Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 22

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 22 (NJ DDR 1966, S. 22); und andere wirtschaftliche Unternehmen aller Eigentumsformen zum Zwecke des gemeinschaftlichen Tätigwerdens zusammenschließen. Es erscheint uns fraglich, ob diese Konzeption den Forderungen der Praxis gerecht wird. Wir haben Bedenken dagegen, daß die Regelung auf die Gemeinschaftsbeziehungen zwischen Bürgern zugeschnitten ist und sie sogar zum Modellfall für die Bildung von Gemeinschaften in Industrie und Landwirtschaft macht. Wir halten es vielmehr für erforderlich, im Abschnitt „Gemeinschaft“ vor allem die Beziehungen zu regeln, die sich aus dem freiwilligen Zusammenschluß von staatlichen Betrieben und Einrichtungen sowie Genossenschaften zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles ergeben. Die gegenwärtige Entwicklung zeigt, daß zivilrechtliche Gemeinschaften hauptsächlich im Bereich der Volkswirtschaft entstehen. Sowohl in der Industrie als auch in der Landwirtschaft schließen sich staatliche Betriebe, Genossenschaften usw. zu Interessengemeinschaften zusammen, um die im Volkswirlschaftsplan gestellten Aufgaben unter Anwendung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts mit hohem volkswirtschaftlichem Nutzen zu erfüllen. Diese Gemeinschaftsbeziehungen, die im Vergleich zu denen zwischen Bürgern von weitaus größerer Bedeutung sind, bedürfen einer besonderen rechtlichen Regelung. Im Bereich der Industrie entwickelten sich in letzter Zeit neue B’ormen der Zusammenarbeit zwischen sozialistischen Produktionskollektiven. Es entstanden überbetriebliche Forschungsgemeinschaften, gemeinsame Konstruktionsbüros, Ein- und Verkaufsgemeinschaften, Werbezentralen usw. Von besonderer Bedeutung sind die sozialistischen Interessengemeinschaften, die sich zwischen selbständigen Wirtschaftsgemeinschaften (WB und VEB) und wissenschaftlichen Einrichtungen herausbildeten und der Sicherung des wissenschaftlichen Vorlaufs dienen1 * * 4 * 6. Neue Formen der sozialistischen Zusammenarbeit entstanden und entwickeln sich auch zwischen den Produktionsgenossenschaften des Handwerks. Die Art und Weise des Zusammenwirkens ist auch hier sehr differenziert. Sie reicht von der komplexen Instandhaltung von Gebäuden über die Errichtung und Nutzung bestimmter Gemeinschaftseinrichtungen bis zur Bildung von Arbeitsgemeinschaften der PGHs, die über zwischengenossenschaftliche Fonds verfügen und selbständige juristische Personen sind. Hinzu kommen die Einkaufsgemeinschaften der PGHs, die über Gesamteigentum verfügen und gegenwärtig noch als Ubergangsform zur Arbeitsgemeinschaft der PGHs genutzt werden''. - Im Bereich der Landwirtschaft sind vor allem die Kooperationsbeziehungen zwischen LPGs zu nennen, die auf die gemeinsame Durchführung von Produktions-, Transport- und anderen Aufgaben gerichtet sind (z. B. gemeinsamer Bau von Wirtschaftsgebäuden, gemeinsame Anschaffung und Nutzung von Maschinen, gemeinsame tierische Produktion usw.). Im Unterschied zu den zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen entstehen bei diesen Kooperationsbeziehungen keine neuen, wirtschaftlich und juristisch selbständigen Betriebe11. Diese Entwicklung wirft die Frage, auf, ob die bisher für die Gemeinschaft herausgearbeitete Zielstellung 1 Vgl. Artzt / Kannengießer. „Gedanken zur Entwicklung sozia- listischer Interessengemeinschaften“, Einheit 1965, Heft 9, S. 33 fl. 6 vgl. Gläß, „Die Rechtsform des Eigentums von Arbeitsge- meinschaften der PGH“, Staat und Recht 1965. Heft 2. S. 211 ff. 6 Vgl. Bönninger / Hähnert, „Die Bildung und Verwendung ge- meinsamer Produktionsmittelfonds durch mehrere LPG“, Staat und Recht 1965, Heft 9, S. 1495 fl. die Befriedigung materieller und kultureller Lebensbedürfnisse genügend