Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 23 (NJ DDR 1966, S. 23); sind. Auf ihrer Grundlage müssen dann die Rechtsbeziehungen im Rahmen des Planes durch Vereinbarungen der Partner geregelt werden®. Für eine Grundsatzregelung im ZGB sprechen die gemeinsamen Merkmale, die alle diese Gemeinschaften trotz ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit besitzen: 1. Der sozialistische Reproduktionsprozeß erfordert ein planmäßiges und koordiniertes Zusammenwirken aller Bereiche und Teile, das in verschiedenen Formen erfolgen kann. Die sozialistische Gemeinschaft ist eine neue Form der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit, die sich nicht auf die Herstellung und Realisierung von Ware-Geld-Beziehungen sowie auf die Abstimmung von wirtschaftlichen Vorgängen beschränkt, sondern eine organisierte gemeinschaftliche Tätigkeit mehrerer Kollektive zum Inhalt hat. 2. Die sozialistische Gemeinschaft beruht auf bestimmten gemeinsamen, über den betrieblichen Bereich hinausgehenden Interessen. Die Partner verfolgen mit dem Zusammenschluß zu einer Gemeinschaft selbstverständlich eigene Interessen. Dabei handelt es sich in erster Linie um ökonomische Interessen, die nicht oder nur schwerlich durch eine isolierte Tätigkeit der Partner realisiert werden können. Das gemeinsame wirtschaftliche Ziel führt nicht nur zu einer besseren und engeren Zusammenarbeit der Betriebe, sondern trägt auch dazu bei, daß die ökonomischen Interessen der einzelnen Partner weitgehend mit den gesamtgesellschaftlichen Zielen übereinstimmen. Durch die gemeinsame Tätigkeit festigt sich das Vertrauensverhältnis der Betriebe zueinander und zu den wirtschaftsleitenden Organen. Die Gemeinschaft stellt sich somit als eine Interessengemeinschaft dar, in der die Einheit von gesellschaftlichen, kollektiven und persönlichen Interessen zum Ausdruck kommt. Dieses Gemeinschaftsinteresse gewährleistet das gemeinschaftliche Handeln und die Erreichung des von den Partnern bestimmten gemeinschaftlichen Zieles. 3. Die Gemeinschaft wird durch freiwilligen Zusammenschluß der Partner gebildet. Sie ist eine Form der Selbstorganisation der überbetrieblichen Gemeinschaftsarbeit. Die Partner nehmen zur Gemeinschaft eine gleiche Stellung ein; sie legen das Ziel und die Art und Weise ihrer Tätigkeit gemeinsam fest. Dies erhöht zugleich die Eigenverantwortlichkeit der Partner bei der Erfüllung des gemeinsamen Zieles. 4. Die Gründung der Gemeinschaft vollzieht sich im Rahmen der wirtschaftlichen Aufgaben der Partner. Das Ziel der Gemeinschaft ist aufs engste mit den Planzielen der Partner verbunden und abgestimmt. Die Gemeinschaft übt somit keine außerhalb des Planes liegende, von der gesamtstaatlichen Wirtschaftsleitung verselbständigte Tätigkeit aus, sondern ist fest in das einheitliche Plansystem eingegliedert. Die Abstimmung der Planziele und die auf ein gemeinsames Planziel gerichtete Tätigkeit der Gemeinschaft führt zugleich zu einer Optimierung der Planung. 5. Die Partner müssen außer dem gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Ziel auch die Art und Weise ihrer Tätigkeit, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sowie ihre Verantwortlichkeit festlegen. Dabei haben sie zu sichern, daß ihre Tätigkeit den Anforderungen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts entspricht, die vorhandenen und planmäßig zu schaffenden materiellen und finanziellen Fonds ökonomisch optimal genutzt werden, die Kollektivität weiter ge- 8 8 Dieser Komplex der Gemeinschaftsbeziehungen wird auch in den Zivilgesetzbüchern anderer sozialistischer Länder geregelt. (vgl. Art. 434 ff. ZGB der RSFSR; Art. 860 ff. ZGB der Volksrepublik Polen; §§ 571 ff. ZGB der Volksrepublik Ungarn). Die gemeinsamen Merkmale der Interessengemeinschaften wurden erstmalig von Artzt und Kannengießer, a. a. O., S. 34 f., herausgearbeitet. festigt und die Erfüllung der gestellten Aufgaben ständig kontrolliert wird. Der Vertrag über die Gründung der Gemeinschaft Die Gemeinschaft kommt zustande, indem sich zwei oder mehrere Partner durch Vertrag verpflichten, zur Erreichung eines gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Zieles zusammenzuwirken. Dieser Vertrag besitzt im Vergleich zu anderen Verträgen (z. B. zu den Wirtschaftsverträgen) die Besonderheit, daß er nicht nur auf den Austausch von Äquivalenten gerichtet ist. Durch den Geme.inschaftsvertrag verpflichten sich die Partner nicht schlechthin zur Erbringung gegenseitiger Leistungen (wie z. B. beim Liefervertrag), sondern zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles durch gemeinschaftliche Tätigkeit. Der Vertrag erweist sich auch hier als eine geeignete Rechtsform, um die Initiative und das eigenverantwortliche Handeln der Partner zu fördern. Der Gemein-schal'tsvertrag ist eine notwendige organisatorische und rechtliche Form, die sich aus der dialektischen Verbindung von straffer zentraler Planung und wirtschaftlich-rechtlicher Selbständigkeit der unteren Einheiten ergibt und dazu dient, die Übereinstimmung zwischen gemeinschaftlicher Tätigkeit und gesamt-volkswirtschaftlichem Ziel herzustellen. Ebenso wie es in der Kompetenz der Wirtschaftsorganisationen liegt, zur Verwirklichung der Planaufgaben Wirtschaftsverträge abzuschließen die ihrerseits auf die Planung einwirken , müssen diese Organisationen auch berechtigt sein, zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Planziele in Form einer Gemeinschaft tätig zu werden. Die Bildung von Gemeinschaften muß innerhalb der Entscheidungsbefugnis der Beteiligten liegen und auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhen. Die Frage, ob ein bestimmter, zu den Aufgaben eines Betriebes gehörender wirtschaftlicher Zweck durch den Zusammenschluß mit anderen Betrieben schneller und rationeller erreicht werden kann, läßt sich grundsätzlich nur durch den Betrieb sachkundig entscheiden, der für die Erfüllung der Planaufgabe verantwortlich ist. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die Partner der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Planaufgaben berechtigt sein müssen, selbständig und eigenverantwortlich über die nähere Ausgestaltung des Gemeinschaftsvertrages zu entscheiden. So kann die wirtschaftliche Zielsetzung einer Gemeinschaft, wie es beispielsweise in der Zusammenarbeit benachbarter LPGs nicht selten vorkommt, auf die Durchführung gemeinsamer Bauvorhaben gerichtet sein. Hier müssen die Beteiligten im Vertrag genau festlegen, ob nur eine oder alle LPGs Dritten gegenüber im Rechtsverkehr aufzutreten befugt sind, wie die Beziehungen der Genossenschaften untereinander rechtlich gestaltet werden, welche Anteile die Partner zur Finanzierung des gemeinsamen Bauvorhabens einzubringen haben, wie im einzelnen die Eigentumsverhältnisse gestaltet werden uswfl". Bei diesen und ähnlichen Gemeinschaften ist die Festlegung der einzubringenden Beiträge, die sowohl in Geld als auch in anderen Leistungen bestehen können, ein wichtiger Bestandteil des Vertragsinhalts. Die Erbringung von finanziellen und materiellen Leistungen ist in diesen Fällen eine wesentliche Voraussetzung für die gemeinsame Tätigkeit der Partner und damit auch für die Erreichung des vereinbarten gemeinsamen Zieles. Mit Recht weisen Bönninger und H ä h n e r t darauf hin11, daß die Zusammenarbeit mehrerer LPGs auch 10 11 10 vgl. Bönninger u. a., Zusammenarbeit benachbarter LPG, Berlin 1965, S. 173 f. 11 Bönninger / Hähnert, a. a. O., S. 1495. In diesem Zusammenhang verweisen wir vor allem auch auf die Ausführungen über die verschiedenen Formen der Bildung und Nutzung gemeinsamer Grundmittelfonds zwischen mehreren LPGs (a. a. O., S. 1497 ff.). 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 23 (NJ DDR 1966, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 23 (NJ DDR 1966, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Durchführung gerichtlicher Haupt-verhandlungen ist durch eine qualifizierte aufgabenbezogene vorbeugende Arbeit, insbesondere durch die verantwortungsvolle operative Reaktion auf politisch-operative Informationen, zu gewährleisten, daß Gefahren für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt. Im Interesse der konsequenten einheitlichen Verfahrensweise bei der Sicherung persönlicher Kontakte Verhafteter ist deshalb eine für alle Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie als staatliches Vollzugsorgan eng mit anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, insbesondere zur Einflußnahme auf die Gewährleistung einer hohen öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Entfaltung einer wirkungsvolleren Öffentlichkeitsarbeit, in der es vor allem darauf an, die in der konkreten Klassenkampf situation bestehenden Möglichkeiten für den offensiven Kampf Staatssicherheit zu erkennen und zu nutzen und die in ihr auf tretenden Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung sowie ein konkretes, termingebundenes und kontrollfähiges Programm der weiteren notwendigen Erziehungsarbeit mit den herauszuarbeiten.

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