Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 240

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 240 (NJ DDR 1966, S. 240); Erwerber vertraut vielmehr auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers. Austauschbeziehungen zwischen Bürgern und gutgläubiger Eigentumsrechtserwerb In gewissem Umfange werden Waren auch noch zwischen Bürgern ausgetauscht. Auch diese Beziehungen sind jedoch von untergeordneter Bedeutung. Die ständig wachsende Produktion von Konsumgütern, die Erhöhung des Reallohns der Werktätigen und die vielfältigen staatlichen Maßnahmen, die den Erwerb hochwertiger Konsumgüter durch unsere Bürger, z. B. durch Abschluß von Teilzahlungskreditverträgen, ermöglichen, lassen diese Beziehungen immer mehr zurückgehen. Untersuchungen bei Bezirks- und Kreisgerichten in den Bezirken Leipzig, Karl-Marx-Stadt und Dresden ergaben, daß von 1962 bis zum Sommer 1965 lediglich zwei Verfahren anhängig waren, in denen Fragen des gutgläubigen Erwerbs eine Rolle spielten. Das Ministerium für Handel und Versorgung überprüfte außerdem in sechs Bezirken und in Berlin, wie oft in den Jahren 1963 und 1964 Gegenstände, die vom HO-Ausleihdienst entliehen waren, unterschlagen und veräußert worden sind. Dabei wurde festgestellt, daß das in den Bezirken lediglich bei acht Kofferradios, zwei Kameras, zwei Schreibmaschinen, einem Rundfunkgerät und einigen Campingartikeln zutraf. Alle Gegenstände wurden durch die Volkspolizei beschlagnahmt und an die HO-Betriebe zurückgegeben. Dagegen wurden in den letzten zwei Jahren aus drei HO-Kreisbetrieben Berlins (Pankow, Mitte und Friedrichshain) 52 entliehene Geräte (Radiogeräte, Ferngläser, Campingartikel u. dergl.) an Dritte veräußert bzw. der Berliner Pfandleihanstalt verpfändet. In mehreren Fällen blieben Ermittlungen über ihren Verbleib ergebnislos, weil die Käufer nicht mehr festgestellt werden konnten. Von den HO-Kreisbetrieben wurden gegen die „Entleiher“ Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Nachforschungen darüber, ob im Wege des Teilzahlungskreditvertrages erworbene Sachen von Bürgern unberechtigt veräußert wurden, ergaben bei den Berliner Sparkassen, daß im Jahre 1964 insgesamt 81 000 Kredite ausgereicht wurden. Nur 1,9 Prozent der Vertragspartner (in anderen Städten der Republik liegt der Prozentsatz nach Auskunft der Sparkassen noch niedriger) kamen ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach. In 40 Fällen wurde die Herausgabe der Sachen verlangt; die Gegenstände wurden verwertet. In allen anderen Fällen wurden die fälligen Raten nachgezahlt, oder es wurde die Zahlung neu vereinbart. Ohne jegliche Bedeutung ist die Veräußerung von durch Teilzahlungskredite erworbenen Gebrauchsgegenständen an Dritte. So ergab auch eine Analyse aller im Jahre 1964 in vier Stadtbezirken Berlins wegen Unterschlagung eingeleiteten Ermittlungsverfahren, daß nur in acht Fällen Kreditnehmer noch sicherungsübereignete Gegenstände veräußert hatten. Nur einmal wurde eine Sache an eine Privatperson veräußert; die übrigen Gegenstände wurden der Pfandleihanstalt verpfändet. In allen Fällen trieb die Sparkasse die Restforderung vom Täter ein. Die Untersuchungen haben auch ergeben, daß es die Werktätigen als selbstverständlich erachten, daß der Eigentümer sein Eigentum nicht durch die Verfügung eines Nichtberechtigten verlieren darf. Da sich das Rechtsbewußtsein unserer Bürger weiter entwickelt hat, trifft die Feststellung Dornbergers, „daß kein Arbeiter verstehen wird, daß jemand, der eine Sache unterschlagen hat, dem Erwerber faktisch wirksam das Eigentumsrecht an dieser Sache verschaffen kann“9* 3 Vgl. Dornberger, a. a. O., S. 236. heute mehr denn je zu. Bestätigt wurden auch die Er-1 gebnisse der von Nathan3 10 11 im Jahre 1957 durchgeführten Befragungen von Nichtjuristen, die fast alle einen rechtswirksamen Erwerb an einer unterschlagenen Sache für ausgeschlossen hielten. Noch unverständlicher ist ihnen, daß bei Unterschlagung und Diebstahl