präzisiert ist. Für Gemeinschaften im Bereich der Volkswirtschaft ist es unzweifelhaft, daß ihre Tätigkeit eindeutig auf die Erreichung eines wirtschaftlichen (und nicht irgendeines, auch nicht eines kulturellen) Zieles gerichtet ist. In anderen Bereichen (z. B. Kultur) existierende Vereinigungen verfolgen in der Regel keine wirtschaftlichen Zwecke und weisen im Vergleich zur Gemeinschaft andere Merkmale auf7 *. Bei der rechtlichen Regelung der zivilrechtlichen Gemeinschaft muß also beachtet werden, daß sich die Zweckbestimmung einer Gemeinschaft im Bereich der Volkswirtschaft von der einer zwischen Bürgern gebildeten Gemeinschaft zwangsläufig unterscheidet. Gemeinsame Merkmale der Gemeinschaften im Bereich der Volkswirtschaft Die bisherigen Organisationsformen, die dem freiwilligen Zusammenschluß zu einer Interessengemeinschaft und der Herstellung rationeller Kooperationsbeziehungen dienen, werden den gesellschaftlichen Anforderungen nur noch bedingt gerecht. Erst in der jüngsten Vergangenheit, insbesondere seit der Einführung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft, haben sich neue Formen der Gemeinschaftsarbeit herausgebildet, deren rechtliche Verallgemeinerung eine Reihe von Schwierigkeiten mit sich bringt. Zunächst muß festgestellt werden, daß die Statuten der volkseigenen Betriebe, Einrichtungen und Genossenschaften z. B. in der Industrie die Statuten der VVBs und VEBs, bestimmter wissenschaftlicher Industriebetriebe, der Konsortialgemeinschaft; in der Landwirtschaft die Musterstatuten der Genossenschaften, die Musterstatuten für die zwischengenossenschaftlichen Bauorganisationen der LPGs keine rechtliche Grundlage für den freiwilligen Zusammenschluß zu einer Interessengemeinschaft sein können. Auch die Bestimmungen des Vertragsgesetzes (Liefer- und Leistungsvertrag, langfristiger Vertrag, KoordinierungsVereinbarung usw.), die im wesentlichen die Beziehungen der Betriebe, Genossenschaften usw. bei der Organisierung und Realisierung ihrer Kooperationsbeziehungen regeln und der Förderung der Kollektivität und der sozialistischen Zusammenarbeit dienen, sind nicht geeignet, das Verhalten der Partner beim freiwilligen Zusammenschluß zu einer auf gemeinsamer Tätigkeit beruhenden und auf die Erreichung eines bestimmten gemeinschaftlichen wirtschaftlichen Zwecks gerichteten Gemeinschaft zu bestimmen. Sie sagen nichts über den Rechtscharakter dieser Gemeinschaft aus, sondern regeln letztlich die Beziehungen der Vertragspartner bei der Lieferung von Waren und der Erbringung von Leistungen. Schließlich hat die Praxis gezeigt, daß auch die auf dem kapitalistischen Privateigentum beruhenden Formen des bürgerlichen Gemeinschaftsrechts für diese neuen, sozialistischen Beziehungen nicht oder nur in sehr beschränktem Umfange brauchbar sind. Das trifft sowohl für die Bestimmungen des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) als auch für die Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB) zu. Es ist deshalb notwendig, auf der Grundlage der neuen Gemeinschaftsbeziehungen auch die entsprechenden rechtlichen Organisationsformen zu schaffen. Im ZGB können jedoch nur die Mindestanforderungen normiert werden, die an eine solche Gemeinschaft zu stellen 7 Das gill z. B. auch für die im ZGB neu zu regelnden Vereine. Nach den bisherigen Vorstellungen gelten als Vereine im Sinne des ZGB dauernde, organisierte Zusammenschlüsse von mindestens sieben Personen, deren Tätigkeit auf die gemeinschaftliche Erreichung bestimmter gesellschaftlicher, kultureller oder, wirtschaftlicher Ziele gerichtet ist. Die Vereine bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der staatlichen Anerkennung als juristische Personen. 22;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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