Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 213

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 213 (NJ DDR 1966, S. 213); Dr. WALTER KRTJTZSCH, wiss. Berater des Ministers der Justiz Ehe- und Familienberatungsstellen Der Ministerrat der DDR hat am 17. Februar 1966 die 1. Durchführungsbestimmung zum Familiengesetzbuch beschlossen, die sich mit der Bildung und Tätigkeit von Ehe- und Familienberatungsstellen beschäftigt. Sie tritt am 1. April 1966 gleichzeitig mit dem FGB in Kraft. Die 1. DB dient dazu, eine bedeutsame Festlegung in den Grundsätzen des FGB zu verwirklichen (§ 4 Abs. 2), die während der Diskussion über den Entwurf des FGB allgemein Beachtung und Zustimmung gefunden hat. Die 1. DB ist damit ein wichtiger Schritt zur Durchsetzung des neuen Gesetzes. Sie stützt sich auf vielfältige Erfahrungen. So untersuchte beispielsweise eine Arbeitsgruppe des Ministeriums der Justiz im 1. Halbjahr 1965 die Arbeitsweise verschiedenartiger Beratungsstellen und Einrichtungen auf diesem Gebiet. Wertvolle Erkenntnisse vermittelte auch eine soziologische Untersuchung zu diesem Thema, die in Berlin, Halle und Leipzig mit Hilfe von Studenten der Juristischen Fakultäten durchgeführt wurde. Schließlich gaben die Meinungsäußerungen in der öffentlichen Diskussion zum FGB-Entwurf wie auch in der Tages- und Fachpresse wertvolle Anregungen1. Aufgaben der Beratungsstellen Bei der Festlegung der Aufgaben der Ehe- und Familienberatungsstellen mußte berücksichtigt werden, daß es bereits eine Reihe von Beratungseinrichtungen gibt, die auch zumindest als ein Gebiet unter mehreren Probleme der Ehe und Familie mit erfassen. Das sind die Rechtsauskunftsstellen der Gerichte, die Ehe- und Sexualberatungsstellen bei medizinischen Einrichtungen, die Pädagogischen Beratungsstellen, die die Eltern in Erziehungsproblemen beraten und sich das Ziel gesetzt haben, die Verbindung zwischen Elternhaus und Schule zu festigen, sowie die Erziehungsberatungen der Volksbildung, in denen Fehlentwicklungen von Kindern untersucht werden. Die Einrichtung von Ehe- und Familienberatungsstellen beruht vor allem auf folgenden Erwägungen: Für das Familienrecht ist charakteristisch, daß es Verhaltensregeln enthält, die Richtschnur für die bewußte Gestaltung sozialistischer Familienbeziehungen und dadurch zugleich ein wichtiges Mittel sind, um schweren Ehekonflikten und der Zerrüttung der Ehe mit all ihren negativen Begleiterscheinungen vorzubeugen. Damit diese neue Qualität des sozialistischen Familienrechts wirksam werden kann, sind spezielle Einrichtungen erforderlich, die das Hauptaugenmerk auf diese Problematik richten. Dadurch wird die Bedeutung der anderen genannten Beratungseinrichtungen keineswegs herabgemindert. Vielmehr soll eine enge Zusammenarbeit der Ehe- und Familienberatungsstellen mit ihnen die höchste Effektivität aller dieser Einrichtungen gewährleisten (§ 7 der 1. DB). § 1 der 1. DB legt den Gegenstand der Ehe- und Familienberatungsstellen fest. Sie haben die Aufgabe, ratsuchenden Bürgern in den Fragen, die Ehe, Familie und die Beziehungen der Geschlechter betreffen, Rat und Hilfe zu geben. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit soll die rechtzeitige, ernsten Konflikten vorbeugende Hilfe bei der Gestaltung der Beziehungen der Bürger und bei der Erziehung ihrer Kinder auf der Grundlage der Normen des sozialistischen Rechts, insbesondere des Familienrechts, und der sozialistischen Moral sein. 1 Vgl. Insbesondere Halgaseh, „Zum Auibau von Ehe- und Familienberatungsstellen“, Staat und Recht 1965, Heft 7, S. 1062 ff.; Beyer, „Rostocker Fortbildungstage über Probleme der Sexualberatung“, NJ 1965 S. 705 ff.; Hugot, „Erfahrungen aus der