zwar gleichermaßen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht, in zivilrechtlicher Hinsicht jedoch dahin Unterschiede gemacht werden, daß nur bei gestohlenen; nicht aber auch bei unterschlagenen Sachen ein rechtswirksamer Erwerb ausgeschlossen ist. Kein Nichtjurist kann verstehen, warum die strafbare Handlung der Unterschlagung im Ergebnis zivilrechtlich dadurch sanktioniert wird, daß derjenige, welcher eine unterschlagene Sache erwirbt, rechtlich bessergestellt wird als derjenige, der eine gestohlene Sache erwirbt. Zusammenfassung Sowohl in den Warenaustauschbeziehungen der staatlichen Betriebe und der sozialistischen Genossenschaften als auch in den Ware-Geld-Beziehungen zwischen den Bürgern besteht kein Erfordernis, die bisherige Regelung des gutgläubigen Eigentumsrechtserwerbs beizubehalten oder eine ihr ähnliche zu schaffen. In diesen Sphären tritt ein Erwerb des Eigentumsrechts nur dann ein, wenn der Veräußerer selbst Eigentümer oder zur Veräußerung berechtigt ist11. Diese Bestimmung schützt den Eigentümer vor mißbräuchlichen Verfügungen durch Nichtberechtigte und sichert ihm in jedem Fall einen Herausgabeanspruch gegen den Erwerber. Damit wird der den sozialistischen Verhaltensnormen unserer Bürger und ihrem Rechtsbewußtsein entsprechende Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß der Eigentümer gegen seinen Willen sein Eigentumsrecht nicht durch die Anmaßung der Verfügungsbefugnis Nichtberechtigter verlieren darf. Dieser Grundsatz verpflichtet zur Achtung der dem Eigentümer zustehenden Rechte und fordert Sorgfalt und Verantwortungsbewußtsein der Betriebe und Bürger, wenn sie Verträge über den Kauf und Verkauf von Waren abschließen. Die Rechtssituation ist jedoch anders zu beurteilen, wenn der Bürger im staatlichen, genossenschaftlichen oder privaten Handel (einschließlich Gebrauchtwarenhandel) Waren kauft oder wenn er im Wege der Versteigerung Sachen erwirbt. Hier muß der Käufer stets rechtswirksam das Eigentumsrecht erwerben. Das entspricht dem Verlangen der Bürger nach unbedingter Wirksamkeit der im Handel abgeschlossenen Verträge. Daß hierbei im Ausnahmefall (im Gebrauchtwarenhandel bzw. bei einer Versteigerung) einmal Rechte des Eigentümers untergehen können, sollte angesichts der geringen Anzahl derartiger Fälle hingenommen werden. Einer besonderen Untersuchung bedarf noch die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb von Inhaberpapieren zulässig ist. Der Erwerb von Inhaberpapieren kommt noch relativ häufig vor. Nach den bisherigen Vorstellungen wird auch im künftigen Zivilgesetzbuch festgelegt werden, daß die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber mit der Übertragung des Eigentumsrechts an der Urkunde auf den neuen Inhaber übergeht. Der Aussteller wird berechtigt sein, an jeden Inhaber der Urkunde schuldbefreiend Zahlung zu leisten, ohne dessen Berechtigung nachprüfen zu müssen. Das Eigentumsrecht an der Urkunde soll der Aussteller mit der Zahlung erwerben. Eine solche Behandlung der Schuldverschreibung auf den Inhaber müßte dann konsequenterweise auch dazu führen, daß ein gutgläubiger Eigentumsrechtserwerb bei Inhaberpapieren zulässig ist. 10 Vgl. Nathan, a. a. O., S. 753 (Fußnote 18). 11 Es bedarf einer gesonderten Untersuchung, Inwieweit diese Regelung für Außenhandelsbeziehungen brauchbar ist. Wenn nicht, dann wäre zu prüfen, ob eine hiervon abweichende Regelung ins ZGB oder in das zu schaffende Außenhandelsgesetz aufzunehmen ist. 240;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der aufgabenbezogenen dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lage die Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Provokationen und anderer feindlich-negativer und renitenter Handlungen und Verhaltensweisen inhaftierter Personen ableiten und erarbeiten, die für die allseitige Gewährleistung der inneren und äußeren ;iv- Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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