Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 242 (NJ DDR 1966, S. 242); Staates aus. Haigasch" schlügt dagegen vor, daß der Staat, da er an einem Erbrecht nicht interessiert sei, in Erfüllung einer Fürsorgepflicht den Nachlaß als unbeerbt übernimmt. Eine Fürsorgepflicht des Staates würde aber keine Rechtsnachfolge bedeuten. Es könnte sich also nur um einen vorübergehenden Zustand handeln, der mit der Übernahme des Vermögens bzw. des Erlöses aus dem Vermögen in Volkseigentum beendet sein würde. Das Erbrecht des Staates sollte daher als Noterbrecht beibehalten werden12. Durch die Neuregelung der Haftung würden staatliche Mittel für die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht mehr benötigt. Die Nachlaßverbindlichkeiten sollten durch ein Verfahren beim Rat des Kreises Abteilung Finanzen ähnlich der jetzigen Festlegung im Konkursrecht reguliert werden, wobei das Nachlaßvermögen für die Dauer des Verfahrens als selbständige, nicht unter Art. 28 der Verfassung fallende Vermögenseinheit gesondert geführt wird. Der Rechtsweg sollte für Streitigkeiten hieraus ausgeschlossen sein. Können in dem Verfahren zur Ablösung der Nachlaßverbindlichkeiten Gläubiger nicht befriedigt werden, so ist ihnen, sofern nicht Grundsätze der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) dem entgegenstehen, der Grundbesitz zum Zeitwert zur Eigentumsübertragung anzubieten. Lehnen die Gläubiger die Übernahme ab, so erlischt ihre Forderung. Offene Verbindlichkeiten sollten spätestens mit dem Abschluß des Verfahrens vor dem Rat des Kreises erlöschen. Der Diskussion bedarf dabei auch die Frage, ob nicht Forderungen an den Nachlaß (z. B. Hypotheken, Vermächtnisse) dann erlöschen sollten, wenn sie Personen zustehen, die als gesetzliche oder testamentarische Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, um sich der Leistung eines eige- 11 Haigasch, a. a. O., S. 319. 12 Auch Im sowjetischen Recht ist das Recht des Staates au£ das unbeerbte Vermögen als Erbrecht ausgestaltet. Vgl. dazu „Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR“. Staat und Recht 1962. Heit 3. S. 551; Zivilgesetzbuch der RSFSR vom 11. Juni 1964, Art. 527. nen Beitrags zur Realisierung der Forderungen zu entziehen. Das Noterbrecht des Staates sollte vom Staatlichen Notariat dann durch Beschluß festgestellt werden, wenn weder Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung noch Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind. Der Beschluß weist däs Noterbrecht des Staates aus, ohne daß es noch eines Erbscheines bedarf13. Solange das Nachlaßverfahren beim Staatlichen Notariat läuft, sollte, wenn mit Sicherheit die Feststellung des Noterbrechts des Staates zu erwarten ist, das Staatliche Notariat verfahrensrechtlich die Möglichkeit haben, dem Rat des Kreises die vorläufige Verwaltung des Nachlasses zu übertragen. Dadurch würde eine sachgemäße, im Interesse des Staates als des zu erwartenden Not-erberi liegende Verwaltung vor allem des Grundbesitzes gewährleistet. Die Aufgaben des Nachlaßpflegers könnten sich dann auf die Ermittlung der Erben erstrecken, soweit wegen des Wegfalls des unbegrenzten Verwandtenerbrechts überhaupt noch eine Nachlaßpflegschaft zur Ermittlung der Erben erforderlich ist. Zusrmmenfassend wird zur Regelung des „erbenlosen“ Nachlasses im künftigen ZGB vorgeschlagen: a) Der „erbenlose“ Nachlaß wird im volkswirtschaftlichen Interesse und zum Schutze der Rechte der Bürger vom Staat übernommen; b) die rechlstechnisch günstigste Lösung ist, das Erbrecht des Staates als Noterbrecht beizubehalten; c) der Staat haftet für Nachlaßverbindlichkeiten nicht in Höhe des Nach laß Vermögens, sondern nur m i t dem Nachlaß; . d) die Nachlaßverbindlichkeiten werden unter Ausschluß des Rechtswegs in einem besonderen Verfahren auf dem Verwaltungswege reguliert. Ist in diesem Verfahren eine Befriedigung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht möglich, so erlöschen diese. 