Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 248

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 248 (NJ DDR 1966, S. 248); Es ist kein Zufall, daß das Urteil vom 23. Februar 1965, das unter der These „Verfolgung der legalen Tätigkeit der KPD“ eine weitere Etappe verschärfter strafrechtlicher Gesinnungsverfolgung einleiten soll, gerade in jüngster Zeit ergangen ist. Unter derselben Parole werden nämlich in dem Bericht des Bonner Innenministers vom Juni 1965 über „Die kommunistische Tätigkeit im Jahre 1964“ die Angriffe auf alle Gegner der Bonner Politik der atomaren Kriegsvorbereitung und Notstandsgesetzgebung verschärft. In diesem Bericht wird erklärt, die KPD sei zur offenen und legalen Arbeit übergegangen, um „Einfluß in allen Schichten des Volkes zu erlangen“ (S. 8). Als Beispiele für die „kommunistische Deutschlandpolitik" werden dann in diesem Zusammenhang die folgenden politischen Forderungen bezeichnet: „ die bekannten Vorschläge für eine atomwaffenfreie Zone, einen Nichtangriffspakt zwischen NATO und Warschauer Pakt und ein Verbot der Atomwaffen“ (S. 51). Das Urteil des Rotberg-Senats vom 23. Februar 1965 ist ein weiterer Beweis dafür, welche Rolle das KPD-Verbot- beim Abbau der Demokratie unter den Bedingungen des staatsmonopolistischen Kapitalismus spielt und wie notwendig es ist, dieses Verbot im Interesse einer Politik der Friedenssicherung, der Demokratie, der Wiedervereinigung Deutschlands und der Garantie der sozialen Interessen der Bevölkerung zu beseitigen. (wird fortgesetzt) dZidtÜinien und dSeseklüsse das Obersten Qeridits Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufhebung der Richtlinie Nr. 6 i. d. F. vom 22. Mai 1963 und der Richtlinien Nr. 9 und 10 Beschluß vom 30. März 1966 1 PI B 1/66 Mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I S. 1), des Einführungsgesetzes zum Familiengesetzbuch vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I S. 19) und der Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Familiensachen an das Familiengesetzbuch vom 17. Februar 1966 (GBl. II S. 171) am 1. April 1966 ergibt sich die Notwendigkeit, folgende Richtlinien aufzuheben: 1. Richtlinie Nr. 6 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1955 über Voraussetzungen und Beweiswert der medizinisch-biologischen Beweismittel, insbesondere des erbbiologischen Gutachtens (R PI 1/55) in der Fassung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts vom 22. Mai 1963 über die Neufassung der Richtlihie Nr. 6 - I PI 1/63 - GBl. II S. 349). 2. Richtlinie Nr. 9 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Juli 1957 über die Voraussetzungen der Ehescheidung nach §8 Eheverordnung - R PI 2/57 - (GBl. II S. 235). 3. Richtlinie Nr. 10 des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Juli 1957 über die Anwendung der Eheverfahrensordnung R PI 3/57 - (GBl. IIS. 239). Mündliche Begründung des vorstehenden Beschlusses, vorgetragen von Oberrichter Elfriede G ö I d n e r in der 9. Plenartagung des Obersten Gerichts Die Feststellung der Vaterschaft von nicht in einer Ehe geborenen Kindern (§§ 54 ff. FGB) unterscheidet sich grundsätzlich von der bisherigen Regelung nach § 1717 BGB. Mußte früher die Klage auf Unterhalt abgewiesen werden, wenn der Nachweis geführt war, daß die Mutter in der gesetzlichen Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt hatte, von denen keiner als Erzeuger des Kindes auszuschließen war, so tritt jetzt diese Rechtsfolge bei Mehrverkehr nicht mehr ein. Stellt das Gericht fest, daß mehrere Männer innerhalb der Empfängniszeit mit der Mutter des Kindes geschlechtlich verkehrt haben, und ist es nicht auszuschließen, daß ein Geschlechtsverkehr zur Empfängnis geführt haben kann, so ist zu prüfen, ob die Vaterschaft des Verklagten oder die eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Durch die neue rechtliche Gestaltung der Vaterschaftsfeststellung erhalten die in der Richtlinie Nr. 6 aufgeführten naturwissenschaftlichen Untersuchungen einen anderen Beweiswert. Konnten nach den bisherigen gesetzlichen Vor- aussetzungen medizinisch-biologische Gutachten, die Wahrscheinlichkeitswerte feststellten, nur im Zusammenhang mit anderen Beweisen für die Entscheidung Bedeutung gewinnen, so wird es künftig möglich sein, aus ihnen allein Schlußfolgerungen für die Feststellung der Vaterschaft zu ziehen. Das trifft für das erbbiologische Gutachten, in ge-wissem Umfange aber auch für das Tragezeitgutachten zu. Deshalb stellen die mit der Richtlinie Nr. 6 erklärten verbindlichen Hinweise über den Beweiswert erbbiologischer und anderer Gutachten eine unzulässige Einengung für die nach §54 FGB erforderlichen Beweiserhebungen dar. Mußte auch die Richtlinie Nr. 6 mit Inkrafttreten des FGB am 1. April 1966 insgesamt aufgehoben werden, so sind doch einige in ihr enthaltene Grundsätze und Hinweise auch weiterhin bedeutungsvoll, ohne daß sie schon jetzt in verbindlicher Form etwa in einer neuen Richtlinie - festgelegt werden könnten. Bevor dies geschehen kann, sind Erfahrungen in der praktischen Arbeit mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen zu sammeln, um Schlußfolgerungen für die weitere gerichtliche Tätigkeit zu ziehen und Grundsätze in der Rechtsprechung zu entwickeln. Dennoch bedarf es für die Verfahren, in denen die Vaterschaft eines Mannes festzustellen ist oder das Gericht über die Unwirksamkeit der Anerkennung oder gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft zu entscheiden hat (§§59,60 FGB), einiger Hinweise. Wegen der gesellschaftlichen Bedeutung derartiger Prozesse und zur Wahrung der Rechte der Kinder sind die Verfahren auch künftig konzentriert durchzuführen, ohne daß die Gründlichkeit darunter leidet. Sie dürfen weder durch unbegründete Beweiserhebungen verzögert, noch dürfen die Interessen der Beteiligten durch ungenügende Sachaufklärung beeinträchtigt werden. Zunächst ist zu klären, ob der Verklagte, ggf. auch ein weiterer Mann mit der Mutter des klagenden Kindes in der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt haben. Solange dieser Nachweis nicht geführt ist, erübrigt sich jede weitere Beweiserhebung. Ist der Nachweis geführt, sind die Begutachtungsmöglichkeiten auszunutzen, die zu der Feststellung führen können, daß der Geschlechtsverkehr mit einem Mann nicht zur Empfängnis geführt haben kann, wie Gutachten über die Tragezeit, Zeugungsunfähigkeit und Blutgruppen. Kann danach der Verklagte oder ein weiterer Mann als Erzeuger des Kindes nicht ausgeschlossen werden, so ist ggf. durch ein erbbiologisches Gutachten festzustellen, ob die Vaterschaft des Verklagten oder die eines anderen Mannes wahrscheinlicher ist. Nach dem Gesetz ist derjenige Verklagte als Vater festzustellen, für den unter Würdigung* aller Umstände eine auch nur geringfügig höhere Wahrscheinlichkeit spricht. Ist die Wahrscheinlichkeit gleich groß, so ist der zuerst verklagte Mann als Vater festzustellen (§29 Abs. 1 FVerfO). Die Richtlinien Nr. 9 und 10 gaben verbindliche Hinweise 248;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage zur Durehführungsbestimmung zur Dienstanweisung zur operativen Meldetätigkeit über die Bewegung, den Aufenthalt und die Handlungen der Angehörigen der drei westlichen in der BdL Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin er faßt ist. Ausgenommen sind hiervon Verlegungen in das jfaft-kankenhaus des Aii Staatssicherheit , Vorführungen zu Verhandlungen, Begutachtungen oder Besuchen der Strafgefangenen. Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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