Ehe-und Familienberatung“, NJ 1966 S. 17 ff. Die Berater werden sich vor allem mit solchen Problemen zu befassen haben wie den vorehelichen Sexualbeziehungen junger Menschen. Dabei wird die Aufklärung über sexual-erotische Probleme, über Empfängnisverhütung u. ä. eine bedeutsame Rolle spielen. Wichtig wird es sein, den jungen Bürgern in diesem Zusammenhang die gesellschaftliche Bedeutung der Ehe zu erläutern und ihr Verantwortungsbewußtsein bei der Entscheidung von Problemen, die Ehe und Familie betreffen, zu festigen. Dadurch können unüberlegte Eheschließungen verhütet und die jungen Menschen dazu angehalten werden, sich gründlich zu prüfen, ehe sie eine Familie gründen. Bei jungen Eheleuten wird oft Rat und Hilfe bei der Lösung ökonomischer Fragen notwendig sein, z. B. welche Anschaffungen das Leben der Ehegatten erleichtern können, welche Möglichkeiten bestehen, durch Inanspruchnahme von Dienstleistungen den Haushalt zweckmäßig zu organisieren u. ä. Ebenso wichtig ist die Beratung bei der Kindererziehung. Hier gilt es, das Verantwortungsbewußtsein der Ehegatten bei der Entscheidung von Fragen, die die Kinder betreffen, zu stärken. Unabhängig vom Ehealter werden immer wieder bestimmte sexual-erotische Probleme Empfängnisverhütung, nicht erfüllter Kinderwunsch, Alterung usw. eine Rolle spielen. Leitmotiv der Ehe- und Familienberatung muß es sein, den Bürgern zu helfen, die Beziehungen in der Ehe und Familie so zu gestalten, daß alle Familienmitglieder gute Bedingungen für die Entwicklung ihrer Persönlichkeit haben. Hieraus wird deutlich, daß rechtliche, moralische, medizinische und pädagogische Probleme in einem engen Zusammenhang stehen und in ihrer wechselseitigen Durchdringung von den Beratungsstellen zu lösen sein werden. Dementsprechend sollen dem Beratungskollektiv ein Jurist, ein Arzt und ein Pädagoge angehören (§ 3 Abs. 2 der 1. DB). Das schließt aber nicht aus, daß andere erfahrene Bürger ebenfalls in diesem Kollektiv mitwirken können. Die Tätigkeit der Beratungsstellen im Lichte einer soziologischen Befragung Obwohl die Einrichtung von Beratungsstellen allgemein begrüßt worden ist, zeigt sich, daß viele Bürger noch Hemmungen haben, die Beratungsstelle in Anspruch zu nehmen. So haben bei den soziologischen Untersuchungen 90 % der befragten Bürger die Einrichtung der Beratungsstellen bejaht. Der Anteil der positiven Antworten verminderte sich jedoch ziemlich stark, wenn auf die konkrete Nutzanwendung eingegangen wurde. Das ergibt sich aus folgender Übersicht: Positive Antworten der insgesamt 792 Befragten, aufgegliedert nach dem Familienstand in Prozent: Frage 1: Glauben Sie, daß es nützlich wäre, Ehe- und Familienberatungsstellen zu schaffen? Frage 2: Kennen Sie Menschen, denen bei der Überwin-' dung ihrer Probleme geholfen werden konnte? Frage 3: Glauben Sie, daß Sie für Ihre Ehe oder Ihre künftige Ehe sachkundigen Rat gebrauchen könnten? Und auf welchen Gebieten wäre das der Fall? a) in Haushalts- und ökonomischen Fragen, b) in Fragen der Kindererziehung, c) auf sexual-erotischem Gebiet, d) in ehe- und familienrechtlichen Fragen und hinsichtlich der Verhaltensweise der Ehepartner untereinander? 213;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 213 (NJ DDR 1966, S. 213) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 213 (NJ DDR 1966, S. 213)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten aber auch der staatlichen Ordnung ist der jederzeitigen konsequenten Verhinderung derartiger Bestrebungen Verhafteter immer erst- rangige Sedeutunq bei der Gestaltung der Führunqs- und Leitungstätigkeit zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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