13 Das Staatliche Notariat hat dem Staat au £ Antrag einen Erbschein zu erteilen (§ 2353 BGB). Wer sich auf den Inhalt des Erbscheins verläßt, ist dann geschützt (§ 2366 BGB). (ftariakta Prof. Dr. WERNER ARTZT, Institut für Staatsrecht und Staatliche Leitung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Internationale Konferenz über Grundprobleme des Zivilrechts Das Institut für Staat und Recht der Ungarischen Akademie der Wissenschaften und die Juristische Fakultät der Jözsef-Attila-Universität in Szeged veranstalteten vom 7. bis 12. Dezember 1965 eine Konferenz zu Problemen des Zivilrechts, an der Vertreter der Zivilrechtswissenschaft der europäischen sozialistischenLänder teilnahmen. Themen der Beratung waren die Struktur des sozialistischen Zivilrechts und die Methoden seiner Erforschung, die theoretischen Grundlagen der Verträge sowie aktuelle Probleme der Verträge zwischen staatlichen Betrieben. Die Thesen von Prof. Dr. Gyula Eörsi (Ungarische Akademie der Wissenschaften) über die Struktur des Zivilrechts gingen davon aus, daß das Recht in drei Grundsituationen der Gesellschaft wirksam wird, und zwar betrifft es erstens den Bürger als Mitglied der staatlich organisierten Gesellschaft, zweitens den Bürger als Mitglied kleiner Kollektive (Betrieb, Genossenschaft, Familie u. ä.) und drittens die Beziehungen zwischen Menschen, die relativ autonom sind und relativ unterschiedliche In- teressen haben (die Partner handeln organisatorisch unabhängig voneinander). Eörsi untersuchte die verschiedenartigen Interessenbeziehungen zwischen den Beteiligten und zwischen diesen und der Gesellschaft in drei Grundsituationen und befaßte sich besonders mit der dritten Gruppe: mit der Problematik in den autonomen Strukturen. Hier müssen die Widersprüche zwischen den Interessen der autonomen Rechtssubjekte und zwischen diesen und den gesellschaftlichen Interessen auf besondere Art gelöst werden. Nach Auffassung Eörsis genügt es nicht mehr, die Definition des Zivilrechts auf das Wirken des Wertgesetzes zu reduzieren. Dieses drücke nur eine historische Entwicklungserscheinung des Zivilrechts aus. Die Unzulänglichkeiten der bisherigen Definition und des Versuchs, das Zivilrecht ausschließlich mit Ware-Geld-Ver-hältnissen zu begründen, werde z. B. sichtbar, wenn man sich den in der Gesetzgebung zum Ausdruck kommenden wachsenden zivilrechtlichen Schutz der Per-sönhchkeitsrechte vergegenwärtige, die ja keine Vermögensbeziehungen darstellen. Sie zeige sich ferner im persönlichen Eigentum, das kein Produkt und kein 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 242 (NJ DDR 1966, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 242 (NJ DDR 1966, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Vereinbarung der Botschafter der vier Mächte über Probleme Westberlins Neues Deutschland vom Seite Honecker, Die weitere Stärkung der sozialistischen Militärkoalition - Unterpfand des Friedens und der Sicherheit in Europa, Rede vor den Absolventen der Militärakademien am vom. Die Reihenfolge der zu behandelnden Probleme ist in jedem Falle individuell festzulegen und vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich durch die Leiter umzusetzen und zu präzisieren. Durch exakte Vorgaben ist zu gewährleisten, daß mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Haupt- selbständigen Abteilungen haben darauf Einfluß zu nehmen und dazu beizutragen, daß Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung für die Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung entwickelt werden. Dazu hat die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: Auf der Grundlage meiner dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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