Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1966, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 21 (NJ DDR 1966, S. 21); auflösbar gelten sollte. Demgegenüber hob Bebel hervor, daß die Erleichterung der Ehescheidung auch im Interesse der Frauen liege. Er bewies den untrennbaren Zusammenhang zwischen den gesellschaftlichen Verhältnissen und der Ehe innerhalb der besitzenden Ki-eise, die als Geld- oder Vermögensehe ein getreues Spiegelbild herrschender sozialer Zustände sei, und legte dar, daß man der moralischen Verwerflichkeit solcher Ehen nicht dadurch begegnen könne, daß man ihre Lösbarkeit rechtlich erschwere, sondern nur dadurch, daß man die Lösbarkeit auch im Interesse der Kinder erleichtere. Die Furcht vor dem Proletariat gebar das Bündnis zwischen Bourgeoisie und Feudaladel. Und dieses Bündnis und diese Furcht machten die deutsche Bourgeoisie blind gegenüber den Interessen der Nation. Die Bourgeoisie schielte „bei allen Reformen, welche in ihrem eigenen Interesse liegen, darauf hin, wie diese Reformen für die Bourgeoisie verwirklicht und für das Proletariat illusorisch gemacht werden können So ist es auch mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch gegangen ,“6. Die unlösbaren Widersprüche, in die sich die Bourgeoisie verstrickt hatte, machten es der Sozialdemokratie möglich und zugleich zur Pflicht, mit ihrem Gesetzentwurf zum BGB bürgerlich-demokratische Forderungen zu erheben und damit ihre Vorstellungen von der Möglichkeit der Lösung der Widersprüche zwischen gesellschaftlicher Entwicklung und überholten bzw. zersplitterten Rechtsinstitutionen vor der ganzen Nation darzulegen. Trotz aller Bemühungen konnte aber die Sozialdemokratie im Reichstag unterstützt sowohl durch außerparlamentarische Aktionen aus den eigenen Reihen als auch durch eine Petitionsbewegung, die breiteste Kreise erfaßte nur ganz wenige Erfolge erzielen. In der Schlußabstimmung über das BGB in der 118. Sitzung des Reichstages am 1. Juli 1896 stimmte die sozialdemokratische Reichstagsfraktion nach internen Auseinandersetzungen der Fraktion7 geschlossen gegen das BGB nicht zuletzt wegen der neuerlichen Ver- 6 Franz Mehring, Gesammelte Schriften, Bd. 14 (Politische Publizistik 1891 bis 1904), Berlin 1964, S. 139 fl. 1 Eine opportunistische Minderheit innerhalb der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion wollte dem BGB zustimmen. ankerung der rechtlichen Unterdrückung c.;r Frau. Später begründete Bebel, warum die SPD aus grundsätzlichen Erwägungen heraus dem BGB die Zustimmung versagen mußte. „Wie kann ich verurteilen, was ich selbst guthieß, wenn auch nur teilweise guthieß. Außerdem muß eine Partei, die auf dem Boden des Klassenkampfes steht, auch Klassenkampfpolitik treiben. Will sie die Zustände in der bürgerlichen Gesellschaft verbessern helfen, weil dies der von ihr in erster Linie vertretenen Klasse nützt und ihre, der Sozialdemokratie, Kampfstellung stärkt, so darf sie aber nur gutheißen, was nützt und unter keinen Umständen schadet; sie darf nie die Verantwortung für Mängel und Fehler mit übernehmen, die ihre Gegner aus Feigheit, Borniertheit oder Klasseninteresse machen. Würde sie anders handeln, sie verlöre den festen Boden grundsätzlicher Politik unter ihren Füßen .“8 1 2 Diese Grundsätze des parlamentarischen Kampfes der Vertreter der Arbeiterklasse haben bis heute ihre Gültigkeit nicht verloren. Sie sind auch den sozialdemokratischen Führern in der Bundesrepublik ins Stammbuch geschrieben, die in allen grundsätzlichen Fragen der Interessen der Arbeiterklasse buchstäblich den Boden unter den Füßen verloren haben. Die Forderungen der deutschen Sozialdemokratie nach gesetzlicher Fixierung der juristischen Gleichheit der Frau mit dem Manne sind in der DDR längst Wirklichkeit geworden. Durch die Vollendung der bürgerlichdemokratischen Revolution und durch die gesellschaftliche Umwälzung auf der