Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 242

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 242 (NJ DDR 1966, S. 242); Staates aus. Haigasch" schlügt dagegen vor, daß der Staat, da er an einem Erbrecht nicht interessiert sei, in Erfüllung einer Fürsorgepflicht den Nachlaß als unbeerbt übernimmt. Eine Fürsorgepflicht des Staates würde aber keine Rechtsnachfolge bedeuten. Es könnte sich also nur um einen vorübergehenden Zustand handeln, der mit der Übernahme des Vermögens bzw. des Erlöses aus dem Vermögen in Volkseigentum beendet sein würde. Das Erbrecht des Staates sollte daher als Noterbrecht beibehalten werden12. Durch die Neuregelung der Haftung würden staatliche Mittel für die Erfüllung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht mehr benötigt. Die Nachlaßverbindlichkeiten sollten durch ein Verfahren beim Rat des Kreises Abteilung Finanzen ähnlich der jetzigen Festlegung im Konkursrecht reguliert werden, wobei das Nachlaßvermögen für die Dauer des Verfahrens als selbständige, nicht unter Art. 28 der Verfassung fallende Vermögenseinheit gesondert geführt wird. Der Rechtsweg sollte für Streitigkeiten hieraus ausgeschlossen sein. Können in dem Verfahren zur Ablösung der Nachlaßverbindlichkeiten Gläubiger nicht befriedigt werden, so ist ihnen, sofern nicht Grundsätze der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) dem entgegenstehen, der Grundbesitz zum Zeitwert zur Eigentumsübertragung anzubieten. Lehnen die Gläubiger die Übernahme ab, so erlischt ihre Forderung. Offene Verbindlichkeiten sollten spätestens mit dem Abschluß des Verfahrens vor dem Rat des Kreises erlöschen. Der Diskussion bedarf dabei auch die Frage, ob nicht Forderungen an den Nachlaß (z. B. Hypotheken, Vermächtnisse) dann erlöschen sollten, wenn sie Personen zustehen, die als gesetzliche oder testamentarische Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, um sich der Leistung eines eige- 11 Haigasch, a. a. O., S. 319. 12 Auch Im sowjetischen Recht ist das Recht des Staates au£ das unbeerbte Vermögen als Erbrecht ausgestaltet. Vgl. dazu „Grundlagen für die Zivilgesetzgebung der UdSSR“. Staat und Recht 1962. Heit 3. S. 551; Zivilgesetzbuch der RSFSR vom 11. Juni 1964, Art. 527. nen Beitrags zur Realisierung der Forderungen zu entziehen. Das Noterbrecht des Staates sollte vom Staatlichen Notariat dann durch Beschluß festgestellt werden, wenn weder Erben der ersten, zweiten oder dritten Ordnung noch Verfügungen von Todes wegen vorhanden sind. Der Beschluß weist däs Noterbrecht des Staates aus, ohne daß es noch eines Erbscheines bedarf13. Solange das Nachlaßverfahren beim Staatlichen Notariat läuft, sollte, wenn mit Sicherheit die Feststellung des Noterbrechts des Staates zu erwarten ist, das Staatliche Notariat verfahrensrechtlich die Möglichkeit haben, dem Rat des Kreises die vorläufige Verwaltung des Nachlasses zu übertragen. Dadurch würde eine sachgemäße, im Interesse des Staates als des zu erwartenden Not-erberi liegende Verwaltung vor allem des Grundbesitzes gewährleistet. Die Aufgaben des Nachlaßpflegers könnten sich dann auf die Ermittlung der Erben erstrecken, soweit wegen des Wegfalls des unbegrenzten Verwandtenerbrechts überhaupt noch eine Nachlaßpflegschaft zur Ermittlung der Erben erforderlich ist. Zusrmmenfassend wird zur Regelung des „erbenlosen“ Nachlasses im künftigen ZGB vorgeschlagen: a) Der „erbenlose“ Nachlaß wird im volkswirtschaftlichen Interesse und zum Schutze der Rechte der Bürger vom Staat übernommen; b) die rechlstechnisch günstigste Lösung ist, das Erbrecht des Staates als Noterbrecht beizubehalten; c) der Staat haftet für Nachlaßverbindlichkeiten nicht in Höhe des Nach laß Vermögens, sondern nur m i t dem Nachlaß; . d) die Nachlaßverbindlichkeiten werden unter Ausschluß des Rechtswegs in einem besonderen Verfahren auf dem Verwaltungswege reguliert. Ist in diesem Verfahren eine Befriedigung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht möglich, so erlöschen diese. 