Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 224

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 224 (NJ DDR 1966, S. 224); ' lieh dem Zweck dient, der Begehung weiterer Verbrechen unter Ausnutzung dieser Gegenstände vorzubeugen und diese vor weiterem verbrecherischen Mißbrauch sicherzustellen.“ Im Urteil des 3. Strafsenats vom 24. Mai 1963 3 Zst V 2/63 (NJ 1963 S. 732) wird zur Begründung der Aufhebung einer in einem Verkehrsstrafverfahren angeordneten Einziehung u. a. ausgeführt, daß sie nur dann zu erfolgen habe, „wenn sie wegen der konkreten Gefahr der Wiederholung im Interesse der Verkehrs Sicherheit geboten ist“. Während in der Entscheidung vom 11. Juli 1961 2 Zst III 4/61 - (OGStBd. 5 S. 287; NJ 1961 S. 646) die Auffassung vertreten wird, daß die Wiederholungsgefahr an Hand objektiver Faktoren exakt festgestellt werden muß, wird in der Entscheidung vom 23. Februar 1962 la Ust 52/62 folgende Meinung vertreten: „Es ist damit keineswegs verlangt worden, daß konkret darzulegen ist, welche Umstände im einzelnen die Annahme einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Wiederholung derartiger Gesetzesverletzungen rechtfertigen. Eine solche Voraussicht ist nach der Lebenserfahrung nicht möglich und widerspräche auch dem Sinn einer Sicherungsmaßnahme, die nur vorbeugend wirken kann. Bei der Prüfung der Anwendung des § 40 StGB müssen deshalb der Charakter der Straftat und die bei dem Angriff auf das strafrechtlich geschützte Objekt angewandten verbrecherischen Methoden sowie die in der Person des Täters liegenden Umstände den Maßstab dafür geben, ob die Möglichkeit von Wiederholungen besteht und deshalb auch Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind.“ Unter Berufung auf das zitierte Urteil des 3. Strafsenats vom 24. Mai 1963 hat das Bezirksgericht Leipzig in mehreren Fällen die von verschiedenen Kreisgerichten bei Grenzdelikten angeordneten Einziehungen aufgehoben. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, würde bedeuten, einen Erziehungserfolg durch den Strafvollzug in Zweifel zu ziehen; der Angeklagte habe seinen Pkw zwar zur Vorbereitung des Grenzdelikts benutzt, es könne aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gesagt werden, daß eine Wiederholungsgefahr bestehe. Das würde bedeuten, am Erziehungsziel der Strafe zu zweifeln und dem Angeklagten zu unterstellen, daß er nach der Strafverbüßung weitere strafbare Handlungen begehen werde. In den Entscheidungen, mit welchen diese Urteile des Bezirksgerichts Leipzig kassiert wurden, hat der la-Strafsenat des Obersten Gerichts u. a. ausgeführt: Die Auffassung des Bezirksgerichts bedeute, beim Ausspruch von Freiheitsstrafen grundsätzlich von der Einziehung von zu Straftaten benutzten Gegenständen abzusehen. Da auch bei Strafen ohne Freiheitsentzug ein Erziehungserfolg erwartet werde, wäre auch in diesen Fällen eine Einziehung, insbesondere bei Ersttätern, nicht gerechtfertigt. Von einer solchen Erwartung, deren Bestätigung ungewiß sei, könne die Einziehung von Gegenständen jedoch nicht abhängig gemacht werden. Die Gefahr der wiederholten Begehung von Straftaten unter Benutzung des betreffenden Gegenstandes müsse vielmehr auf der Grundlage der Persönlichkeit des Täters und an Hand der in der Tat und ihren Umständen zum Ausdruck kommenden objektiven Möglichkeiten geprüft werden. Der Sicherungscharakter der Einziehung komme dadurch zum Ausdruck, daß sie dem Täter wesentliche Voraussetzungen für ein Rückfälligwerden entziehe. Außerdem erhöhe die Einziehung die erzieherische Wirkung des Urteils, da diese Maßnahme sowohl auf den Angeklagten als auch auf andere Bürger einwirke. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, ist bei der Anwendung des § 40 StGB von folgenden Grundsätzen auszugehen: Die Einziehung von Gegenständen gemäß § 40 StGB erfüllt nicht nur Sicherungsfunktionen. Sie übt entsprechend ihrem Charakter und ihrer Wirkung nach auch Straffunktionen aus. Aus dem Wortlaut des § 40 StGB ist ersichtlich, daß es sich nicht um eine sog. reine Sicherungsmaßnahme handelt, wie das z. B. bei der Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt der Fall ist. Die Einziehung gemäß § 40 StGB hat neben dem Sicherungscharakter insbesondere dann auch Strafcharakter und damit erzieherische Bedeutung, wenn sie im Interesse des Schutzes des sozialistischen Staates und seiner Bürger auf Grund der Gefährlichkeit der Tat erfolgt und einen empfindlichen staatlichen Eingriff in das Vermögen des Täters oder Teilnehmers einer Straftat darstellt. Bei der Einziehung kann einmal der Strafcharakter, ein anderes Mal der Sicherungscharakter überwiegen. In allen Fällen der Einziehung gemäß § 40 StGB sind jedoch sowohl Elemente der Sicherung als auch der Strafe enthalten. Eine Einziehung von Gegenständen gemäß § 40 StGB ist, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören, dann auszusprechen, wenn der betreffende Gegenstand ausschließlich zur Begehung der Straftat beschafft worden ist; auf Grund der Gefährlichkeit der Straftat unter Beachtung der Persönlichkeit und der Motive des Täters dies das Schutzinteresse des sozialistischen Staates und seiner Bürger erfordert; eine Wiederholungsgefahr besteht; ein gesetzwidriger Zustand aufrechterhalten würde, z. B. Besitz unzüchtiger Schriften, Hetzflugblätter. Zu den Anforderungen an die Begründung der Wiederholungsgefahr wird auf die eingangs wiedergegebene zutreffende Auffassung des la-StrafSenats in seiner Entscheidung la Ust 52/62 verwiesen. Bei der Einziehung von Gegenständen gemäß § 40 StGB ist zu prüfen, ob ein angemessenes Verhältnis zwischen den materiellen Folgen der Einziehung und der Tatschwere besteht, um zu verhindern, daß der eingezo-gene Gegenstand in keinem Verhältnis zur Gefährlichkeit der Tat steht. So ist es fehlerhaft, einen Pkw deshalb einzuziehen, weil der Angeklagte an einem Mädchen unzüchtige Handlungen gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB vornahm, nachdem er es zu diesem Zweck zu einer Fahrt mit seinem Pkw aufgefordert hatte und das Mädchen dieser Einladung nachkam. Werden vom Täter derartige Handlungen jedoch fortgesetzt und in großem Umfang mit Hilfe seines Pkw begangen, ist eine Einziehung des Wagens wegen der damit zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit der Tat und der mit ihr zusammenhängenden Persönlichkeit des Täters denkbar. Auch bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr muß Verhältnismäßigkeit zwischen den materiellen Folgen der Einziehung und der Tatschwere gegeben sein. Die Einziehung wäre in diesem Zusammenhang z. B. dann verfehlt, wenn der Täter sein Motorrad ständig trotz bereits erfolgter Bestrafung im öffentlichen Straßenverkehr benutzt, obwohl er noch nicht im Besitz der Fahrerlaubnis ist. Wurde jedoch der einzuziehende Gegenstand ausschließlich zur Begehung einer Straftat beschafft, dann ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen den materiellen Folgen und der Tatschwere kein Raum. 224;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 224 (NJ DDR 1966, S. 224) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 224 (NJ DDR 1966, S. 224)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Leitung im einzelnen ausgewiesen. Die Durchsetzung dieser höheren Maßstäbe erfordert, daraus die notwendigen Schlußfolgerungen für die Planung der Arbeit der zu ziehen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, daß die Durchsetzung dieser Maßnahmen auf bestimmte objektive Schwierigkeiten hinsichtlich bestimmter Baumaßnahmen, Kräfteprobleme stoßen und nur schrittweise zu realisieren sein wird. In den entsprechenden Festlegungen - sowohl mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, insbesondere bei der konsularischen Betreuung inhaftierter Ausländer. Die Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung konsularische Angelegenheiten des hat sich weiter.

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