Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 214 (NJ DDR 1966, S. 214);  ledig verheiratet geschieden Frage ohne feste Bindung mit fester Bindung 2 Jahre 5 Jahre 12 Jahre über 12 Jahre 1 91.0 94,0 87,5 93,0 87,0 95,7 86,1 2 36,0 49,0 44,3 51,7 46,7 49,2 44,6 3 a) 43,0 43,6 31,7 29,8 22,8 23,9 29,2 b) 59,0 63,0 45,5 49,6 58,5 37,8 47,8 c) 40,3 46,4 30,6 35,5 35,0 25,3 41,4 d) 56,3 55,9 43,1 50,5 48,8 42,2 53,7 Für die Wirkung der Beratungen war es besonders interessant zu erfahren, ob junge Menschen vor ihrer Eheschließung bereit sein werden, eine solche Beratungsstelle aufzusuchen. Bei jungen Bürgern, die weder verlobt noch in anderer Weise fest mit einem Partner verbunden sind, erklärten bei den Männern 40,6 %, bei den Frauen nur 14,1 % ihre Bereitschaft, eine Beratungsstelle vor der Eheschließung aufzusuchen. Bei den Verlobten betrug dieser Prozentsatz bei den Männern 37,5 % und bei den Frauen 39,2 %. Beachtlich ist auch, daß die meisten Befragten die Beratung durch einen ihnen persönlich unbekannten Berater vorzogen und daß sich die Mehrzahl dafür aussprach, die Beratung in Anwesenheit des Ehepartners durchzuführen. Überwiegend wurde der Wunsch nach einer individuellen Beratung durch ein Mitglied des Beratungskollektivs geäußert. Andererseits hielt die Mehrheit der Befragten eine Einbeziehung von Kollektiven und anderen gesellschaftlichen Kräften bei der Lösung von Konflikten für nützlich, wobei mit zunehmendem Ehealter die Prozentzahl der positiven Antworten ansteigt. Auf Grund dieser Ergebnisse sowie der Erfahrungen einiger Beratungsstellen wurde in der 1. DB festgelegt, daß die ratsuchenden Bürger individuell zu beraten sind (§ 4), ihren Namen nicht zu nennen brauchen und sich die Beratungsstelle und den Berater frei wählen können (§ 5). Die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte zur Lösung von Konflikten wurde ausdrücklich vorgesehen, aber von der Zustimmung des ratsuchenden Bürgers abhängig gemacht. Die Berater unterliegen der Schweigepflicht (§ 6). Die Verantwortung der Räte der Kreise für die Bildung von Beratungsstellen Die Bildung der Ehe- und Familienberatungsstellen in den Kreisen obliegt gern. § 2 der 1. DB dem Rat des Kreises oder unter seiner Verantwortung dem Rat der Kreisstadt. Die Kenntnisse über die örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der Bevölkerung, die nötig sind, um eine Beratungsstelle so einzurichten, daß sie wirksam wird, können am besten von den örtlichen Räten im Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen gesammelt werden. Außerdem läßt es die komplexe Aufgabenstellung der Ehe- und Familicn-beratungsstellen nicht zu, eine einzelne Fachabteilung oder ein anderes Fachorgan zum Träger dieser Einrichtungen zu machen. Die Beauftragung der Räte- der Kreise mit der Bildung der Ehe- und Familienberatungsstellen widerspiegelt auch die große Verantwortung, die den örtlichen Organen der Staatsmacht bei der Durchführung des gesamten Familiengesetzbuches zukommt2. Mit dem Inkrafttreten der 1. DB hat der Rat des Kreises die Aufgabe, die örtlichen Bedürfnisse zu studieren und die Entscheidung zu treffen, in welcher Weise die Ehe- und Familienberatungsstelle einzurichten ist. Da- * 22 2 Vgl. Rede des Vorsitzenden des Staatsrates der DDR in der 22. Sitzung des Staatsrates am 26. November 1965, in: Ein glückliches Familienleben - Anliegen des Familiengesetzbuches der DDR, Berlin 1965, S. 12. bei ist die Möglichkeit offengelassen, je nach den Bedürfnissen in einem Kreis mehrere Beratungsstellen einzurichten. Andererseits kann auch eine Beratungsstelle für zwei Kreise gebildet werden, wenn damit die Bedürfnisse der Bevölkerung auf diesem Gebiet befriedigt werden können. Die letztere Lösung, die z. B. für den Stadt- und Landkreis größerer Städte bedeutsam sein wird, muß u. a. die Verkehrsverhältnisse oder ggf. die Tatsache berücksichtigen, daß eine bereits bestehende Beratungsstelle eines anderen Kreises schon einen stärkeren Zuspruch hat. Der Rat des Kreises muß in engem Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen die geeigneten Mitglieder für die Beratungstätigkeit gewinnen. Es versteht sich von selbst, daß an die in Frage kommenden Personen hohe Anforderungen sowohl im Hinblick auf ihre menschliche als auch ihre fachliche Eignung gestellt werden müssen. Erfüllen die Berater diese Anforderung nicht oder sind sie nicht mit der notwendigen Lust und Liebe bei der Sache, so kann der Entwicklung einer so neuen Einrichtung ein erheblicher Schaden entstehen. Der Rat des Kreises wird denjenigen zum Leiter des Beratungskollektivs ernennen, der die meisten Erfahrungen und ein hohes Ansehen im Kreis hat (§ 2 Abs. 3 der 1. DB). Es wird wichtig sein, daß der Rat für die Beratung geeignete Räume zur Verfügung stellt, z. B. in Dienststellen, und die Zeit für die Sprechstunden festlegt und bekanntrhacht. Einige Hinweise für die Tätigkeit der Beratungsstellen Es ist zu erwarten, daß das Interesse an den neuen Einrichtungen in den einzelnen Kreisen unterschiedlich ist. Aus der Inanspruchnahme der Beratungsstelle ergibt sich, in welchem Umfang der Leiter des Beratungskollektivs die einzelnen Berater heranzieht. Es muß vermieden werden, daß die Berater ihre Zeit ungenutzt verstreichen lassen müssen, wenn der Zuspruch gering ist. Andererseits dürfen sich die Beratungskollektive aber auch nicht mit einem geringen Zuspruch abfinden, sondern müssen darauf hinwirken, daß die Bevölkerung mit dieser neuen Einrichtung bekannt gemacht wird. Dabei spielt es eine große Rolle, daß die Beratungsstellen von Beginn an das Vertrauen der Ratsuchenden rechtfertigen. Es ist deshalb wichtig, daß der Berater sich für jeden einzelnen Fall genügend Zeit nimmt, daß es zu einem echten Gespräch kommt und gemeinsam Wege zur Lösung der Probleme gesucht werden. Denn der Zweck der Beratung wird um so größer sein, je mehr dem Ratsuchenden geholfen wird, selbst Erkenntnisse zu gewinnen und Schlußfolgerungen für sein künftiges Verhalten zu ziehen. Nicht selten werden mehrere Aussprachen, später vielleicht gemeinsam mit dem anderen Ehepartner, notwendig sein oder auch andere Bürger, z. B. das Arbeitskollektiv eines der Ehepartner, in die Klärung des Konflikts einbezogen werden müssen. Das Beratungskollektiv sollte selbst Wege suchen, um über seine Tätigkeit in den Betrieben, Institutionen und Schulen zu berichten und auch die Rechtsauskunfts-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

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