Grundlage des gesellschaftlichen Eigentums an Produktionsmitteln hat sich in der DDR nicht nur die rechtliche Stellung der Frau in der Familie, sondern ihre gesellschaftliche Stellung insgesamt völlig gewandelt. So ist die gesellschaftliche Entwicklung heute weit über jene Forderungen hinausgegangen, die August Bebel und seine Genossen vor 70 Jahren stellten. Aber als Vorläufer des geschichtlichen Prozesses, der die Frau in einem Teil Deutschlands für immer von den Fesseln der Vergangenheit befreit hat, soll das Streben der deutschen Sozialdemokratie nach juristischer Gleichheit der Frau mit dem Manne nicht vergessen sein. 8 Neue Zeit, Jahrgang 1896, S. 558. Tpucjch. de* Qesetzefebuncf RUTH WÜSTNECK, Sektorenleiter im Ministerium der Justiz Dr. GOTTHOLD BLEY, Institut für staats- und rechtswissenschaftliche Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Zur Regelung sozialistischer Gemeinschaftsbeziehungen im ZGB Die Ausgestaltung der zivilrechtlichen Gemeinschaft ist eines der komplizierten Probleme, die bei der Ausarbeitung des neuen Zivilgesetzbuchs zu lösen sind* 1. Untersuchungen der ZGB-Unterkommissionen in der Praxis bestätigten die Notwendigkeit, spezielle Gemeinschaftsbeziehungen der Bürger durch ein besonderes Rechtsinstitut zu regelnd Sie führten zu dem 1 Es ist vorgesehen, die Bestimmungen über die Gemeinschaft in einem besonderen Kapitel innerhalb des Schuldrechts, Besonderer Teil, zu regeln. Bisher wurden diese Bestimmungen mit dem Begriff „Gemeinschaftliches Handeln" bezeichnet. Da dieser Begriff aber nicht das Wesen der Bestimmungen erfaßt, wird die Bezeichnung „Gemeinschaft“ vorgeschlagen. 2 So wies die Unterkommission „Wohnungsmietrecht“ darauf hin, daß sich verschiedentlich Haus- und Wohngemeinschaften gemeinsam Gebrauchsgegenstände (z. B. Waschmaschinen) an-schaffen oder Anlagen errichten, die der gemeinsamen Nutzung dienen. Die Unterkommission „Eigentumsrecht“ teilte mit, daß bei der Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums zwar das Miteigentum (Anteilseigentum), nicht aber das Gesamteigentum (anteilloses Eigentum) erfaßt werde. Vorschlag, die rechtliche Gestaltung der Gemeinschaft auf die Beziehungen der Bürger untereinander zu beschränkend Erste Entwürfe sehen vor, daß diejenigen Rechtsbeziehungen geregelt werden sollen, bei denen das gemeinschaftliche Handeln zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen und gesellschaftlich anerkannten Zweckes dient, worunter vornehmlich die gemeinsame Befriedigung materieller und kultureller Lebensbedürfnisse verstanden wird. Dieser Vorschlag orientiert in erster Linie auf die gemeinsame Erarbeitung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Vermögensobjekten der Bürger. Die Bestimmungen sollen sinngemäß Anwendung finden, wenn sich staatliche Betriebe und Einrichtungen, Genossenschaften 3 Vgl. Ranke, „Zu einigen konzeptionellen und methodologischen Fragen der Zivilgesetzgebung“, Staat und Recht 1964; Heft 12, S. 2095 (Fußnote 12). 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 21 (NJ DDR 1966, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Seite 21 (NJ DDR 1966, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 20. Jahrgang 1966, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1966. Die Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1966 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1966 auf Seite 768. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 20. Jahrgang 1966 (NJ DDR 1966, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1966, S. 1-768).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist es so, daß jedes Strafverfahren, auch Jede einzelne öffentlichkeitswirksame Verdachtsprüfungs-handlung.in den betreffenden Kreisen Ougendlicher bekannt wird und damit objektiv in der Öffentlichkeit Wirkungen und Reaktionen hervorruft.

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