Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 223

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 223 (NJ DDR 1966, S. 223); Beziehung zur bereits abgeurteilten Tat stehen. Diese gesetzliche Forderung ist zwingend und läßt keine andere Auslegung zu. Deshalb ist es unzulässig, solche Sachverhalte, die neue, selbständige Straftaten darstellen, als Tatsachen i. S. des § 317 StPO anzusehen. Das gilt auch dann, wenn neue, gleichartige und zeitlich vor der ersten Verurteilung liegende Straftaten aufgeklärt werden und diese im Fortsetzungszusammenhang mit der bereits abgeurteilten Teilhandlung stehen. Für die Einleitung eines Wiederaufnah- meverfahrens besteht in diesen Fällen keine gesetzliche Möglichkeit. Wenn nach Eintritt der Rechtskraft einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe bekannt wird, daß der Täter vor der inzwischen abgeurteilten Straftat weitere im Fortsetzungszusammenhang stehende oder auch andere Straftaten begangen hat, so sind diese neu anzuklagen*. GERHARD BRANDT, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR * Vgl. dazu auch Lischke. „Fortgesetzte Handlung und nachträgliche Gesamt-slrai'cnbildung”, in diesem Heft. Zur Arbeit der Gerichte mit der Rechtssatzkartei Für eine wissenschaftliche Leitungstätigkeit der Rechtspflegeorgane ist ein umfassendes Dokumentationsund Informationssystem unumgänglich. In diesem System nimmt die Rechtssatzkartei einen wichtigen Platz ein. In der Rechtssatzkartei des Obersten Gerichts werden die Grundsätze der gesamten Rechtsprechung nach einem einheitlichen System erfaßt. Sie ist eine wesentliche Grundlage für die Sicherung der einheitlichen und kontinuierlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichts selbst und für die Anleitung der Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte. Wegen dieser Zielstellung muß die Kartei folgenden Anforderungen gerecht werden: Innerhalb des Obersten Gerichts muß sie es den juristischen Mitarbeitern ermöglichen, sich über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu bestimmten Problemen schnell und umfassend zu informieren; muß an Hand der Kartei feststellbar sein, ob eine neu zu treffende Entscheidung von den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung abweicht; dadurch gewährleistet sie die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aller Senate des Obersten Gerichts; muß sich aus ihr die Kontinuität und Differenziertheit der Entwicklung der Rechtsprechung zu bestimmten Problemen feststellen lassen. Hinsichtlich der Anleitung der Bezirks- und Kreisgerichte muß die Rechtssatzkartei es ermöglichen, daß den Bezirks- und Kreisgerichten auf entsprechende Anfragen erschöpfen- de Auskünfte über die Rechtsprechung des Obersten Gerichts erteilt werden; die Mitarbeiter des Obersten Gerichts, insbesondere die Inspekteure und die Referenten der Kassationsabteilungen, die unteren Gerichte unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Obersten Gerichts einheitlich anleiten. Darüber hinaus muß die Kartei Auskunft über wichtige Probleme der Rechtsprechung zur Vorbereitung von Gesetzgebungsarbeiten und für die wissenschaftliche Arbeit und die Lehrtätigkeit geben. Voraussetzung dafür, daß die Rechtssatzkartei stets dem neuesten Stand entspricht, ist ein kontinuierlicher Informationsfluß, der alle Probleme der Rechtsprechung erfaßt. Deshalb müssen nicht nur die Senate, sondern auch die Kassationsabteilungen, die Inspektionsgruppe und das Präsidium beim Obersten Gericht auch die Kollegien dem für die Rechts-satzkartei Verantwortlichen alle wichtigen Probleme unterbreiten. Zur Gewährleistung der wissenschaftlichen Exaktheit der Kartei ist es einerseits erforderlich, Urteile und Grundsätze sachkundig und unverzüglich zu speichern, wobei geprüft werden muß, ob die Entscheidungen von früher ergangenen abweichen. Andererseits ist es zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung notwendig, in der Kartei auch die vom Präsidium, den Kollegien und den Senaten erarbeiteten Standpunkte, Prinzipien und Grundsätze zu speichern und aufzubereiten, weil verhindert werden muß, daß Auskünfte erteilt werden, die zwar den in der Kartei enthaltenen Unterlagen, nicht aber den in diesen Gremien gewonnenen neuen u. U. sogar der bisherigen Ansicht entgegenstehenden Auffassungen entsprechen. Für den Aufbau einer Rechtssatzkar-tei lassen sich daher folgende Grundsätze aufstellen: Die Kartei muß von einem juristisch sachkundigen Bearbeiter geleitet werden. Da die Aussagekraft der Kartei vom Umfang und der Genauigkeit der gespeicherten Informationen bestimmt wird, hat der staatliche Leiter den Informationsfluß exakt festzulegen. Dabei muß Klarheit darüber bestehen, was gespeichert werden soll; wie die zu speichernde Information erfaßt wird (sie muß knapp und exakt sein und darf nur das Wesentlichste beinhalten); wie die Kartei aufzubauen ist. Entsprechend unseren Erfahrungen sollte sie so aufgebaut sein, daß die Entscheidungen und sonstigen Materialien des Gerichts zentral und nach einheitlichen Gesichtspunkten aufbereitet werden können. Von dem fül die Rechtssatzkartei Verantwortlichen sollten auch die Urteilssammlung und weitere dokumentierte Materialien geführt werden. In der Kartei müssen zumindest erfaßt sein: Sämtliche Richtlinien und Beschlüsse des Plenums des Obersten Gerichts und des Bezirksgerichts; Protokolle des Plenums und des Präsidiums, soweit sie Probleme der Rechtsprechung enthalten; Standpunkte zu Rechtsproblemen, die noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung waren; Entscheidungen des Präsidiums und der Senate; alle Materialien zu Rechts- und Leitungsfragen (Analysen usw.); Entscheidungen anderer Gerichte, soweit sie veröffentlicht sind; wesentliche Erkenntnisse zu Rechtsproblemen, die in den Fachzeitschriften dargelegt wurden. Dabei stellen die in der Zeitschrift „Neue Justiz“ veröffentlichten Rechtssätze und Spezialregister eine wertvolle Grundlage für den Aufbau und die Vervollständigung der Rechtssatzkartei dar. ELFRIEDE WINKLBAUER, wiss. Mitarbeiterin am Obersten Gericht d&escklusse des Präsidiums das Ober stau Qarickts Zur Anwendung des § 40 StGB Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 9. März 1966 Zur Anwendung des § 40 StGB gibt es unterschiedliche Entscheidungen der Strafsenate des Obersten Gerichts, die zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung geführt haben. Zum Charakter der Einziehung nach § 40 StGB als Sicherungsmaßnahme, welche ausschließlich zur Ver- I Pr 112 - 4/66. hütung weiterer Verbrechen dient, wird in der Entscheidung vom 21. März 1961 lb Zst 1/61 (OGSt Bd. 5 S. 277) dargelegt: „Die- Einziehung eines zu einem Verbrechen benutzten Gegenstandes nach § 40 StGB ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, die ausschließ- 223;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein hohes Niveau kameradschaftlicher Zusammenarbeit der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie der diese betreffenden Regelungen zur Feststellung des Aufenthaltes der Reisewege sowie zur Überwachung von Personen, zur Auffindung von Gegenständen Räumen im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , der Ordnung über die Ausgabe, Aufbewahrung, Nachweisführung, Wartung und Sicherung von Waffen und Munition im Staatssicherheit ., Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , zu erfolgen.

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