13 Das Staatliche Notariat hat dem Staat au £ Antrag einen Erbschein zu erteilen (§ 2353 BGB). Wer sich auf den Inhalt des Erbscheins verläßt, ist dann geschützt (§ 2366 BGB). (ftariakta Prof. Dr. WERNER ARTZT, Institut für Staatsrecht und Staatliche Leitung an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Internationale Konferenz über Grundprobleme des Zivilrechts Das Institut für Staat und Recht der Ungarischen Akademie der Wissenschaften und die Juristische Fakultät der Jözsef-Attila-Universität in Szeged veranstalteten vom 7. bis 12. Dezember 1965 eine Konferenz zu Problemen des Zivilrechts, an der Vertreter der Zivilrechtswissenschaft der europäischen sozialistischenLänder teilnahmen. Themen der Beratung waren die Struktur des sozialistischen Zivilrechts und die Methoden seiner Erforschung, die theoretischen Grundlagen der Verträge sowie aktuelle Probleme der Verträge zwischen staatlichen Betrieben. Die Thesen von Prof. Dr. Gyula Eörsi (Ungarische Akademie der Wissenschaften) über die Struktur des Zivilrechts gingen davon aus, daß das Recht in drei Grundsituationen der Gesellschaft wirksam wird, und zwar betrifft es erstens den Bürger als Mitglied der staatlich organisierten Gesellschaft, zweitens den Bürger als Mitglied kleiner Kollektive (Betrieb, Genossenschaft, Familie u. ä.) und drittens die Beziehungen zwischen Menschen, die relativ autonom sind und relativ unterschiedliche In- teressen haben (die Partner handeln organisatorisch unabhängig voneinander). Eörsi untersuchte die verschiedenartigen Interessenbeziehungen zwischen den Beteiligten und zwischen diesen und der Gesellschaft in drei Grundsituationen und befaßte sich besonders mit der dritten Gruppe: mit der Problematik in den autonomen Strukturen. Hier müssen die Widersprüche zwischen den Interessen der autonomen Rechtssubjekte und zwischen diesen und den gesellschaftlichen Interessen auf besondere Art gelöst werden. Nach Auffassung Eörsis genügt es nicht mehr, die Definition des Zivilrechts auf das Wirken des Wertgesetzes zu reduzieren. Dieses drücke nur eine historische Entwicklungserscheinung des Zivilrechts aus. Die Unzulänglichkeiten der bisherigen Definition und des Versuchs, das Zivilrecht ausschließlich mit Ware-Geld-Ver-hältnissen zu begründen, werde z. B. sichtbar, wenn man sich den in der Gesetzgebung zum Ausdruck kommenden wachsenden zivilrechtlichen Schutz der Per-sönhchkeitsrechte vergegenwärtige, die ja keine Vermögensbeziehungen darstellen. Sie zeige sich ferner im persönlichen Eigentum, das kein Produkt und kein 242;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 242 (NJ DDR 1966, S. 242) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 242 (NJ DDR 1966, S. 242)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung des Umfangs der Beweisführung in jedem einzelnen Operativ-Vor gang. Entsprechend den Tatbestandsanforderungen ist die Beweisführung im Operativ Vorgang sowie im Ermittlungsver fahren so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Ministers ausführlich darauf hingewiesen undeingegangen wird, was grundsätzlich auch durch die Linie beachtet und realisiert werden sollte. Probleme der Eignung von Strafgefangenen für eine konspirative Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit . Dis nachfolgenden Hinweise haben als Grundsätze im Prozeß der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Untersuchungsarbeit gelang es der Befehl mmni sunter Mehrzahl der Spezialkommissionen und den gemäß gebildeten Referaten die Wirksamkeit der Vor-uchung zu erhöhen und die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt.

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