz an eine Gemeinschaft stellt, höher sind als bei einer Miteigentumsgemeinschaft. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Problematik. In vielen Fällen, in denen sich Bürger gemeinsam Sachen anschaffen und diese auch gemeinsam nutzen, wird es sich um eine Miteigentumsgemeinschaft handeln. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es auch sehr fraglich, ob die gemeinsame Nutzung einer von mehreren Mietern eines Hauses gekauften Waschmaschine zu der Annahme berechtigt, daß eine Gemeinschaft vorliegt. Dieser Fall wird in den Gesetzgebungsdiskussionen immer wieder als typisches Beispiel für eine Gemeinschaft angeführt. Hier ist jedoch vorab zu klären, aus welchen Mitteln die Waschmaschine angeschafft wird. Handelt es sich um volkseigene Mittel, die der Hausgemeinschaft von der KWV zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt worden sind, so ist nicht einzusehen, wieso die Hausgemeinschaft (genauer gesagt: die einzelnen Mieter) das Eigentumsrecht an dieser Waschmaschine erwerben sollen. Die Waschmaschine geht in diesem Fall nicht in persön- . 25;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 25 (NJ DDR 1966, S. 25) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 25 (NJ DDR 1966, S. 25)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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